Full text : Schutz dem Arbeiter!

ihren  specifischen  Krankheiten  (Nekrose  resp.  Mercurialismus).
„Die  Erkrankung  an  Mercurialismus  ist  auch  bei  sorgfältigster  Beachtung
aller  Vorsichtsmaßregeln  nach  einiger  Dienstzeit  unvermeidlich,  und  es
wäre  wohl  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  nicht  wenigstens  der  Ausschluß
verheiratheter  Frauen  von  der  Beschäftigung  des  Belegens  polizeilich ­
  zu  regeln  wäre."
Für  Gesundheit  und  Sittlichkeit  in  gleicher  Weise  bedrohlich  sind
endlich  die  Arbeiten  in  übermäßig  heißen  Räumen:  in  Gum  miwaar  eiD
Fabriken,  Zuckerfabriken  (Centrifugen-Räumen).  Cichoriendarren ­
  rc.
Endlich  erscheint  es  wegen  der  „bei  dem  weiblichen  Geschlecht  weniger
ausgeprägten  Geistesgegenwart  und  Entschlossenheit  im  Handeln  unpassend, ­
  den  Händen  der  Arbeiterinnen  die  Leitung  von  Kochprocessen  iu
offenen  oder  geschlossenen  Gefäßen,  mit  Anwendung  von  gespannten
Dämpfen  anzuvertrauen,  ferner  ihnen  die  Bedienung  von  Maschinen  »nt
raschlaufenden  Schneidewerkzeugen,  Reißwölfen,  Centrifugen,  Kalandern,
Fahrstühlen  und  Dreschmaschinen  zu  überlassen,  wie  dies  hier  und  da
geschieht"  (Meißen).
Diesen  Gefahren  für  Gesundheit  und  Sittlichkeit  wird  vielfach  nUf
durch  ein  Verbot  der  bezüglichen  Beschäftigung,  sei  es  durch  Gesetz,  M
es  durch  Bundesraths-Beschluß,  sei  es  endlich  durch  Polizei-Verfügungwirksam
  gesteuert  werden  können.  Wo  man  das  Verbot  auf  die  jugendlichen ­
  Arbeiterinnen  beschränken  zu  dürfen  glaubt,  sollte  (für  diese''
Fall)  der  Begriff  des  „jugendlichen  Arbeiters"  bis  18  Jahre  ausgedehnt
werden,  wozu  ja  auch  §  120,  Abs.  1  allen  Anlaß  bietet.  Vor  alle"'
aber  sollten  die  v  e  rh  ei  rathe  te  n  Frauen,  welche  meistens  nur  âjļ
bereit  sind,  alle  Arbeiten,  welche  Verdienst  bringen,  zu  übernehmen  und
die  Gefahren  für  sich  und  ihre  Kinder  unterschätzen,  nicht  vergessen  werden. ­
  Meistens  wird  man  mit  speciellern  Vorschriften  über  Anlage,
Einrichtung  und  Betrieb  der  Fabriken,  mit  Auflage  besonderer  schütze"'
derEinrichtungen:  Anlage  von  Bade-,  Wasch-  und  Umkleideräumen,
künstliche  Ventilation  (mit  Absaugung  von  Dünsten,  Staub,  mit  #
feuchtung,  Erwärmung  oder  Abkühlung  der  Luft),  Trennung  der  Geschlechter ­
  rc.,  mit  Beschränkungen  bezüglich  der  Arb  ei  tszeit,  de'
Zulassung  zur  Arbeit  (Aerztliches  Attest)  zufrieden  sein  müssen.  Mustek
gültig  in  dieser  Beziehung  sind  z.  B.  die  Bestimmungen  des  Bundes
rathes  bezüglich  der  Bleifarben-  und  Bleizucker-Fabriken.
Positive  Vorschläge  bringen  die  Fabrik-Jnspectoren  leider  wem^
zu  dem  Zwecke  müßten  die  Fragen  specialisirt  und  specielle  Berichs
gefordert  werden.  —  Vor  allem  scheint  eine  gute  Ventilation  vo
segensreicher  Folge  zu  sein.  So  schildert  Gewerberath  Dr.  Wolf
            
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