in Schutzzoll kann auf den inländischen Preis der ge
schützten Waare keine Wirkung ausüben, wenn nicht
durch 'die internationalen Handelsverhältnisse eine Ein
fuhrströmung bedingt wird, welcher der Zoll wie ein Stauungs
mittel entgegensteht. Augenfällig ist dies, wenn es sich um eine
Waare handelt, von welcher das Land eine beträchtliche Menge
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seinerseits auszuführen und auf dem Weltmarkt abzusetzen im
Stande ist. So würde z. B. in den Vereinigten Staaten ein Schutz
zoll auf Weizen eine gänzlich unnütze Massregel sein. Ist ein Land
wenigstens im Stande, seinen Bedarf an einer W^aare bei demselben
Preise, zu dem das Ausland sie anbietet, also bei dem Freihandels
preise, selbst vollständig zu decken, so fehlt der Einfuhrströmung
gleichsam das Gefälle und es entsteht daher auch keine Reaktion
in Gestalt einer merklichen Wirkung des Zolles auf den Preis. In
diesem Falle ist ja eigentlich weder zur Einfuhr noch zur Ausfuhr
eine wesentliche Veranlassung vorhanden. Die eine wie die andere
wird auch bei voller Handelsfreiheit nur in verhältnissmässig ge
ringem Masse stattfinden, soweit nämlich unter besonderen lokalen
Umständen oder bei besonderen Gelegenheiten der Verkehr mit
dem Auslande Vortheile bietet. Wenn nun dieser wenig intensive
Verkehr durch die Einführung des Zolles auch noch weiter ver
mindert wird, so wird dies doch für die Preisbildung so gut wie
gleichgiltig bleiben.
Aber der hier angenommene Gleichgewichtszustand zwischen
dem inländischen und dem ausländischen Markte wird bei Waaren,