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„Die Hantelsvertragsverbandlungen zwischen Deutschland und der Schweiz
wurden im diesseitigen Bezirk mit ganz besonderer Aufmerksamkeit verfolgt, ist doch
eine größere Reihe hiesiger Industriezweige in erheblicherem Maße an dem Export
nach der Schweiz bctheiligt. Der neue Generaltarif, mit welchein die Eidgenossen
schaft in die Handelsvertrags Verhandlungen eintrat, hatte für fast alle Artikel
dieser Branchen bedeutende Zollerhöhungen gebracht, welche vielfach eine erhebliche
Schmälerung der teutschen Einfuhr in die Schweiz befürchten ließen. Eine Herab-
minderung dieser neuen schweizerischen Zollsätze ans dem Wege des Handels-Ver
trages wurde daher in unserem Bezirk auf das lebhafteste erwartet. Besonders
interessirt waren daran die Leinen- und Wäsche-Fabrikation, die Konsektionsbranche
und Plüschweberei. Der zustande gekommene Vertrag bat zwar insofern nicht ganz
die deutscherseits geäußerten Wünsche erfüllt, als immerhin noch für größere Reihe
von Artikeln Erhöhungen gegenüber den frühere» Sätzen aufrecht erhalten sind,
indeß sind doch zu einem großen Theile gegenüber den Sätzen des neuen General-,
tarifs bedeutende Ermäßigungen in dem Vertrage vorgesehen. Das gilt nament
lich auch bezüglich der Interessen der obengenannten Industriezweige unseres
Handelskammerbezirks. Wie die Verhältnisse einmal lagen, halten wir die An
nahme des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages durch die gesetzgebenden Körper
schaften des Reichs für durchaus gerechtfertigt. Würde der Vertrag abgelehnt
sein, so würde die Schädigung der Interessen der deutschen Erportindustrie eine
noch viel größere, indem auf Deutschland die noch viel höheren Sätze des neuen
schweizerischen Generaltarifs Anwendung gefunden hätten. Wünschenswerth wäre
es natürlich gewesen, wenn die Reichsregierung mit der Schweiz auf Grund des
früheren niedrigeren Tarifs anstatt des neuen Generaltarifs hätte verhandeln
können. Ob sich das erreichen ließ, wollen wir dahingestellt sein lassen Abgesehen
von dem überaus oberflächlichen Einwand gegen den deutsch-schweizerischen Vertrags
tarif, derselbe bringe Zollerböhungen statt Zollermäßigungen, begegnete derselbe
besonders deshalb Angriffen in Deutschland, weil in demselben deutscherseits eine
Ermäßigung der Zölle auf feine Baumwollgarne über Nr. 60 bzw. Nr. 79 von
30 bezw. 3«! Mk. auf 24 Mk. zugestanden war. Die Handelskammer sah sich
umsoweniger in der Lage, den aus diesem Grunde erhobenen Einwänden gegen
den Vertrag zuzustimmen, als sie selbst in einer Denkschrift zu den Handelsvertrags-
Verhandlungen der Reichsrcgicrung den Vorschlag unterbreitet hatte, den aus-
wärtigen Regierungen als Kompensationsobjckt für anderseitigc Zollbegünstigungen
eine Herabsetzung der deutschen Baumwollfeingarnzölle zuzugestehen. Die Baum-
Wollgarne über Nr. 60 werden notorisch in Deutschland nicht gesponnen und bilden
die von denselben zur Erhebung gelangenden Zollsätze lediglich eine Belastung
der deutsche» Halbseiden- und Halbwollenindustrie, welche aus den Bezug jener
Garne aus dem Auslande angewiesen sind.
„Daß die übrigen vonseiten Deutschlands an die auswärtigen Vertragsstaaten
bewilligten Zollbegünstigungen in der Hauptsache auf landwirthschaftlichem
Gebiete liegen, entspricht ganz den natürlichen Verhältnissen. Die Agrarzölle
standen bezüglich ihrer Höbe in keinem Vergleich zu den Schutzzöllen der Industrie,
sie erfüllen bei den natürlichen Bodenverhältnissen Deutschlands keine erziehlichen
auf die Förderung des zukünftigen Nationalwohlstandcs berechneten Ausgaben,
sondern bilden, so lange sie bestehen, eine künstliche Steigerung der Grundrente,
deren Lasten auf den Schultern der minder wohlhabenden Bevölkerung ruhen. Zudem
ist es aber selbstverständlich, daß die vertragschließenden Kontrahenten nur solche