Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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„Die Hantelsvertragsverbandlungen zwischen Deutschland und der Schweiz 
wurden im diesseitigen Bezirk mit ganz besonderer Aufmerksamkeit verfolgt, ist doch 
eine größere Reihe hiesiger Industriezweige in erheblicherem Maße an dem Export 
nach der Schweiz bctheiligt. Der neue Generaltarif, mit welchein die Eidgenossen 
schaft in die Handelsvertrags Verhandlungen eintrat, hatte für fast alle Artikel 
dieser Branchen bedeutende Zollerhöhungen gebracht, welche vielfach eine erhebliche 
Schmälerung der teutschen Einfuhr in die Schweiz befürchten ließen. Eine Herab- 
minderung dieser neuen schweizerischen Zollsätze ans dem Wege des Handels-Ver 
trages wurde daher in unserem Bezirk auf das lebhafteste erwartet. Besonders 
interessirt waren daran die Leinen- und Wäsche-Fabrikation, die Konsektionsbranche 
und Plüschweberei. Der zustande gekommene Vertrag bat zwar insofern nicht ganz 
die deutscherseits geäußerten Wünsche erfüllt, als immerhin noch für größere Reihe 
von Artikeln Erhöhungen gegenüber den frühere» Sätzen aufrecht erhalten sind, 
indeß sind doch zu einem großen Theile gegenüber den Sätzen des neuen General-, 
tarifs bedeutende Ermäßigungen in dem Vertrage vorgesehen. Das gilt nament 
lich auch bezüglich der Interessen der obengenannten Industriezweige unseres 
Handelskammerbezirks. Wie die Verhältnisse einmal lagen, halten wir die An 
nahme des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages durch die gesetzgebenden Körper 
schaften des Reichs für durchaus gerechtfertigt. Würde der Vertrag abgelehnt 
sein, so würde die Schädigung der Interessen der deutschen Erportindustrie eine 
noch viel größere, indem auf Deutschland die noch viel höheren Sätze des neuen 
schweizerischen Generaltarifs Anwendung gefunden hätten. Wünschenswerth wäre 
es natürlich gewesen, wenn die Reichsregierung mit der Schweiz auf Grund des 
früheren niedrigeren Tarifs anstatt des neuen Generaltarifs hätte verhandeln 
können. Ob sich das erreichen ließ, wollen wir dahingestellt sein lassen Abgesehen 
von dem überaus oberflächlichen Einwand gegen den deutsch-schweizerischen Vertrags 
tarif, derselbe bringe Zollerböhungen statt Zollermäßigungen, begegnete derselbe 
besonders deshalb Angriffen in Deutschland, weil in demselben deutscherseits eine 
Ermäßigung der Zölle auf feine Baumwollgarne über Nr. 60 bzw. Nr. 79 von 
30 bezw. 3«! Mk. auf 24 Mk. zugestanden war. Die Handelskammer sah sich 
umsoweniger in der Lage, den aus diesem Grunde erhobenen Einwänden gegen 
den Vertrag zuzustimmen, als sie selbst in einer Denkschrift zu den Handelsvertrags- 
Verhandlungen der Reichsrcgicrung den Vorschlag unterbreitet hatte, den aus- 
wärtigen Regierungen als Kompensationsobjckt für anderseitigc Zollbegünstigungen 
eine Herabsetzung der deutschen Baumwollfeingarnzölle zuzugestehen. Die Baum- 
Wollgarne über Nr. 60 werden notorisch in Deutschland nicht gesponnen und bilden 
die von denselben zur Erhebung gelangenden Zollsätze lediglich eine Belastung 
der deutsche» Halbseiden- und Halbwollenindustrie, welche aus den Bezug jener 
Garne aus dem Auslande angewiesen sind. 
„Daß die übrigen vonseiten Deutschlands an die auswärtigen Vertragsstaaten 
bewilligten Zollbegünstigungen in der Hauptsache auf landwirthschaftlichem 
Gebiete liegen, entspricht ganz den natürlichen Verhältnissen. Die Agrarzölle 
standen bezüglich ihrer Höbe in keinem Vergleich zu den Schutzzöllen der Industrie, 
sie erfüllen bei den natürlichen Bodenverhältnissen Deutschlands keine erziehlichen 
auf die Förderung des zukünftigen Nationalwohlstandcs berechneten Ausgaben, 
sondern bilden, so lange sie bestehen, eine künstliche Steigerung der Grundrente, 
deren Lasten auf den Schultern der minder wohlhabenden Bevölkerung ruhen. Zudem 
ist es aber selbstverständlich, daß die vertragschließenden Kontrahenten nur solche
	        
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