Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

kleinen Schweiz Lurch ihr geschicktes Vorgehen gelungen sei, von Lem mächtigen 
Deutschland Concessionen zu erpressen, die über die diesseitigen Interessen wert 
hinausgehen. Der Handel Deutschlands mit der Schweiz betrug bis Lahm nur 
4.6 pCt. des gesummten deutschen Handels, dagegen 28 pCt. des ganzen ichwe.zer- 
ischen Handels. Die Schweiz würde sich ohne Zweifel besonnen haben, bevor sie 
inehr als '/* ihres gesammten Handels durch ein starres Festhalten an ihren 
Forderungen gefährdete, zumal sic von den handelspolitisch geeinten Machten 
Deutschland, Oesterreich und Italie,! umklammert war. Cine weitergebende Am 
näherung der Schweiz an Frankreich war nicht zu befürchten, da Frankreich 
sämmtliche Concessionen, die es der Schweiz etwa zn machen geneigt ware, auf 
Grund des Frankfurter Friedens auch Deutschland nach Maaßgabe der Merst- 
begünstigung gewähren müßte. Mit großem Geschick hat die Schweiz den Ver. 
Handlungen nicht den z. Z. noch bestehenden aus dem Jahre 1887 stammenden 
autonomen Tarif zu Grunde gelegt, sondern einen neuen viel Hoher,i. der freilich 
von der Volksvertretung bereits genehmigt war, der aber erst am 1. Februar d. 
in Kraft treten sollte. Dem unerhörten Vorgehen der Schweiz, am Vorabend 
von Vertragsverbandlungen den eigenen Zolltarif noch schnell zu erhöhen, ist u. C. 
seitens der Reichsregierung nicht mit der nöthigen Energie entgegen getreten, und 
wenn von derselben behauptet worden ist. daß für Len deutschen Verkehr mit der 
Schweiz von letztem wesentliche Zugeständnisse in Form von Zollermaß,gungen 
erreicht worden seieu, so entspricht dies nur insofern den thatsächlichen Verhältnißen, 
als dabei die Zollsätze des neuen, erst mit dem l. Februar 1892 in Kraft zu 
tretenden Generaltarifs in Betracht gezogen werden; gegenüber den Zollsätzen des 
Tarifs, der zur Zeit der Vertragsverhandlungen noch in Kraft war. sind vielmehr 
durch den neuen Vertragctarif mehrfach Erhöhungen eingetreten. Wenn trotzdem 
auch der Schweizer Vertrag die Zustimniung des deutschen Reichstages fand, ,o 
bezeugt diese Thatsache, wie sehr unsere gesammte Volksvertretung von der Wichtig- 
keit des mit dem Abschluß der neuen Conventional-Verträge eingeleiteten Umschwungs 
in der seitherigen deutschen Zollpolitik für unser gcsammtes wirtbschaftliches Leben 
überzeugt war.' Gegenüber dem Gewinu. den die Etablirung fester Vertrags- 
Verhältnisse, die jeder Zollerhöhung für einen Zeitraum von 12 Jahren einen 
Riegel vorgeschoben, dem deutschen Handel bringen wird. glaubte man von lebet 
weitern Opposition Abstand nehmen zu sollen. Wir leben der Hoffnung, daß die 
handelspolitischen Vereinbarungen zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Italien. 
Belgien und der Schweiz die Grundlage für einen Bau werden, dem sich mit der 
Zeit die gesammten Handel treibenden Nationen der Erde einfügen muffen." 
Handelskammer zu Minden. 
Als erfreuliches Ereigniß auf diesem Gebiete im Jahre 189l ist der Abschluß 
der Handelsverträge mit Oesterreich Ungarn. Italien. Belgien und der Schweiz zu 
bezeichnen, durch die unser Absatz nach jenen Ländern auf eine Reihe von Jahren 
sicher gestellt ist. Dies fällt um so mehr in'S Gewicht, als ausgedehnte W,rth- 
fchaftsgebiete. wie Frankreich. Rußland. Vereinigte Staaten von Nordamerika 
immer .„ehr das Bestreben Haben, sich gegen unsere Einfuhr zu verschließen. Auch 
wenn daher jene Verträge keine weitere Ansdehnung auf andere Staaten erfahren, 
wie man Anfangs erwartet hatte, ist doch Hier die Grundlage zu einem gesicherten 
Handelsumsatz gegeben, der für Deutschland von wesentlicher Bedeutung ist und
	        
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