Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

seidene Gewebe bleibt also bestehen. Die erhöhten schweizerischen Zollsätze, welche 
mit alleiniger Ausnahme des Zolles für seidene und halbseidene Confectionswaaren, 
also auch für die Erzeugnisse der bedeutenden hiesigen Herrencravattengeschäfte, 
als Finanzzöllc lediglich anzusehen sind, haben für die deutsche Ausfuhr teine Be 
deutung. Auch die erwähnte Cravattenconfection findet vorläufig in den um Fres. 25 
per lOu kiï (Fres. 175) erhöhten schweizerischen Tarif noch keine Beschränkung der 
Einfuhr. 
„Nach den Erklärungen des Herrn RegierungS-Coinmistars bat der Veredelungs 
verkehr mit Garnen und Geweben zu sebr weitgehenden Verhandlungen der vertrag 
schließenden Staaten geführt. Während der Vertrag von 1881 nur den sogenannten 
passiven Beredelungsverkehr, das heißt die zollfreie Rücknahme der im Vertrags 
lande veredelten Waaren vorsah, hat die Schweiz darauf bestanden, daß in Art. 6 
des deutsch-schweizerischen Vertrages zum Ansdruck gebracht werde, daß auch bei 
der Einfuhr in das Vertragsland die Waare von Eingangszöllen frei bleibe. Es 
bestellt also zwischen der Schweiz und Deutschland, aber auch nur ausschließlich 
zwischen diesen beiden Ländern, nunmehr der active Veredelungsverkchr, welcher 
bisher nach den Angaben der Regierungsvertreter thatsächlich bestanden haben soll, 
da von der seit 1881 bestehenden Autonomie in der Richtung einer Verzollung 
derartiger Gegenstände bei der Einfuhr in das Veredelungsland kein Gebrauch ge 
macht worden sei. Nach den Erklärungen des Staatssekretärs im Reichstage ist der 
Transitveredelungsverkehr nicht gebunden; die Meistbegünstigung-klausel bezieht sich 
nur auf die Tarife, schließt also diesen erleichterten Veredelungsverkchr nicht ein. 
Wir erblicken in der neuen Fassung dieses Artikels 6 des Vertrages allerdings 
eine große Verschiedenheit gegenüber dem früheren Wortlaute zu Gunsten desjenigen 
Vertragslandes mit wenig entwickelter Veredelungs-Jndnstrie. 
„Der deutsch-italienische Handelsvertrag läßt die deutschen Einfuhrzölle 
aus Erzeugnisse unserer Industrie unberührt und bringt nur eine kleine Abänderung 
in den bezüglichen italienischen Einfuhrzöllen. Genähte Gegenstände aus Seide 
und Halbseide rc. zahlen den Zoll des Gewebes mit 40 pCt. Zuschlag (statt 50 pEt.s. 
Aber der unter Vorbehalt ter Ratification abgeschlossene Handelsvertrag zwischen 
der Schweiz und Italien soll die italienischen Zölle auf die verschiedenen Kate 
gorien von Ganzseidenwaaren um 100 Fres., der gemischten Seidenwaaren um 50 
Fres, für 100 kg ermäßigen. An diesen Zollberabsetzungen, welche mit dem 1. Juli 
d. I. Kraft erhalten sollen, würde auch die deutsche Einfuhr nach Italien theil- 
nehmen. 
„Der deutsch-belgische Handelsvertrag bringt beiderseitig teine Acude»ung 
in den Einfuhrzöllen der uns interessirenden Waarengattungen. 
„Der deutsch - spanische Handelsvertrag ist in der Schwebe. Wir haben 
Ew. Excellenz unsere Ansichten über die spanischerseits aufgestellten Prohibitivzölle 
mitgetheilt und an anderer Stelle über die Formalitäten der Ursprungszeugniß- 
Ansstellung berichtet. Wie der französische Tarif, ist auch der spanische in zwei 
Abtheilungen, einen Minimal- und einen Maximaltarif getheilt. Spanien verläßt 
die seither befolgte, mehr sreihändlcrischc Politik und tritt mit einem Male zum 
Gegentheil, zu einer Hochschutzzöllnerischen über. Der Bundesrath des deutschen 
Reiches hat von der ihm durch den Reichstag ertheilten, vorhin erwähnten Voll- 
macht Gebrauch gemacht und läßt der spanischen Einfuhr bis zum 80. Juni d. I. 
die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, mit Ausnahme der Zollbegünstignng 
für Wein in Fässern, zu Theil werde». Umgekehrt gewährt Spanien der deutschen
	        
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