seidene Gewebe bleibt also bestehen. Die erhöhten schweizerischen Zollsätze, welche
mit alleiniger Ausnahme des Zolles für seidene und halbseidene Confectionswaaren,
also auch für die Erzeugnisse der bedeutenden hiesigen Herrencravattengeschäfte,
als Finanzzöllc lediglich anzusehen sind, haben für die deutsche Ausfuhr teine Be
deutung. Auch die erwähnte Cravattenconfection findet vorläufig in den um Fres. 25
per lOu kiï (Fres. 175) erhöhten schweizerischen Tarif noch keine Beschränkung der
Einfuhr.
„Nach den Erklärungen des Herrn RegierungS-Coinmistars bat der Veredelungs
verkehr mit Garnen und Geweben zu sebr weitgehenden Verhandlungen der vertrag
schließenden Staaten geführt. Während der Vertrag von 1881 nur den sogenannten
passiven Beredelungsverkehr, das heißt die zollfreie Rücknahme der im Vertrags
lande veredelten Waaren vorsah, hat die Schweiz darauf bestanden, daß in Art. 6
des deutsch-schweizerischen Vertrages zum Ansdruck gebracht werde, daß auch bei
der Einfuhr in das Vertragsland die Waare von Eingangszöllen frei bleibe. Es
bestellt also zwischen der Schweiz und Deutschland, aber auch nur ausschließlich
zwischen diesen beiden Ländern, nunmehr der active Veredelungsverkchr, welcher
bisher nach den Angaben der Regierungsvertreter thatsächlich bestanden haben soll,
da von der seit 1881 bestehenden Autonomie in der Richtung einer Verzollung
derartiger Gegenstände bei der Einfuhr in das Veredelungsland kein Gebrauch ge
macht worden sei. Nach den Erklärungen des Staatssekretärs im Reichstage ist der
Transitveredelungsverkehr nicht gebunden; die Meistbegünstigung-klausel bezieht sich
nur auf die Tarife, schließt also diesen erleichterten Veredelungsverkchr nicht ein.
Wir erblicken in der neuen Fassung dieses Artikels 6 des Vertrages allerdings
eine große Verschiedenheit gegenüber dem früheren Wortlaute zu Gunsten desjenigen
Vertragslandes mit wenig entwickelter Veredelungs-Jndnstrie.
„Der deutsch-italienische Handelsvertrag läßt die deutschen Einfuhrzölle
aus Erzeugnisse unserer Industrie unberührt und bringt nur eine kleine Abänderung
in den bezüglichen italienischen Einfuhrzöllen. Genähte Gegenstände aus Seide
und Halbseide rc. zahlen den Zoll des Gewebes mit 40 pCt. Zuschlag (statt 50 pEt.s.
Aber der unter Vorbehalt ter Ratification abgeschlossene Handelsvertrag zwischen
der Schweiz und Italien soll die italienischen Zölle auf die verschiedenen Kate
gorien von Ganzseidenwaaren um 100 Fres., der gemischten Seidenwaaren um 50
Fres, für 100 kg ermäßigen. An diesen Zollberabsetzungen, welche mit dem 1. Juli
d. I. Kraft erhalten sollen, würde auch die deutsche Einfuhr nach Italien theil-
nehmen.
„Der deutsch-belgische Handelsvertrag bringt beiderseitig teine Acude»ung
in den Einfuhrzöllen der uns interessirenden Waarengattungen.
„Der deutsch - spanische Handelsvertrag ist in der Schwebe. Wir haben
Ew. Excellenz unsere Ansichten über die spanischerseits aufgestellten Prohibitivzölle
mitgetheilt und an anderer Stelle über die Formalitäten der Ursprungszeugniß-
Ansstellung berichtet. Wie der französische Tarif, ist auch der spanische in zwei
Abtheilungen, einen Minimal- und einen Maximaltarif getheilt. Spanien verläßt
die seither befolgte, mehr sreihändlcrischc Politik und tritt mit einem Male zum
Gegentheil, zu einer Hochschutzzöllnerischen über. Der Bundesrath des deutschen
Reiches hat von der ihm durch den Reichstag ertheilten, vorhin erwähnten Voll-
macht Gebrauch gemacht und läßt der spanischen Einfuhr bis zum 80. Juni d. I.
die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, mit Ausnahme der Zollbegünstignng
für Wein in Fässern, zu Theil werde». Umgekehrt gewährt Spanien der deutschen