Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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Trotzdem bat man neben anderen Zugeständnissen deutscherseits der Schweiz auch 
noch das wichtige Geschenk der Umänderung des bisherigen sogenannten passiven 
Veredlungsverkehrs in den activen gemacht. Und dao geschab, obschon die dico- 
fettige Kammer sich seit Zähren in zahlreichen Gutachten an die Zollbebördc stets 
entschieden gegen die von schweizer Interessenten beantragte zollfreie Zulassung 
roher Gewebe behufs hier vorzunehmender Veredlung ausgesprochen, weil der 
schweizer Fabrikant dadurch in den Stand gesetzt werde, seiner mit billigeren 
Wasserkräften, billigeren Lohnen »nb billigen, weil im Znlande gesponnenen Fein- 
Garnen hergestellten roben Webewaare durch Benutzung unserer Färbereien und 
Appreturanstalten das Anseben der deutschen Waare zu geben. Auch in einer 
Eingabe vom 16. Mai 1891 an den Herrn Minister für Handel und Gewerbe 
wurde die vollständige Aufhebung des VeredluiigSverkehrS mit der Schweiz bei 
Erneuerung des Handelsvertrages mit derselben befürwortet, da der Vortheil dieses 
Verkehrs bei der großen Verschiedenheit der consumfähigcn Bevölkerungozabl ent 
schieden aus Seiten der Schweiz liege. 
„Der bisherige Vertrag mit der Schweiz gestattete in Art. 6 nur den sog. 
passiven Veredlungsverkehr, d. b er setzte fest, daß die zu gewissen Veredlungs- 
zwecken ausgeführten Waaren bei der Rückkehr aus dem VercdlungSlande von 
Eingangsabgaben befreit bleiben sollten. Dagegen war die Entscheidung darüber, 
ob auch bei der Einfuhr in das Veredlungsland Zollfreibeit zu gewähren fei, der 
autonomen Gesetzgebung vorbehalten und regelte sich in Deutschland nach den Vor- 
schristcn des $ 115 des Vereinszollgesetzes, wonach die Bewilligung derartiger 
Zollbegünstigungen dem Ermessen der Zollbehörden überlassen ist. Das hiesige 
Hauptsteueramt boite daher bei derartigen Anträgen von Fall zu Fall stets eine 
gutachtliche Aeußerung der Handelskammer ein. Dies hat nun seit Kurzem ausgc 
böl-t, denn in dem neuen, am I. Fcbruer 1892 in Kraft getretenen Handelsverträge 
mit der Schweiz vom 10. December 1891 erfuhr Art. 6 die einschneidende 
Aenderung, daß nicht nur bei der Rückkehr aus dem Veredlungslande, sondern 
auch bei der Einfuhr in dasselbe die betreffenden Waaren von Eingangs- und 
Ausgangsabgaben befreit bleiben. Wie sehr durch diesen unbeschränkten Vcredlnngs- 
verkehr unter Umständen die bethciligten deutschen Industriezweige geschädigt werden 
könnten, ist in den betroffenen Kreisen so bekannt, daß eS näherer Ausführungen 
hierüber an dieser Stelle nicht bedarf. 
„Die Vorgänge bei Abschluß des Handelsvertrages mit der Schweiz beweisen, 
wie wünschcnswcrth, ja wie nothwendig es ist, daß die Stimme der gesetzmäßigen 
Vertretung, welche Handel und Industrie in den Handelskammern besitzt, auch 
wirklich gebort wird; daß ferner unseren diplomatischen Unterhändlern, auch wenn 
sie noch so tüchtige Nationalöconomen und vom besten Willen beseelt sind, ein 
Beirath aus Fachmännern während der wichtigsten Stadien der Handelsvertrags- 
Verhandlungen von AmtSwegen zugetheilt werden sollte. Ebenso spricht die Er- 
fahrung, welche große Kreise der deutschen Gcwerbcthätigkeit mit der parlamenta 
rischen Behandlung des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages gemacht baden, 
auf'S Entschiedenste dagegen, daß so hochbedcutsamc Vorlagen, nachdem sie bis 
zum letzten Augenblicke geheim gebalten worden, in denkbar kürzester Frist durch 
den Reichstag erledigt werden, — ein Verfahren, bei welchem die materiellen 
Interessen, die doch bei Zollverträgen in erster Linie maaßgebend sein müßten, 
jedenfalls nicht in dem ihnen gebührenden Grade zur Geltung gelangen. Wir 
geben uns der zuversichtlichen Hoffnung bin, daß der deutschen Industrie ähnliche
	        
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