Full text : Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

Handelskammer,;u  Trier.
„Die  nach  Ueberwindung  vieler  Schwierigkeiten  abgeschlossenen  Handelsverträge
mit  Oesterreich-Ungar»,  Italien,  Belgien  und  der  Schweiz  haben  durch  die  deutscherseits ­
  in  manchen  Artikeln  gemachten,  nicht  unerheblichen  Zugeständnisse  in  den
betheiligten  Kreisen  vielfach  Neberraschnng  hervorgerufen,  da  die  seitens  dieser
Länder  gemachten  Einräumungen  nicht  immer  als  eine  genügende  Ausgleichung
angesehen  wurden.  Nichts  desto  weniger  ist  es  von  besonderem  Werthe,  daß  gegenüber ­
  den  hochschutzzöllnerischen  Bestrebungen  verschiedener  Länder  deutscherseits  mit
den  mitteleuropäischen  Staaten  eine  feste,  ans  die  Dauer  von  12  Jahren  bis
31.  December  1903,  lautende  Grundlage  für  den  internationalen  Verkehr  Deutschlands ­
  geschaffen  worden  ist.  Die  Wichtigkeit  der  Sache  veranlaßte  die  Handelskammer
  in  mehreren  Eingaben  und  Denkschriften  zum  Vortheile  von  Handel  und
Industrie  ihres  Bezirks  vorstellig  zu  werden.  Daß  hierbei  mancher  an  und  für
sich  berechtigter  Wunsch  den  allgemeinen  Interessen  gegenüber  keine  Berücksichtigung
stnden  konnte,  war  vorauszusehen  Große  nachtbeiligc  Folgen  befürchtet  die  diesseitige ­
  Schieferindustrie  durch  die  Ermäßigung  des  deutschen  Eingangszolles  für
Dachschiefcr  von  1,50  Mk  auf  0,50  41,'k.  für  100  kg.  Unter  dem  Schutze  des
feit  1885  erhöhten  Zolles  hat  sich  diese  Industrie  nach  langem  Daniederliegen
erheblich  gebessert,  wird  aber  voraussichtlich  in  Folge  der  Zollermäßigung  durch
den  scharfen  belgischen  Wettbewerb  wieder  auf  den  früheren  unlohuenden  Stand
zurückgehen.  —  Auch  die  Lederindustrie  unseres  Bezirkes  hat  von  den  Handels-Verträgen
  eher  Nachtheil  als  Vortheil,  indem  die  deutschen  Einfuhrzölle  auf  Soblleder
  von  36  Mk.  auf  30  Mk.  für  100  kg  ermäßigt  worden  sind,  demgegenüber
der  Wegfall  des  Lohrindenzolleü  von  50  Pfg.  für  100  kg  keine  auch  nur  annähernde
Ausgleichung  bietet.  Es  ist  auf  das  lebhafteste  zu  beklagen,  daß  der  schon  so
oft  betonte  Ucbelstand  der  difieren  stellen  Behandlung  von  Sobl-  und  Ricincnleder.
der  nachweislich  häufig  zu  falschen  Declarationen  und  dadurch  hervorgerufene  Umgehung ­
  der  betreffenden  Zollsätze  geführt  bat,  bei  den  neuen  Handelsverträgen  nicht
beseitigt  worden  ist.  Abgesehen  davon,  daß  nach  der  bisherigen  Weise  dem  Reiche
nicht  unbedeutende  Beträge  entgehen,  wird  durch  die  Möglichkeit.  Sohlleder  als  Riemenleder
  bezeichnet  zu  18  Mk.  statt  z»  30  Mt.  einzuführen,  der  der  einheimischen  Industrie
zugedachte  Schutz  nur  sehr  unvollkommen  erreicht.  Die  Einführung  eines  Einheitszolles
für  Leder  aller  Art.  mit  Ausnahme  der  sogenannten  Luxusleder,  ist  daher  das  einzig
Richtige.  Auch  der  Steingutfabrikation  dürfte  der  österrcichisch-ungarische  Vertrag
Nachtheil  bringen,  da  die  Einfuhr  der  billigeren  böhmischen  Porzellane  wesentlich
erleichtert  worden  ist.  Dagegen  wird  von  den  neuen  Zollverträgen  mit  der  Schweiz
und  Italien  eine  Neubelebung  des  gesunkenen  Geschäftes  mit  diesen  Ländern
erwartet.  Ebenso  wird  durch  die  Ermäßigung  der  Zölle  auf  Mosaikplatten  für
Fnßbodenbeläge  voraussichtlich  ein  Absatz,  besonders  der  besseren  Erzeugnisse,  nach
Oesterreich-Ungarn,  Italien  und  der  Schweiz  ermöglicht  werden.  Neben  der
Ermäßigung  des  Getrcidezolles,  der  wir  übrigens  vom  Standpunkte  der  Interessenten ­
  des  hiesigen  Bezirkes  nur  zustimmen  können,  berührte  uns  lebhaft  ferner
die  Frage  der  Italien  gegenüber  zugestandenen  Ermäßigung  der  Weinzölle.  Die
Bemühungen  der  Handelskammer  um  Beibehaltung  der  bisherigen  Zölle  konnten
leider  keine  Berücksichtigung  finden.  Tie  Zölle  wurden  für  Wein,  in  Fässern
eingehend,  auf  20  Mk.  für  100  kg  ermäßigt  Für  Verschnittweine  und  für  Weine
zur  Cognacfabrikation  unter  Controle  betragen  die  Zollsätze  10  Mk.,  für  Trauben
            
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