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Handels- und Gewerbekammer zu Zittau.
„Von hervorragender Bedeutung war das Jabr I8!)1 durch die Vorbereitungen
zur Erneuerung der zum I. Februar 1892 ablaufenden oder gekündigten Handels
verträge des Teutschen Reiches mit Oesterreich-Ungarn, der Schweiz, Italien und
Belgien. Es folgten Verhandlungen auch mit anderen Staaten, die, obwohl sie
erst in das Jahr 1892 sielen, doch oben berücksichtigt worden sind. Die Er-
Wartung der neuen Handelsverträge übte einen lähmenden Einfluß auf den Handel,
da ihre Ergebnisse ungewiß waren und man sich scheute Geschäfte einzugehen, die
unter den neu zu schaffenden Verhältnissen sich vielleicht als Verlust bringend
herausstellen würden. -Nachdem die Verträge mit Oesterreich-Ungarn, Italien und
Belgien am 6., mit der Schweiz am 10. December 1891 abgeschlossen waren,
wurden sie vom Reichstage in einer der Bedeutung der Dache nicht angemessenen
Hast durchberathen und angenommen. Die Kammer hat es früher alo wünfchcns-
werth erklärt, daß durch die neu abzuschließenden Handelsverträge bestimmte
wichtige Zollsätze Deutschlands und des Auslandes auf längere Zeit oor einer Er
höhung bewahrt werden und daher für Unterhaltung und Anknüpfung von Ge
schäftsbeziehungen die wünschenSwerthe Stetigkeit und Sicherheit gewähren möchten.
Allerdings dürfe die Dauer der Verträge sich auf höchstens 10 Jahre erstrecken.
Nachdem nun die Verträge für die Zeit bis zum 31. December 1903 abgeschlossen
worden sind, würde die Kammer gleichwohl nicht anstehen, sie als einen Segen
zu bezeichnen, wenn ihr Inhalt dies rechtfertigte. Leider stellt sich aber die für
12 Jabrc gewonnene Stetigkeit als eine Stetigkeit wenig günstiger Verhält
nisse heraus. Durch die nun vereinbarten Zollsätze sind die Interessen des
Kammerbczirks, über die hinsichtlich des Handelsvertrages mit Oesterreich-Ungarn
dem Ministerium des Innern unaufgefordert berichtet wurde, nur in unvollkommein
Maße berücksichtigt worden .... Für die Hauptindustrie des Kammerbezirkes, die
Weberei, ist in Oesterreich-Ungarn kein neues Absatzgebiet erschlossen worden. —
Für die Wollweberei wäre ein österreichischer Zoll auf Tuche von 30 Gulden er
tragbar gewesen. Die Zollsätze von 50—I l0 Gulden sind aber erhalte» geblieben.
Die österreichischen Zölle aus gemusterte Leinenwaaren bis 20 Kettenfaden auf
5 mm und auf Leinenwaaren über 20 Kettenfaden ans 5 mm betragen nach wie
vor 40 oder 80 Gulden, obwohl sie in dieser Höbe in keiner Weise gerechtfertigt
sind und einem Einfuhrverbote gleichkommen. — Der österreichische .'»oll auf Jute
gewebe batte dem auf Jutegarne gleichgestellt werden müssen, ist aber auf der
Höbe von 6 Gulden erhalten worden. Die österreichischen Zölle auf baumwollene
und halbleinene Rock- und Hosenstoffe sind zwar durchweg etwas ermäßigt worden,
doch waren sie früher so hoch, nicht selten gleich 30-40 pCt. vom Werth der
Waaren, daß diese Ermäßigung einen nenncnswerthen Erfolg nicht haben wird.
Bei einem Zollsatz von 70 kann ebensowenig wie bei einem Zollsatz von 80 Gulden
eine Einfuhr nach Oesterreich stattfinden. Es wäre sehr bedauerlich, wenn die
deutschen Unterhändler aus Mangel an Sachkunde die von Oesterreich-Ungarn zu
gestandene Ermäßigung einer großen Anzahl von Zollsätzen auf Baumwollwaaren
für einen wirklich werthvollen Gewinn gehalten und dafür ihrerseits werthvolle
Zugeständnisse gemacht hätten .... Im Jahresberichte für 1890 lS 125 f.)
ist erwähnt worden, daß die Scheuertuchindustrie des Bezirkes unter der belgischen
Eoncurrenz schwer zu leiden habe, da nach Nr. 2d Anmerkung 2 des deutschen
Zolltarifs ganz grobe Gewebe aus robem Gespinnst von Baumwollabfallen in