Stücken nicht über 50 cm lang und breit, die das Aussehen von grauer Pack
leinwand haben und zn Prcßtüchcrn, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, nur
mit lOMk. für 100 kg gu verzollen seien. Durch den am 1. Februar 1892 in Kraft ge
tretenen Handelsvertrag mit Belgien ist der erwähnte Zollsatz auf 7.50 Mk. für 100 kg
ermäßigt, die Größe der zu diesem Zollsatz einzuführenden Gewebe dagegen von
50 auf 60 cm Länge und Breite erhöht worden. Dadurch ist die deutsche Scheuer-
tuchindustric in empfindlicher Weise benachthciligt. Es verdient hierbei hervor
gehoben zu werden, daß im Widerspruch zu de» Grundsätzen einer zweckmäßigen
Zollpolitik das als Material für die Herstellung der fraglichen Gewebe dienende
Gespinnst mit einem Satze von 12 Mt. für 100 kg böber verzollt wird als das
Fabrikat .... In dem neuen schweizerischen Zolltarif vom 10. April 1891, der
nach Ablauf des deutsch schweizerischen Handelsvertrages am I. Februar 1892 in
Ermangelung eines neuen Vertrages auch gegenüber Deutschland in Kraft getreten
sein würde, sind für gebleichte und gefärbte Leincnartikel »nd für Woll- und Halb-
wollwaaren wesentliche Zollerhöhungen enthalten. Für gebleichte und gefärbte
Leinenartikel ist der durch den früheren Vertrag aus 16 Franken für 100 kg fest
gesetzte Zoll auf 60 Franken erhöht worden. Gleichwohl sab die Kammer davon
ab dagegen vorzugehen, wie ihr von außer dem Bezirke stehender Seite anempfohlen
war. Denn einerseits schien angesichts des entsprechenden deutschen Eingangszolles
von 60 Mk. nur wenig Aussicht auf Erfolg vorhanden zu sein, andererseits fand,
wie sich durch Umfrage ergab, nur eine ganz geringe Ausfuhr von Leinenwaaren
aus dem Kammerbezirke nach der Schweiz bin statt. Anders verhält es sich mit
Woll- und Halbwollwaaren, die vom Kammerbezirke aus in verschiedenen Arten
»nd bedeutenden Mengen in der Schweiz ibren Absatz fanden Der Zoll für ge
bleichte, gefärbte oder bedruckte Streichgarngewebe war auf 100, Kammgarngewebe
auf 120 Franken festgesetzt worden, während vorher für beide Arten nur 25 Franken
von deutscher Seite zu entrichten waren. Tic Kammer bat daher das Ministerium
des Innern um seine Unterstützung dafür, daß im Vertragswege die für die Ein
fuhr wollener und halbwollener Waaren ans Deutschland nach der Schweiz zu
zahlenden Zölle auch nach dem 1. Februar 1892 in ihrer früheren Höhe gehalten
würden. Dieser Wunsch ist durch den neuen Handelsvertrag mit der Schweiz
nicht erfüllt worden .... Außerdem wird insbesondere geklagt über die Er
niedrigung des deutschen Zolles auf accomodirten Nähzwirn von 70 auf 60 Mk.
und über die Erhöhung des schweizerischen Zolles für Bänder von 16 auf 4 > und
50 und von 30 auf 65 Franks, sowie für künstliche Blumen von 30 auf 200 Franks.
Im ganzen können die neuen Zolltarife, soweit der Kammerbczirk in Betracht
kommt, als vortheil haft nicht bezeichnet werden und haben viele Enttäuschung
hervorgerufen."
K. Grotzherzogthum Baden.
Handelskammer des Kreises Freiburg i B.
„Die Handelsverträge mit Italien, Spanien, Belgien und Serbien betreffend,
so konnte die Handelskammer auf Erlaß Großh. Ministeriums vom 20. Mai nur
antworten, daß sie die Wünsche, welche ihr bezüglich des Verkehrs mit den s. Z.
in dem Fragebogen speciell namhaft gemachten Staaten zugekommen seien, bezüg-