Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

Stücken nicht über 50 cm lang und breit, die das Aussehen von grauer Pack 
leinwand haben und zn Prcßtüchcrn, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, nur 
mit lOMk. für 100 kg gu verzollen seien. Durch den am 1. Februar 1892 in Kraft ge 
tretenen Handelsvertrag mit Belgien ist der erwähnte Zollsatz auf 7.50 Mk. für 100 kg 
ermäßigt, die Größe der zu diesem Zollsatz einzuführenden Gewebe dagegen von 
50 auf 60 cm Länge und Breite erhöht worden. Dadurch ist die deutsche Scheuer- 
tuchindustric in empfindlicher Weise benachthciligt. Es verdient hierbei hervor 
gehoben zu werden, daß im Widerspruch zu de» Grundsätzen einer zweckmäßigen 
Zollpolitik das als Material für die Herstellung der fraglichen Gewebe dienende 
Gespinnst mit einem Satze von 12 Mt. für 100 kg böber verzollt wird als das 
Fabrikat .... In dem neuen schweizerischen Zolltarif vom 10. April 1891, der 
nach Ablauf des deutsch schweizerischen Handelsvertrages am I. Februar 1892 in 
Ermangelung eines neuen Vertrages auch gegenüber Deutschland in Kraft getreten 
sein würde, sind für gebleichte und gefärbte Leincnartikel »nd für Woll- und Halb- 
wollwaaren wesentliche Zollerhöhungen enthalten. Für gebleichte und gefärbte 
Leinenartikel ist der durch den früheren Vertrag aus 16 Franken für 100 kg fest 
gesetzte Zoll auf 60 Franken erhöht worden. Gleichwohl sab die Kammer davon 
ab dagegen vorzugehen, wie ihr von außer dem Bezirke stehender Seite anempfohlen 
war. Denn einerseits schien angesichts des entsprechenden deutschen Eingangszolles 
von 60 Mk. nur wenig Aussicht auf Erfolg vorhanden zu sein, andererseits fand, 
wie sich durch Umfrage ergab, nur eine ganz geringe Ausfuhr von Leinenwaaren 
aus dem Kammerbezirke nach der Schweiz bin statt. Anders verhält es sich mit 
Woll- und Halbwollwaaren, die vom Kammerbezirke aus in verschiedenen Arten 
»nd bedeutenden Mengen in der Schweiz ibren Absatz fanden Der Zoll für ge 
bleichte, gefärbte oder bedruckte Streichgarngewebe war auf 100, Kammgarngewebe 
auf 120 Franken festgesetzt worden, während vorher für beide Arten nur 25 Franken 
von deutscher Seite zu entrichten waren. Tic Kammer bat daher das Ministerium 
des Innern um seine Unterstützung dafür, daß im Vertragswege die für die Ein 
fuhr wollener und halbwollener Waaren ans Deutschland nach der Schweiz zu 
zahlenden Zölle auch nach dem 1. Februar 1892 in ihrer früheren Höhe gehalten 
würden. Dieser Wunsch ist durch den neuen Handelsvertrag mit der Schweiz 
nicht erfüllt worden .... Außerdem wird insbesondere geklagt über die Er 
niedrigung des deutschen Zolles auf accomodirten Nähzwirn von 70 auf 60 Mk. 
und über die Erhöhung des schweizerischen Zolles für Bänder von 16 auf 4 > und 
50 und von 30 auf 65 Franks, sowie für künstliche Blumen von 30 auf 200 Franks. 
Im ganzen können die neuen Zolltarife, soweit der Kammerbczirk in Betracht 
kommt, als vortheil haft nicht bezeichnet werden und haben viele Enttäuschung 
hervorgerufen." 
K. Grotzherzogthum Baden. 
Handelskammer des Kreises Freiburg i B. 
„Die Handelsverträge mit Italien, Spanien, Belgien und Serbien betreffend, 
so konnte die Handelskammer auf Erlaß Großh. Ministeriums vom 20. Mai nur 
antworten, daß sie die Wünsche, welche ihr bezüglich des Verkehrs mit den s. Z. 
in dem Fragebogen speciell namhaft gemachten Staaten zugekommen seien, bezüg-
	        
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