Full text : Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

Stücken  nicht  über  50  cm  lang  und  breit,  die  das  Aussehen  von  grauer  Packleinwand ­
  haben  und  zn  Prcßtüchcrn,  Putzlappen  u.  s.  w.  verwendet  werden,  nur
mit  lOMk.  für  100  kg  gu  verzollen  seien.  Durch  den  am  1.  Februar  1892  in  Kraft  getretenen ­
  Handelsvertrag  mit  Belgien  ist  der  erwähnte  Zollsatz  auf  7.50  Mk.  für  100  kg
ermäßigt,  die  Größe  der  zu  diesem  Zollsatz  einzuführenden  Gewebe  dagegen  von
50  auf  60  cm  Länge  und  Breite  erhöht  worden.  Dadurch  ist  die  deutsche  Scheuertuchindustric
  in  empfindlicher  Weise  benachthciligt.  Es  verdient  hierbei  hervorgehoben ­
  zu  werden,  daß  im  Widerspruch  zu  de»  Grundsätzen  einer  zweckmäßigen
Zollpolitik  das  als  Material  für  die  Herstellung  der  fraglichen  Gewebe  dienende
Gespinnst  mit  einem  Satze  von  12  Mt.  für  100  kg  böber  verzollt  wird  als  das
Fabrikat  ....  In  dem  neuen  schweizerischen  Zolltarif  vom  10.  April  1891,  der
nach  Ablauf  des  deutsch  schweizerischen  Handelsvertrages  am  I.  Februar  1892  in
Ermangelung  eines  neuen  Vertrages  auch  gegenüber  Deutschland  in  Kraft  getreten
sein  würde,  sind  für  gebleichte  und  gefärbte  Leincnartikel  »nd  für  Woll-  und  Halbwollwaaren
  wesentliche  Zollerhöhungen  enthalten.  Für  gebleichte  und  gefärbte
Leinenartikel  ist  der  durch  den  früheren  Vertrag  aus  16  Franken  für  100  kg  festgesetzte ­
  Zoll  auf  60  Franken  erhöht  worden.  Gleichwohl  sab  die  Kammer  davon
ab  dagegen  vorzugehen,  wie  ihr  von  außer  dem  Bezirke  stehender  Seite  anempfohlen
war.  Denn  einerseits  schien  angesichts  des  entsprechenden  deutschen  Eingangszolles
von  60  Mk.  nur  wenig  Aussicht  auf  Erfolg  vorhanden  zu  sein,  andererseits  fand,
wie  sich  durch  Umfrage  ergab,  nur  eine  ganz  geringe  Ausfuhr  von  Leinenwaaren
aus  dem  Kammerbezirke  nach  der  Schweiz  bin  statt.  Anders  verhält  es  sich  mit
Woll-  und  Halbwollwaaren,  die  vom  Kammerbezirke  aus  in  verschiedenen  Arten
»nd  bedeutenden  Mengen  in  der  Schweiz  ibren  Absatz  fanden  Der  Zoll  für  gebleichte, ­
  gefärbte  oder  bedruckte  Streichgarngewebe  war  auf  100,  Kammgarngewebe
auf  120  Franken  festgesetzt  worden,  während  vorher  für  beide  Arten  nur  25  Franken
von  deutscher  Seite  zu  entrichten  waren.  Tic  Kammer  bat  daher  das  Ministerium
des  Innern  um  seine  Unterstützung  dafür,  daß  im  Vertragswege  die  für  die  Einfuhr ­
  wollener  und  halbwollener  Waaren  ans  Deutschland  nach  der  Schweiz  zu
zahlenden  Zölle  auch  nach  dem  1.  Februar  1892  in  ihrer  früheren  Höhe  gehalten
würden.  Dieser  Wunsch  ist  durch  den  neuen  Handelsvertrag  mit  der  Schweiz
nicht  erfüllt  worden  ....  Außerdem  wird  insbesondere  geklagt  über  die  Erniedrigung ­
  des  deutschen  Zolles  auf  accomodirten  Nähzwirn  von  70  auf  60  Mk.
und  über  die  Erhöhung  des  schweizerischen  Zolles  für  Bänder  von  16  auf  4  >  und
50  und  von  30  auf  65  Franks,  sowie  für  künstliche  Blumen  von  30  auf  200  Franks.
Im  ganzen  können  die  neuen  Zolltarife,  soweit  der  Kammerbczirk  in  Betracht
kommt,  als  vortheil  haft  nicht  bezeichnet  werden  und  haben  viele  Enttäuschung
hervorgerufen."

K.  Grotzherzogthum  Baden.
Handelskammer  des  Kreises  Freiburg  i  B.
„Die  Handelsverträge  mit  Italien,  Spanien,  Belgien  und  Serbien  betreffend,
so  konnte  die  Handelskammer  auf  Erlaß  Großh.  Ministeriums  vom  20.  Mai  nur
antworten,  daß  sie  die  Wünsche,  welche  ihr  bezüglich  des  Verkehrs  mit  den  s.  Z.
in  dem  Fragebogen  speciell  namhaft  gemachten  Staaten  zugekommen  seien,  bezüg-
            
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