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Die ausgedehnteste Theorie über den Unternehmergewinn gibt
Mangoldt'). Das Unternehmen selbst definiert er: «Eine Unter
nehmung ist ein Verkehrsgeschäft, bei welchem die Unsicherheit
des Erfolges auf den Produzenten fällt; ein Unternehmer der Inhaber
eines solchen Geschäftes.« Es ist dies die reinste Umschreibung der
Koscher sehen Theorie, nichts mehr und nichts weniger. Den Unter
nehmergewinn setzt er aus folgenden Atomen zusammen:
I- «Entschädigung für die Last der Gefahr (Gefahrsprämie)«,
iese Gefahr bestehe a) in den Unregelmäßigkeiten des Erfolges,
in wirklichen Gefahren (Geldverluste, Missglücken der Produktion).
II. «Entschädigung für die dargebrachte Kapitalnutzung und
Arbeitsleistung (Unternehmerzins und Lohn)«. «Lohn des Unter
nehmers ist die Entschädigung für die Anwendung solcher Fähig
keiten, die verdungen werden können, Unternehmerlohn die Ent
schädigung für die Anwendung solcher Fähigkeiten, die nicht ver
dungen werden können, bezüglich für den Teil derselben, bei denen
dies nicht der Fall ist«. „Was der Unternehmer für die eigene
bezieht oder mehr bezieht, bildet einen
M Unternehmergewinnes, seinen Unternehmerzins im
genteil zum Zinse des Unternehmers, welcher nur die durch Ver
mietung zu erlangende Entschädigung repräsentiert.«
III. Vorteile, die aus der relativen Seltenheit der unter-
ue mungsfahigen Subjekte fließen (Unternehmerrente). Diese Fähig
ei eilt er ein, in A) «Fähigkeiten zu irgend welchen bestimmten
.eistungen«, die Vorteile derselben ergeben die «Unternehmerlohn-
(IfirliM.l Ö «Fähigkeiten, über die zu einer Unternehmung erfor-
nehmpr^ ^^PKalien zu disponieren«, deren Vorteile: 1. «Die Unter-
neizinsrente«, wenn sie sich durch die «Seltenheit der Art«-
heitlsümf durch die „Selten-
Arteo Vereinigung, dieser beiden
SinueV. w ^ ''"'«be »die Unternehmerrente im engeren
einbuße«^' i>\ ^ Mangoldt entgegen »die ünternehmerlohn-
“ber^Ceinh^
•) Die Lehre vom Dntemehmergewien (Leipzig 1866).
. ) Preußische Jahrbücher. Bd. XIX. S. 269.
« hr 06 der. Das Unternehmen n. der Unternehmergewinn. 2