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Art. 2L. Das rechtmäßige Urteil, welches im
Namen der Regierung ausgesprochen wird, sowie die
Festsetzung des Verteilungsstatuts, der sich eventuell
ergeben sollte, werden als im ausschließlichen Interesse
eines öffentlichen Staatsdienstes erfolgt, betrachtet.
Hingegen werden die von den Privatparteien aus
gefertigten oder begehrten Akten und die Dokumente,
Eingaben und Verteilungspunkte derselben sowie die
Abschriften der Urteile und der Verordnungen, welche
von den Parteien begehrt werden, unter Beobachtung
der Bestimmungen der geltenden Reichsgesetze, betreffend
die Stempel- und Registergebühren ausgestellt und vor
gewiesen werden.
Die Parteien selbst werden im vorhinein zu Handen
des Schriftführers der Kommission die Bögen ge
stempelten Papieres, welche zur Ausstellung der von
ihnen begehrten provozierten Akte notwendig sind, vor
weisen, und den mutmaßlichen Betrag der Register-
gebühr hinterlegen müssen, welcher die Entscheidung
hinsichtlich der eventuellen Stattgebring ihrer Eingaben
unterworfen wäre. Die Gebühr wird nach Vornahme
der Registrierung durch den Sekretär zu berechnen sein.