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Art. 2L. Das rechtmäßige Urteil, welches im 
Namen der Regierung ausgesprochen wird, sowie die 
Festsetzung des Verteilungsstatuts, der sich eventuell 
ergeben sollte, werden als im ausschließlichen Interesse 
eines öffentlichen Staatsdienstes erfolgt, betrachtet. 
Hingegen werden die von den Privatparteien aus 
gefertigten oder begehrten Akten und die Dokumente, 
Eingaben und Verteilungspunkte derselben sowie die 
Abschriften der Urteile und der Verordnungen, welche 
von den Parteien begehrt werden, unter Beobachtung 
der Bestimmungen der geltenden Reichsgesetze, betreffend 
die Stempel- und Registergebühren ausgestellt und vor 
gewiesen werden. 
Die Parteien selbst werden im vorhinein zu Handen 
des Schriftführers der Kommission die Bögen ge 
stempelten Papieres, welche zur Ausstellung der von 
ihnen begehrten provozierten Akte notwendig sind, vor 
weisen, und den mutmaßlichen Betrag der Register- 
gebühr hinterlegen müssen, welcher die Entscheidung 
hinsichtlich der eventuellen Stattgebring ihrer Eingaben 
unterworfen wäre. Die Gebühr wird nach Vornahme 
der Registrierung durch den Sekretär zu berechnen sein.
	        
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