84 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
züglich der Durchführung derselben eine nicht durch spezielle In-
stitutionen gesicherte, sondern eine mehr akzidentelle, dem Belieben
der Gesetzgebung überlassene, wovon nur jene Fälle eine Ausnahme
bilden, wo das Gesetz, wie dies zuweilen der Fall, die Regierung
anweist, über die Durchführung desselben dem Parlamente Bericht
zu erstatten. Anders beim Staatshaushaltsgesetz, wo übrigens auch
nur im Laufe der Zeit sich ein spezielles System der Kontrolle mit
seinen eigenen Prinzipien entwickelt hat. Wir nennen diese Kon-
trolle die politische, die konstitutionelle, die parlamentarische Kon-
trolle. Bei dieser Kontrolle handelt es sich im wesentlichen darum,
ob die vollziehende Gewalt das Budgetgesetz streng durchgeführt
hat, während natürlich die Berechtigung der Ansätze des Budgets,
das ja von der gesetzgebenden Gewalt ausging, nicht mehr in Frage
kommt. Es handelt sich also um die Frage der Übereinstimmung
der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt, der Übereinstimmung
von Gesetz und Verordnung. Hierfür trägt die Regierung die
politische Verantwortlichkeit. Wenn man manchmal unter politischer
Kontrolle die allgemeine Kontrolle von seiten der Wähler, der
Steuerzahler, der öffentlichen Meinung und ihrer Organe — Presse
usw. — versteht, so ist dies wohl keine richtige Bezeichnung. ;
Die fachgemäße bureaukratische Kontrolle ist von der kon-
stitutionellen gänzlich verschieden. Sie läßt sich nach folgenden
Gesichtspunkten einteilen: 1. allgemeine, automatische Kontrolle,
welche sich aus dem bureaukratischen Instanzenzug ergibt, indem
die höhere Behörde die untere Behörde, jede Behörde die mit ihr
zusammenwirkende kontrolliert. Sie ist automatisch, weil sie sich
aus der Beziehung der Behörden zueinander, aus der Neben- und
Unterordnung derselben ergibt. Hiervon unterscheidet sich die be-
sondere Kontrolle, die sich nach folgenden Gesichtspunkten gliedert:
a) die Kassenkontrolle. Sie untersucht das Gebaren der Kassen,
die Übereinstimmung der Einnahmen, Ausgaben mit den Büchern
und Belegen und die Beobachtung der für die Gestion bestehenden
Regeln; b) die administrative Kontrolle. Sie untersucht das Ge-
baren der anweisenden Behörden, die Übereinstimmung mit den
Gesetzen und Verordnungen und die Zweckmäßigkeit der Ver-
fügungen. Die Kassenkontrollen versehen die Kassenkontrolleure,
die administrative und konstitutionelle Kontrolle der oberste oder
Staatsrechnungshof resp. in letzter Instanz der gesetzgebende Körper.
Die Kassenkontrolle besteht aus zwei Funktionen: a) die Kassen-
revision, welche den Stand der Kasse mit den Kassenbüchern ver-
gleicht; b) die Verrechnungskontrolle, welche die Verwendung der
Gelder, deren Übereinstimmung mit den Belegen untersucht. Die