Full text: Finanzwissenschaft

84 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
züglich der Durchführung derselben eine nicht durch spezielle In- 
stitutionen gesicherte, sondern eine mehr akzidentelle, dem Belieben 
der Gesetzgebung überlassene, wovon nur jene Fälle eine Ausnahme 
bilden, wo das Gesetz, wie dies zuweilen der Fall, die Regierung 
anweist, über die Durchführung desselben dem Parlamente Bericht 
zu erstatten. Anders beim Staatshaushaltsgesetz, wo übrigens auch 
nur im Laufe der Zeit sich ein spezielles System der Kontrolle mit 
seinen eigenen Prinzipien entwickelt hat. Wir nennen diese Kon- 
trolle die politische, die konstitutionelle, die parlamentarische Kon- 
trolle. Bei dieser Kontrolle handelt es sich im wesentlichen darum, 
ob die vollziehende Gewalt das Budgetgesetz streng durchgeführt 
hat, während natürlich die Berechtigung der Ansätze des Budgets, 
das ja von der gesetzgebenden Gewalt ausging, nicht mehr in Frage 
kommt. Es handelt sich also um die Frage der Übereinstimmung 
der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt, der Übereinstimmung 
von Gesetz und Verordnung. Hierfür trägt die Regierung die 
politische Verantwortlichkeit. Wenn man manchmal unter politischer 
Kontrolle die allgemeine Kontrolle von seiten der Wähler, der 
Steuerzahler, der öffentlichen Meinung und ihrer Organe — Presse 
usw. — versteht, so ist dies wohl keine richtige Bezeichnung. ; 
Die fachgemäße bureaukratische Kontrolle ist von der kon- 
stitutionellen gänzlich verschieden. Sie läßt sich nach folgenden 
Gesichtspunkten einteilen: 1. allgemeine, automatische Kontrolle, 
welche sich aus dem bureaukratischen Instanzenzug ergibt, indem 
die höhere Behörde die untere Behörde, jede Behörde die mit ihr 
zusammenwirkende kontrolliert. Sie ist automatisch, weil sie sich 
aus der Beziehung der Behörden zueinander, aus der Neben- und 
Unterordnung derselben ergibt. Hiervon unterscheidet sich die be- 
sondere Kontrolle, die sich nach folgenden Gesichtspunkten gliedert: 
a) die Kassenkontrolle. Sie untersucht das Gebaren der Kassen, 
die Übereinstimmung der Einnahmen, Ausgaben mit den Büchern 
und Belegen und die Beobachtung der für die Gestion bestehenden 
Regeln; b) die administrative Kontrolle. Sie untersucht das Ge- 
baren der anweisenden Behörden, die Übereinstimmung mit den 
Gesetzen und Verordnungen und die Zweckmäßigkeit der Ver- 
fügungen. Die Kassenkontrollen versehen die Kassenkontrolleure, 
die administrative und konstitutionelle Kontrolle der oberste oder 
Staatsrechnungshof resp. in letzter Instanz der gesetzgebende Körper. 
Die Kassenkontrolle besteht aus zwei Funktionen: a) die Kassen- 
revision, welche den Stand der Kasse mit den Kassenbüchern ver- 
gleicht; b) die Verrechnungskontrolle, welche die Verwendung der 
Gelder, deren Übereinstimmung mit den Belegen untersucht. Die
	        
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