Neben dem Leiter hat jede Gruppe einen Beirat, manche auch einen oder
mehrere Geschäftsführer.
Fachlicher Aufbau: Es bestehen folgende Wirtschafts- und Fach
gruppen: Wirtschaftsgruppc 1 Privates Bankgewerbe [Fachgruppen: Aktien-
banken und G.m.b.H. [286], private Hypothekenbanken [30], Privatbankicrs
[1003], Kursmakler [157], freie Börsenmakler [313]); Wirtschaftsgruppc 2
Öffentliche Banken mit Sonderausgaben; Wirtschaftsgruppe 3 Öffentlich-
rechtliche Kreditanstalten [Fachgruppen: Zentrale Kreditinstitute, Kredit
banken, Banken für langfristigen Kredit und Emissionsbanken, Giro
zentralen); Wirtschaftsgruppe 4 Sparkassen; Wirtschaftsgruppe 5 Kredit
genossenschaften [Fachgruppen: Ländliche Kreditgenossenschaften, Gewerb
liche Kreditgenossenschaften); Wirtschaftsgruppe 6 Kreditunternehmungen
verschiedenster Art [Fachgruppen: Private Bausparkassen, Private Leih
hausbetriebe a ), Teilzahlungskreditunternehmungen). Die Zusammenfassung
aller Teile des Kreditgewerbes in der Reichsgruppe Banken bringt
die verschiedenen Gliederungen des Kreditgewerbes [Banken, Sparkassen
und Genossenschaften) einander näher,, stärkt das Gefühl der Berufsver
bundenheit und gibt der Selbstverwaltung die notwendige Breite.
Eine bezirkliche Aufgliederung besteht vorläufig insofern, als
20 Landesobmänner in 20 Bezirken, im Zusammenwirken mit den
Vertrauensleuten der Wirtschaftsgruppen, lokale Aufgaben erfüllen, ins
besondere auf dem Gebiete der Wettbewerbsregelung. Für Schulung des
Nachwuchses wirkt in jedem Bezirk ein Schulungsbeauftragter.
Die Einheitlichkeit der Führung wird durch den Reichswirt
schaftsminister und sein Organ, die Reichswirtschaftskammer, gewahrt.
„Nicht Theorien können der Wirtschaft nützen und sie zu ihrer Aufgabe am
Volksganzen befähigen, sondern das praktische Anfassen der
einzelnen Probleme." [E. Hecker.) Dienst an der Wirt-
V’'*-’' schaft ist Dienst am Vat er land e.
k , Was wären ohne Bankkredite einstmals die Thyssensche Werke ge-
worden, was die Henkelschen Werke oder die Lingner-Werke? Auf Bank
kredite aufgebaut sind die großen Werke in Oberschlesien und im Ruhr-
\j ^ j -) Die Eingliederung des privaten Leihhausgewerbes in die
[Reichsgruppe „Banken" bildet insofern eine Besonderheit, als dieses nach 8 2
des Reichsgcsctzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 nicht den Vor
schriften dieses Gesetzes unterliegt.
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