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Zubehör nur Bestandteile der Waffen selbst als
zu ihm gehörig gerechnet werden können, hat die besondere
Tarifkommission durch einen Beschluss vom 13. Mai 1908,
Nr. 229, bestimmt, die C. 88, Nr. 5425, P. 2, betreffend Pulver
masse und Patronenzieher; C. 95, Nr. 17 888, P. 3, betreffend
Pfropfen aus grobem Filz; und C. 00, Nr. 8730 betreffend
Werkzeuge, die zur Neufüllung von Patronen dienen, auf
zuheben, da sie mit der angeführten Erläuterung des Senats
nicht übereinstimmen (C. 08, Nr. 15 993).
Nach einer Mitteilung des Polizeidepartements ist von
den Zollämtern beim Einlass von J agdwaffen ver
schieden verfahren worden, indem die einen dreiläufige
Flinten, bei denen zwei Läufe glatt und nur der dritte ge
zogen ist, sowie Büchsflinten (ein Lauf glatt und nur der
dritte gezogen) frei einlassen, während andere die Vorlegung
eines Erlaubnisscheins des Polizeidepartements fordern.
Infolgedessen ist zur Vermeidung von Missverständnissen
und Beschwerden erklärt worden, dass die Erlaubnis des
Ministeriums des Innern zur Einfuhr eines Jagdgewehrs er
forderlich ist, sobald es auch nur einen gezogenen Lauf hat
(C. 09, Nr. 20 055).
Rapierklingen — nach Art. 159) C. 09, Nr. 34804).
Die Einfuhr von Waffen in die Gouvernements des
Weichselgebiets und nach Kaukasien geschieht auf Grund
von Erlaubnisscheinen, die vom Warschauer General-Gouver
neur, bezw. vom Kaiserlichen Statthalter in Kaukasien erteilt
werden (C. 10, Nr. 9115).
160. 1. Sensen, Mäher und Sicheln, für das Pud 3,— R
1. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für
das Pud 7,65 R
2. Strohhäckselmesser, Schaufeln, Spaten,
Gabeln, Harken, Erdhauen, Hacken, Keilhauen,
Spitzhauen, für das Pud 2,10 R
2. Vertragsgemäss: Strohhäckselmesser, Schau
feln, Spaten, Gabeln, Harken, Erdhauen, Hacken,
Kreuzhauen und Pickel, für das Pud 1,80 R
Vertragsgemäss: Anmerkung. Grosse Gabeln
aller Art, wie z. B. Gabeln zum Ausheben von Rüben,
Mistgabeln usw., werden nach diesem Artikel verzollt.
Eiserne Schaufeln, sowohl mit Holzstielen
als auch ohne solche — nach Art. 160 (C. 83, Nr. 9566).
161. Handwerkszeug für Handwerker, Künstler, Fa
briken und Werkstätten:
1. Feilen und Raspeln, auch Kluppen,
Schraubenbohrer und Schraubenbacken, für das
Pud . 2,75 R
1. Vertragsgemäss: Feilen, Raspeln, auch
Kluppen, Gewindebohrer und Schraubenbacken, für
das Pud . . . ; . 2,50 R
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