fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zubehör nur Bestandteile der Waffen selbst als 
zu ihm gehörig gerechnet werden können, hat die besondere 
Tarifkommission durch einen Beschluss vom 13. Mai 1908, 
Nr. 229, bestimmt, die C. 88, Nr. 5425, P. 2, betreffend Pulver 
masse und Patronenzieher; C. 95, Nr. 17 888, P. 3, betreffend 
Pfropfen aus grobem Filz; und C. 00, Nr. 8730 betreffend 
Werkzeuge, die zur Neufüllung von Patronen dienen, auf 
zuheben, da sie mit der angeführten Erläuterung des Senats 
nicht übereinstimmen (C. 08, Nr. 15 993). 
Nach einer Mitteilung des Polizeidepartements ist von 
den Zollämtern beim Einlass von J agdwaffen ver 
schieden verfahren worden, indem die einen dreiläufige 
Flinten, bei denen zwei Läufe glatt und nur der dritte ge 
zogen ist, sowie Büchsflinten (ein Lauf glatt und nur der 
dritte gezogen) frei einlassen, während andere die Vorlegung 
eines Erlaubnisscheins des Polizeidepartements fordern. 
Infolgedessen ist zur Vermeidung von Missverständnissen 
und Beschwerden erklärt worden, dass die Erlaubnis des 
Ministeriums des Innern zur Einfuhr eines Jagdgewehrs er 
forderlich ist, sobald es auch nur einen gezogenen Lauf hat 
(C. 09, Nr. 20 055). 
Rapierklingen — nach Art. 159) C. 09, Nr. 34804). 
Die Einfuhr von Waffen in die Gouvernements des 
Weichselgebiets und nach Kaukasien geschieht auf Grund 
von Erlaubnisscheinen, die vom Warschauer General-Gouver 
neur, bezw. vom Kaiserlichen Statthalter in Kaukasien erteilt 
werden (C. 10, Nr. 9115). 
160. 1. Sensen, Mäher und Sicheln, für das Pud 3,— R 
1. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für 
das Pud 7,65 R 
2. Strohhäckselmesser, Schaufeln, Spaten, 
Gabeln, Harken, Erdhauen, Hacken, Keilhauen, 
Spitzhauen, für das Pud 2,10 R 
2. Vertragsgemäss: Strohhäckselmesser, Schau 
feln, Spaten, Gabeln, Harken, Erdhauen, Hacken, 
Kreuzhauen und Pickel, für das Pud 1,80 R 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Grosse Gabeln 
aller Art, wie z. B. Gabeln zum Ausheben von Rüben, 
Mistgabeln usw., werden nach diesem Artikel verzollt. 
Eiserne Schaufeln, sowohl mit Holzstielen 
als auch ohne solche — nach Art. 160 (C. 83, Nr. 9566). 
161. Handwerkszeug für Handwerker, Künstler, Fa 
briken und Werkstätten: 
1. Feilen und Raspeln, auch Kluppen, 
Schraubenbohrer und Schraubenbacken, für das 
Pud . 2,75 R 
1. Vertragsgemäss: Feilen, Raspeln, auch 
Kluppen, Gewindebohrer und Schraubenbacken, für 
das Pud . . . ; . 2,50 R 
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