fullscreen: Preußisches Landbuch

angestellten Pfarrgehülfen und Hülfsgeistlichen, denen nicht ein be 
stimmtes Einkommen aus einer fest fnndirten Stelle angewiesen ist. 
Divisions- und selbstständige Garnison-Prediger, und diejenigen Geist 
lichen an Straf-, Irren-, Äranken-Anstalten u. s. w., welche im Falle 
einer ehrenvollen Emcritirung aus anderen Fonds eine Pension be- 
zlehen können das Anrecht auf einen Zuschuß aus dem Emeritenfonds 
sur sich -rwà. Win» si- ,hr-n SBeitritt -rkl-r-n und ben -n>spr-ch-n- 
14# betagt, menn ber Gmtntt m ben %n^estonb 
knbung des ersten Jahres nach geschehenem Beitritt 40, nach Vollen 
dung des zweiten 80, nach Vollendung des dritten 120, nach Vollendung 
des vierten 160, nach Vollendung des fünften Jahres 200Thlr. Jeder 
Theilnehmer hat Ein Prozent seines festgesetzten Diensteinkommens als 
jährlichen Beitrag zum Emeritenfonds zu entrichten. Bei Vakanzen 
und während der Gnadenzeit werden die Beiträge aus den Einkünften 
der Stelle gezahlt. Wenn gleichzeitig zwei Geistliche gemeinschaftlich 
die Einkünfte einer Stelle genießen, so haben beide (Senior und Sub- 
şiîìui oder Emeritus und Adjunkt) nach Verhältniß ihres Antheils an 
den Einkünften den festgesetzten Beitrag zu zahlen. 
Eineriten-Fonds für die ev. Geistlichen der Provinz Sachsen. 
Er ist zufolge Kabinets-Ordre vom 24. August 1864 mit dem 1. Ja- 
nuar 865 ms Leben getreten, hat die Rechte einer juristischen Person 
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.. . „ ^îņser Armen-Bade Anstalt, 
n Wohnung, 5toft, Behandlung, Arzneien^ Bäder, Wartung und
	        
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