Object: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWXHEUNG BIS HERBST 1796. 
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Die epizentrischen Zahlungen konnten also nur nach 
her Tabelle, die anepizentrischen ira allgemeinen nach dem 
Nominalbetrag geleistet werden. Schulden, die auf Lebens 
mittel, nicht auf livres lauteten, fielen naturgemäß nicht unter 
das Dekret. 
Der Zweck desselben war, vor allem den Fiskus vor Schaden 
zu schützen. „Der sinkende Assignatenkurs“ sollte keinen Ein 
fluß auf den Steuerertrag ausüben. Als Quantitätstheoretiker 
dachten sich die Revolutionäre den Assignatenkurs progressiv 
sinkend mit der Vermehrung der Papiergeldmasse. Es richtete 
sich die Entwertungsskala nach mathematischen, nicht nach 
volkswirtschaftlichen Grundsätzen. 
DieZeitgenossen sahen in diesen Bestimmungen einen Staats 
baukrott, der wegen des Widerstands der beteiligten Parteien 
nicht zur Ausführung kommen konnte. Unseres Erachtens war 
das Dekret nicht nur zwecklos, sondeni der Wechselkurs konnte 
im Falle der Durchführung nur sinken. Undurchführbar war 
es nun schon deswegen, weil wegen der andauernden Staats 
notenverbrennungen und der überstürzten Neuemissionen die 
genaue Umlaufsumrae der Assignaten kaum festzustelleu war. 
Im Jahre 1795 wurden in manchen Monaten allein über 500 
Millionen in Assignaten ausgegeben. Vor allem aber wäre es 
eine unbeschreibliche Wirtschaft gewesen, wenn anepizentrische 
Zahlungen zum Nominalwert hätten geleistet werden können, 
epizentrische dagegen in denselben Staatsnoten mit weit ge 
ringerer Geltung hätten geleistet werden müssen. An diesem 
tllogismus mußte die Durchführung des Dekrets scheitern. Der 
Wert des papiroplatisehen Geldes besteht in der Annahme durch 
den Staat zu der von ihm verliehenen Geltung. Begrifflich kann 
das Geld keine verschiedene Geltung haben für epizentrische 
und anepizentrische Zahlungen. Der Konvent merkte selbst sehr 
bald die Undurchführbarkeit des Dekrets und suspendierte die 
Anwendung desselben. 
Dieser Reformversuch verminderte die Verwirrung im 
Geldwesen nicht im geringsten; diese nahm vielmehr noch zu. 
Dies geht aus einer bloßen Aufzählung der gesetzlichen Be-
	        
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