2. DIE STAATSNOTENWXHEUNG BIS HERBST 1796.
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Die epizentrischen Zahlungen konnten also nur nach
her Tabelle, die anepizentrischen ira allgemeinen nach dem
Nominalbetrag geleistet werden. Schulden, die auf Lebens
mittel, nicht auf livres lauteten, fielen naturgemäß nicht unter
das Dekret.
Der Zweck desselben war, vor allem den Fiskus vor Schaden
zu schützen. „Der sinkende Assignatenkurs“ sollte keinen Ein
fluß auf den Steuerertrag ausüben. Als Quantitätstheoretiker
dachten sich die Revolutionäre den Assignatenkurs progressiv
sinkend mit der Vermehrung der Papiergeldmasse. Es richtete
sich die Entwertungsskala nach mathematischen, nicht nach
volkswirtschaftlichen Grundsätzen.
DieZeitgenossen sahen in diesen Bestimmungen einen Staats
baukrott, der wegen des Widerstands der beteiligten Parteien
nicht zur Ausführung kommen konnte. Unseres Erachtens war
das Dekret nicht nur zwecklos, sondeni der Wechselkurs konnte
im Falle der Durchführung nur sinken. Undurchführbar war
es nun schon deswegen, weil wegen der andauernden Staats
notenverbrennungen und der überstürzten Neuemissionen die
genaue Umlaufsumrae der Assignaten kaum festzustelleu war.
Im Jahre 1795 wurden in manchen Monaten allein über 500
Millionen in Assignaten ausgegeben. Vor allem aber wäre es
eine unbeschreibliche Wirtschaft gewesen, wenn anepizentrische
Zahlungen zum Nominalwert hätten geleistet werden können,
epizentrische dagegen in denselben Staatsnoten mit weit ge
ringerer Geltung hätten geleistet werden müssen. An diesem
tllogismus mußte die Durchführung des Dekrets scheitern. Der
Wert des papiroplatisehen Geldes besteht in der Annahme durch
den Staat zu der von ihm verliehenen Geltung. Begrifflich kann
das Geld keine verschiedene Geltung haben für epizentrische
und anepizentrische Zahlungen. Der Konvent merkte selbst sehr
bald die Undurchführbarkeit des Dekrets und suspendierte die
Anwendung desselben.
Dieser Reformversuch verminderte die Verwirrung im
Geldwesen nicht im geringsten; diese nahm vielmehr noch zu.
Dies geht aus einer bloßen Aufzählung der gesetzlichen Be-