Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Dauer eines Vierteljahres aufschieben, wenn der Verpflichtete ohne 
seine Schuld keinen anderen, dem Bedürfnisse entsprechenden Ersatz 
hat, oder wenn ein Aufschub der Räumung jener Räumlichkeiten bewil— 
ligt wurde, in die der Verpflichtete übersiedeln soll.“ Nach Abs. 2 des 
kann der Antrag auf Aufschub der Exckution noch vor Ablauf des 
uͤbersiedlungstermines gestellt werden. Die Umstände, durch die der 
Antrag begründet wird, sind über Aufforderung des Exekutions— 
zerichtes zu bescheinigen. Nach 8 1, Abs. 4, kann die Räumung, wenn 
die Gründe für den Aufschub der Exekution auch nach Ablauf der be— 
willigten Frist fortdauern, auf Antrag des Verpflichteten noch zwei— 
mal, jedesmal höchstens auf die Dauer eines Vierteljahres, aufge— 
schoben werden; das letztemal nur dann, wenn die politische Behörde 
J. Instanz bestätigt, daß in der Gemeinde der erforderliche Ersatz nicht 
dorhanden ist. 
Nach 8 2 wird der Aufschub der Exekution bei Nichtzahlung des 
Mietainses wirkungslos. 
Der 8 8 führt die Gründe an, aus denen es vom Delogierungs— 
schutze sein Abkommen zu finden hat; für die vorliegende Frage kommt 
besonders der Absatz 8 des 8 8 in Betracht. Darnach entfällt der De— 
ogierungsschutz 
„wenn das Hausbesorger- oder Dienstverhältnis eines Angestellten, 
der eine unentgeltliche Wohnung genießt, aus dem Grunde auf— 
gehoben wurde, weil der Hausbesorger oder Angestellte 
a) sich einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine andere Hand— 
lung zuschulden ließ, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers 
unwürdig macht: 
b) durch seine Schuld dem Dienstgeber einen bedeutenden Schaden 
verursacht hat; 
c) sich gegen den Dienstgeber beleidigend oder grob benimmt; 
ch) sich grundlos weigert, seine Pflichten zu erfüllen; 
e) ein unsittliches oder anstößiges Leben führt.“ 
Nach Absatz 6 des 88 entfällt der Delogierungsschutz auch, 
enn es sich um Häuser und Objekte handelt, auß die das Gesetz über 
en Schutz der Mieter keine Anwendung findet. 
„. Der 85 sieht die Verpflichtung der Gemeinde, in der die Delo— 
gierung erfolgte, vor, für den Fall, als der Delogierte keinen Platz 
jur Unterbringung seiner Sachen hätte, die ausgeräumten Sachen 
olange ordentlich aufzubewahren, bis der Berechtigte über sie anders 
efügt. Der zu Delogierende hat der Gemeinde von der beabsichtigten 
äumung gleich nach erfolgter Bewilligung, spätestens zwei Tage vor 
— 118 —
	        
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