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private Vereinbarungen der Industriellen untereinander?!), teils da-
durch, daß die Stellen, die die Rohstoffe zuwiesen, oder die Auf-
träge zu vergeben hatten, nur bestimmte Betriebe berücksichtigten,
von diesen aber eine Abgabe einzogen, aus der die anderen ent-
schädigt wurden‘). In der Schuhindustrie hielt man diese Wege,
vor allem offenbar wegen der großen Zahl (etwa ı60o) der in Be-
tracht kommenden Betriebe, nicht für recht gangbar, und deshalb
entschloß man sich hier zu einer weitergehenden staatlichen Regelung.
Will man die Organisation, die tatsächlich geschaffen wurde, beurteilen, so wird
man nicht, wie die Bundesratsverordnung vom ı7. März 1917 das tut, von den sog
Schuhwarenherstellungs- und Vertriebsgesellschaften, sondern von der Zentralstelle,
dem „Überwachungsausschuß der Schuhindustrie‘ ausgehen
müssen. Dieser mit Rechtsfähigkeit versehene Ausschuß „zur Überwachung der Her-
stellung und des Absatzes‘‘ war mit sehr weitgehenden Befugnissen ausgestattet. Er
„erteilt den Gesellschaften und ihren Mitgliedern Anweisungen über
Art, Ort und Umfang der Erzeugung, über den Absatz und
über die Verkaufspreise. Er verteilt die Rohstoffe und
vermittelt die Verteilung der Aufträge der Heeresver-
waltungen und der Marineverwaltung. Er überwacht die
Tätigkeit der Gesellschaften. Er verwaltet eine Aus-
gleichskasse, aus der denjenigen Gesellschaften Beiträge zu zahlen sind, bei
denen infolge seiner Anordnungen das Verhältnis der auf die Gesellschafter entfallen-
den Ausgleichsbeträge zu dem Umsatz der Gesellschafter in der Zeit vom ı. Juli 1913
bis zum 30. Juni 1914 sich ungünstiger gestaltet hat als bei dem Durchschnitt der Ge-
sellschaften‘‘?). Der Überwachungsausschuß bestimmte endgültig die Beteiligung
der Gesellschafter an der Herstellung von Schuhwaren. Die Gesellschafter waren ver-
pflichtet, Schuhwaren nach seinen Weisungen herzustellen und der Gesellschaft zum
Zwecke des Absatzes zu überlassen‘). Der Übernahmepreis für die von den Schuh-
herstellern an die Herstellungs- und Vertriebsgesellschaften abzuliefernden Erzeugnisse
wurde nach Anweisung des Überwachungsausschusses festgesetzt°). Der Überwachungs-
ausschuß setzte die Lieferungsbedingungen und die Verkaufspreise der Gesellschaften
fest®). Er bestimmte, wie der Überschuß der Verkaufspreise über die Übernahme-
preise zu verwenden ist, „setzt insbesondere fest, wieviel zur Deckung der Verwaltungs-
kosten, zum Ausgleich unter den Gesellschaftern zu verwenden und wieviel an den
l) Vgl. das bei Mainzer,a.a.O.,S. 34 ff. über die Regelung in der Baum-
wollindustrie, ferner das in der Deutschen Juristenzeitung 1918, S. 58 f. über den Ver-
band deutscher Ledertreibriemenfabrikanten Gesagte. S. ferner: Die Entschädigungs-
gemeinschaften der Baumwoll-Spinnerei und der Baumwoll-Weberei beim Kriegsaus-
schuß der deutschen Baumwoll-Industrie. Berlin 1918. Bruck, Geschichte des
Kriegsausschusses der deutschen Baumwoll-Industrie. Berlin 1920. Claren, Die
Zusammenlegung in der deutschen Tuchindustrie. Berlin 1919.
?) Vgl. Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-Per., II. Sess., Nr. 1214, S. 92 f.
*) Bundesratsverordnung Art. II, 8 5.
” Satzung $ 23.
Satzung $ 28
Satzung 8 27