Einmal liegt es, da die Zollverwaltung ein Glied der
Reichsfinanzverwaltung ist, in der Natur der Sache, daß
sie an solchen Orten, an denen sich zwar eine Zollstelle,
aber kein Finanzamt befindet, Dienstverrichtungen einfacherer
Art für die Verwaltung der Besitz- und. V er-
k ehr s s euern ausführt, z. B. daß ein Zollamt als „Hebe-
stelle des Finanzamts“ für dieses Steuerzahlungen entgegen-
nimmt, Stempelzeichen an seiner Statt verteilt oder nach
näherem Auftrage des Finanzamts rückständige Steuern bei-
treibt. Ferner gehört hierher die Erhebung der Kraftfahr-
zeugssteuer von eingeführten ausländischen Kraftwagen, vor
allem von solchen, die auf der Landstraße mit eigener
Uraft über die Grenze gefahren werden (siehe S. 111ff.).
Der zweite Gesichtspunkt ist im wessentlichen der, daß
die Zollverwaltung ohnehin den gesamten Personen- und
Warenverkehr über die Grenze überwacht, und es daher
naheliegt, daß ihre Beamten solche Obliegenheiten anderer
Verwaltung mitwahrnehmen, die mit d em Verkehr
über die Grenze in V erbin dung stehen und
zu deren Erledigung anderenfalls eine unverhältnis-
mäßig große Menge besonderer Beamter der betreffenden
anderen Verwaltung eingestelt werden müßte. Beeispiele
hierfür sind die Mitwirkung bei der Statistik des Waren-
verkehrs (vgl. oben § 2), bei der Durchführung von Ein- oder
Ausfuhrverboten polizeilicher oder wirtschaftspolitischer Art
(näheres siehe unten in § 6) und bei der Paßnachschau.
Umgekehrt sind auch Beamte anderer Verwaltungen ge-
setzlich verpflichtet, die Belange der Zollverwaltung wahren
zu helfen. Eine allgemeine Beisstandspflicht der Reichs-,
Staats- und Gemeindebehörden und der berufsständischen
Vertretungen ordnet 8 191 A.O. an. Diese Beistandspflicht
gilt auch für die Reichsbahngesellschaft in ihrer derzeitigen
Gestalt, was für die Zollbehörden zur Bekämpfung von
Schmuggel und Verbrauchssteuervergehen besonders wertvoll
ist (R.F.H. Bd. 17 S. 526). Für die Ortspolizei- und
sonstigen Ortsbehörden trifft 8 22 A.O. noch weitergehende
Bestimmungen. Den Polizei- und Forstbeamten ist ferner
Mitwirkung beim Zollschutz an der Grenze durch § 20 V.Z.G.
ausdrücklich vorgeschrieben. Sonderverpflichtungen für Eisen-
bahn- und Postbeamte zur Wahrung der Zollbelange ergeben
sich außerdem noch aus der Eisenbahn- und der Posttzoll-
ordnung bei der Beförderung von Zollgut.