Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Einmal liegt es, da die Zollverwaltung ein Glied der 
Reichsfinanzverwaltung ist, in der Natur der Sache, daß 
sie an solchen Orten, an denen sich zwar eine Zollstelle, 
aber kein Finanzamt befindet, Dienstverrichtungen einfacherer 
Art für die Verwaltung der Besitz- und. V er- 
k ehr s s euern ausführt, z. B. daß ein Zollamt als „Hebe- 
stelle des Finanzamts“ für dieses Steuerzahlungen entgegen- 
nimmt, Stempelzeichen an seiner Statt verteilt oder nach 
näherem Auftrage des Finanzamts rückständige Steuern bei- 
treibt. Ferner gehört hierher die Erhebung der Kraftfahr- 
zeugssteuer von eingeführten ausländischen Kraftwagen, vor 
allem von solchen, die auf der Landstraße mit eigener 
Uraft über die Grenze gefahren werden (siehe S. 111ff.). 
Der zweite Gesichtspunkt ist im wessentlichen der, daß 
die Zollverwaltung ohnehin den gesamten Personen- und 
Warenverkehr über die Grenze überwacht, und es daher 
naheliegt, daß ihre Beamten solche Obliegenheiten anderer 
Verwaltung mitwahrnehmen, die mit d em Verkehr 
über die Grenze in V erbin dung stehen und 
zu deren Erledigung anderenfalls eine unverhältnis- 
mäßig große Menge besonderer Beamter der betreffenden 
anderen Verwaltung eingestelt werden müßte. Beeispiele 
hierfür sind die Mitwirkung bei der Statistik des Waren- 
verkehrs (vgl. oben § 2), bei der Durchführung von Ein- oder 
Ausfuhrverboten polizeilicher oder wirtschaftspolitischer Art 
(näheres siehe unten in § 6) und bei der Paßnachschau. 
Umgekehrt sind auch Beamte anderer Verwaltungen ge- 
setzlich verpflichtet, die Belange der Zollverwaltung wahren 
zu helfen. Eine allgemeine Beisstandspflicht der Reichs-, 
Staats- und Gemeindebehörden und der berufsständischen 
Vertretungen ordnet 8 191 A.O. an. Diese Beistandspflicht 
gilt auch für die Reichsbahngesellschaft in ihrer derzeitigen 
Gestalt, was für die Zollbehörden zur Bekämpfung von 
Schmuggel und Verbrauchssteuervergehen besonders wertvoll 
ist (R.F.H. Bd. 17 S. 526). Für die Ortspolizei- und 
sonstigen Ortsbehörden trifft 8 22 A.O. noch weitergehende 
Bestimmungen. Den Polizei- und Forstbeamten ist ferner 
Mitwirkung beim Zollschutz an der Grenze durch § 20 V.Z.G. 
ausdrücklich vorgeschrieben. Sonderverpflichtungen für Eisen- 
bahn- und Postbeamte zur Wahrung der Zollbelange ergeben 
sich außerdem noch aus der Eisenbahn- und der Posttzoll- 
ordnung bei der Beförderung von Zollgut.
	        
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