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(ler Zoll, wenn er mit Ansseraelitlassnnj»- des Hskali-
schen Interesses weiter ^estei^ert wird, nin zn Gunsten
der lieiinisclien Produktion die Kintulir noch inelir zu
bescdiränken. Ob trotzdem durch Schutzzölle, Kx])ort-
prämien oder durch ^anz direkte Staatsubventionen
der Gesannntbeit 0])fer auferle^t werden dürfen, um
durch die Sehatfung-, Ausdehnung' oder Erhaltung' be
stimmter Produktionszweige eiium künftigen \ ortheil
zu erreichen, hängt davon ah, oh dieser anzuhottende
Vortheil die unvermeidlieh eintretende Sehmälerung
des gegenwärtigen Gemeinnutzens liherwiegt. Dass
solche ()])fer nicht immerwährend gebracht werden
dürfen, ist einleuchtend ; sie können nur dann gerecht
fertigt erscheinen, wenn es sieh um eine bestimmte
Frist handelt, welelie es den hetretfenden Unterneh
mungen ermöglicht, sieh durch geeignete Investitionen
konkurrenzfähig zu machen oder auch sieh allmälig
und ohne Krisis aufzulösen. Dabei müssen wir auch
noch erinnern, dass die Voraussetzungen, auf welchen
unsere Kurven beruhen, nicht nur die Annahme mit
umfassen, dass alle wirthsehaftliehen Individuen beider
Länder in ihren ])ersönliehen Figensehaften unver
änderlich hleihen, sondern auch, dass sie in ihrem
anfänglichen Besitz genau bekannt und bestimmt seien,
so dass die Kurven die früher (58) hes})roehenen Aen-
derungen erfahren, wenn in Folge zollpolitiseher Vass
regeln neue Investitionen gemacht oder bestehende
aufgelöst werden, oder wenn einzelne Unternehmer ihr
Geschäft aus dem einen Lande in das andere ver
legen oder gar sammt ihrem Personale auswandern.