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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
Artikel vJ Gesetz über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer.
Kapital⸗ und Steuerflucht Vom 10. August 1925.
Es treten außer Kraft: Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das Gesetz über die Einsiegelung von Schriften, d el Festimmung des Reichsrats hiermit ver—
Orucksachen, Wertpapieren und Zahlungsmitteln u
beim Grenzübertritte nach dem Ausland vom ArtikelJ
l. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 265), Viersteuer
die Verordnung über die Post- und Telegramm— l. Das Biersteuergesetz vom 9. Juli 1923 Meichs⸗
lüberwachung im Verkehre mit dem Ausland vom gesetzbl. J S. —— August gIng u —J
15. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1824), .770)13. Februar 1924 GReichsgefehbl Sss)
die Verordnung über Kapitalabwanderung in das vird wie folgt geändert:
Ausland durch Abschluß von Versicherungen vom
15. Januar 1919 (Keichsgesetzbl. S. 49),
die Verordnung über Maßnahmen gegen die Ka—
pitalflucht vom 24. Oktober 1919 Reichsgesetzbl.
S. 1820) in der Fassung des Gesetzes über die Be—
rücksichtigung der Geldentwertung in den Steuer⸗
gesetzen vom 10. März 1923 Reichsgesetzbl. J
S. 198).
das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes gegen die
Zteuerflucht vom 24. Juni 1919 Gxeichsgesetzbl.
S. 583).
.
1. 83 Abs. Jerhält folgende Fassung:
„Für Bier, das im Geltungsbereiche des Ge—
setzes hergestellt ist, beträgt die Biersteuer für
jedes Hektoliter der in kinem Brauereibetrieb
nnerhalb eines Rechnungsjahrs erzeugten Bier⸗
menge
oon den ersten 1000 Hektolitern 6,00 Reichs
mark
6,80 v
6,75 y
7,00 »
7,25
7,580
2* 7,80
» dem Reste... 8,18
853 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Steuersätze im Abs. J ermäßigen sich für
Linfachbier und erhöhen sich für Starkbier je um
die Hälfte. Einfachbier im Sinne dieses Gesetzes
ist Bier mit einem Stammwürzegehalte bis 6j8 vom
Hundert. Vollbier ist Bier mit einem Stammwürze⸗
gehalte von 11 bis 14 vom Hundert. Starkbier
ist Bier mit einem Stammwürzegehalte von 16 vom
Hundert und mehr.
Im 8 ist statt „õOo 000 Mark“ zu setzen:
„8,15 Reichsmark!!.
4. 8 56 wird gestrichen.
5. 87 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Steuer für Bier, das im Geltungs⸗
bereiche des Gesetzes hergestellt ist, wird aͤm
fünfundzwanzigsten Tage des zweiten Monats fällig,
der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld
entstanden ist.“
8. 810 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Die Vermischung von Einfachbier, Vollbier und
Starkbier miteinander sowie der Zufatz von Zucker
zum Bier durch Brauer nach Entstehung der Steuer—
schuld oder durch Bierhändler oder Wirte ist unter⸗
sagt. Der Reichsminister der Finanzen kann Aus—
nahmen zulassen.
a) 8 11 Abs. 2 Satz! erhält folgende Fassung:
Einfachbier darf nur in Verkehr gebracht
werden, wenn es in einer dem Verbraucher
erkennbaren Weise als solches bezeichnet ist.
o) 811 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Bier, dessen Stammwürzegehalt mehr als
8,8 und weniger als 11 vom Hunderlt oder
Artikel VII
Schluß⸗ und Abergangsvorschriften
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(0) Oer Reichsminister der Finanzen wird ermach⸗
tigt, mit Zustimmung des Reichsrals die zur Durch—
führung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu
erlassen.
(2), Der Reichsminister der Finanzen wird ferner
ermächtigt, mit Zustimmung des Zieichsrats das Kapital
oerkehrsteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz, das Wechsel⸗
teuergesetz und das Grunderwerbsteuergefetz in geänderter
Form und fortlaufender Paragraphenfolge neu bekannt⸗
umachen und sie dabei den geltenden Vorschriften, ins—
besondere des Münzgesetzes, anzupassen.
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Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
für die Umfatzsteuer und für das Verfahren die er⸗
orderlichen Ubergangsbestimmungen zu treffen.
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(1) In Kraft treten:
Artikel I Nr. 4 und Nr. 6, Artikel IV 81,Nr.2
und Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1925,
Artikel V S 1 Nr. 13 und Nr. 14 Im I. August
1925
alrtitet V g1Ar. 4, 6, 12, 16 am 1. Oktober
1925
die —* Vorschriften des Artikel IV mit dem
auf die Verkündung folgenden Tage.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. September
1925 in Kraft.
Berlin, den 10. August 1926.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben
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