Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

884 proklamiert hat; Bismarck erklärte damals, „Ja, ich erkenne ein 
Recht auf Arbeit unbedingt an und stehe dafür ein, so lange ich auf 
diesem Platze sein werde. Ich befinde mich dabei nicht auf dem Boden 
des Sozialismus, sondern auf dem Boden des preußischen Land— 
rechtes. Ist nicht das Recht auf Arbeit zur Zeit der Publikation des 
Landrechts offen proklamiert? Ist es nicht in unseren ganzen sittlichen 
Verhältnissen begründet, daß der Mann, der vor seine Mitbürger tritt 
und sagt: ich bin gesund, arbeitslustig, finde aber keine Arbeit, berech— 
tigt ist zu sagen: gebt mir Arbeit und daß der Staat verpflichtet ist, 
ihm Arbeit zu geben?“ Bald darnach hat Bismarck in demselben Sinne 
gesprochen: „An dem Rechte auf Arbeit, wie ich es im Reichstage näher 
begründete, halte ich doch fest, ich muß auch sagen, daß ich die Konse— 
quenzen dieses Recht nicht für so bedenklich halte. Wenn wir auf 
öffentliche Kosten von denen, die arbeiten wollen, aber keine Arbeit 
finden, zweckmäßige Arbeiten ausführen lassen, so ist das doch wohl 
zu rechtsertigen. Es wird dem Arbeiter dabet auch nur statt des 
oͤffentlichen Almosens eine etwas reichlichere und würdigere Hilfe 
— 
zur Geschichte der Wirtschaftspolitik in Preußen und im Reiche. III., 
S. 176.) Bismarck dachte bei seinen Ausführungen an die Bestimmun— 
zen des preußischen Landrechts, die dahin gehen, daß es dem Staate 
zukommt, für die Ernährung und Verpflegung derjenigen Bürger zu 
sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen und denselben 
auch nicht von anderen Privatpersonen, welche nach besonderen Ge⸗ 
setzen dazu verpflichtet sind, erhalten können. Ferner sollen denjenigen, 
welchen es nur an Mitteln und Gelegenheit, ihren und der ihrigen 
Unterhalt zu verdienen, ermangelt, Arbeiten, die ihren Kräften und 
Faähigkeiten gemäß sind, angewiesen werden. Bismarck kennzeichnet 
das Recht auf Arbeit“ ausdrücklich als ein individuelles, als subjek— 
tives Recht, B.rentano hält dafür, daß das preußische Landrecht in den 
früher erwähnten Bestimmungen das Recht auf Arbeit nur im Sinne 
einer objektiven Staatspflicht anerkennt. (Brentano, Die beabsich⸗ 
tigte Alers und Invalidenversicherung für Arbeiter und ihre Bedeu— 
tung, in Konrads Jahrbücher für Nationalökonomie. Bd. 16.) In 
neuefter Zeit hat die Frage des Rechtes auf Arbeit dadurch sehr an 
Bedeutung gewonnen, daß die Weimarer Verfassung des deutschen 
Reiches vom 11. August 1919 das Recht auf Arbeit anerkennt. Der 
Artikel 168 der Verfassung des deutschen Reiches lautet: „Jeder 
Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die fittliche 
pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es 
das Wohl der Gesamtheit erfordert. Jedem Deutschen soll die Mög— 
lichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt 
zu krwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nach—
	        
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