884 proklamiert hat; Bismarck erklärte damals, „Ja, ich erkenne ein
Recht auf Arbeit unbedingt an und stehe dafür ein, so lange ich auf
diesem Platze sein werde. Ich befinde mich dabei nicht auf dem Boden
des Sozialismus, sondern auf dem Boden des preußischen Land—
rechtes. Ist nicht das Recht auf Arbeit zur Zeit der Publikation des
Landrechts offen proklamiert? Ist es nicht in unseren ganzen sittlichen
Verhältnissen begründet, daß der Mann, der vor seine Mitbürger tritt
und sagt: ich bin gesund, arbeitslustig, finde aber keine Arbeit, berech—
tigt ist zu sagen: gebt mir Arbeit und daß der Staat verpflichtet ist,
ihm Arbeit zu geben?“ Bald darnach hat Bismarck in demselben Sinne
gesprochen: „An dem Rechte auf Arbeit, wie ich es im Reichstage näher
begründete, halte ich doch fest, ich muß auch sagen, daß ich die Konse—
quenzen dieses Recht nicht für so bedenklich halte. Wenn wir auf
öffentliche Kosten von denen, die arbeiten wollen, aber keine Arbeit
finden, zweckmäßige Arbeiten ausführen lassen, so ist das doch wohl
zu rechtsertigen. Es wird dem Arbeiter dabet auch nur statt des
oͤffentlichen Almosens eine etwas reichlichere und würdigere Hilfe
—
zur Geschichte der Wirtschaftspolitik in Preußen und im Reiche. III.,
S. 176.) Bismarck dachte bei seinen Ausführungen an die Bestimmun—
zen des preußischen Landrechts, die dahin gehen, daß es dem Staate
zukommt, für die Ernährung und Verpflegung derjenigen Bürger zu
sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen und denselben
auch nicht von anderen Privatpersonen, welche nach besonderen Ge⸗
setzen dazu verpflichtet sind, erhalten können. Ferner sollen denjenigen,
welchen es nur an Mitteln und Gelegenheit, ihren und der ihrigen
Unterhalt zu verdienen, ermangelt, Arbeiten, die ihren Kräften und
Faähigkeiten gemäß sind, angewiesen werden. Bismarck kennzeichnet
das Recht auf Arbeit“ ausdrücklich als ein individuelles, als subjek—
tives Recht, B.rentano hält dafür, daß das preußische Landrecht in den
früher erwähnten Bestimmungen das Recht auf Arbeit nur im Sinne
einer objektiven Staatspflicht anerkennt. (Brentano, Die beabsich⸗
tigte Alers und Invalidenversicherung für Arbeiter und ihre Bedeu—
tung, in Konrads Jahrbücher für Nationalökonomie. Bd. 16.) In
neuefter Zeit hat die Frage des Rechtes auf Arbeit dadurch sehr an
Bedeutung gewonnen, daß die Weimarer Verfassung des deutschen
Reiches vom 11. August 1919 das Recht auf Arbeit anerkennt. Der
Artikel 168 der Verfassung des deutschen Reiches lautet: „Jeder
Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die fittliche
pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es
das Wohl der Gesamtheit erfordert. Jedem Deutschen soll die Mög—
lichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt
zu krwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nach—