63
Bedarf an Geld.
tibien Banknote, in dem Credit, d. h. in einer Forderung
oder Zahlun^sverbindlichkeit^^) sondern nur in dem
Zwangskurs, d. h. der Eigenschaft des „gesetzlichen“
Zahlmittels, kraft deren jedermann dasselbe ohne Weiteres
an Stelle des Metallgeldes in Zahlung anzunehmen
verpflichtet ist (oder möglicherweise auch in der
blossen Verbindlichkeit des Emittenten zur Rücknahme
desselben an Zahlungsstatt, Annahme an den Staatskassen,
sog. „Steuerfundation“). Und es ist das unbestreitbar
ein Unterschied von grosser praktischer Tragweite, da
der Umstand, dass das inconvertible Papiergeld nicht
wie die convertible Banknote auf Grund eines einfachen
Forderungsrechtes im Fall des Bedarfs gegen Metallgeld
umgewechselt werden kann, dasselbe der Gefahr
einer Entweiihung (Depretiation) im Verhältniss zur
Münze aussetzt, vor welcher Entwerthung die convertible
Note geschützt ist. Nichtsdestoweniger steht aber
das inconvertible Papiergeld doch seiner Funktion oder
30) Daher es auch ganz verkehrt ist, wenn man das inconvertible
Papiergeld, wie das noch immer geschieht, als Schuldverschreibung
ansieht, oder, wie es selbst A. Wagner noch thut
(Die russ. Papierwähr., p. 86. 87. 91, 93 und Beiträge zur Lehre
von den Banken, p. 89) die Depretiation des inconvertiblen Staatspapiergeldes
mit dem erschütterten Staatscredit in unmittelbare
Verbindung bringt.