ira Auslande zuerst geführten und eingetragenen Marke die Gesetze
des Ursprungsortes massgebend sind. (Protokoll II Seite . .)
10. Für die Fabrik- und Handelszeichen ist dem aufgestellten
Satze zuzustimmen. (Protokoll II Seite . .)
11. Die Beschlagnahme von eingeführten Gegenstünden wegen behaupteter
Verletzung des Markenschutzes soll nicht durch die Zollbehörden,
sondern nur durch die Gerichte erfolgen. (Protokoll II Seite ..)
Handelsname.
12. Jeder nicht mit dem persönlichen Namen des Urhebers übereinstimmende
Handelsname kann nur durch Eintragung geschützt
werden.
Indem wir die vorstehenden Resolutionen der geneigten Erwägung
Euerer Durchlaucht und der Berücksichtigung bei den zu führenden
Verhandlungen gehorsamst unterbreiten, verharren wir in grösster Elirerbietung,
bür die deutsche Sektion des ständigen Ausschusses des Congresses
für Industrieschutz
gez. Klostermann,
gez. C. A. Martins.
Bonn und Berlin den 20. Oktober 1880.