Full text : Gewerbe- und Industrieschutz

ira  Auslande  zuerst  geführten  und  eingetragenen  Marke  die  Gesetze
des  Ursprungsortes  massgebend  sind.  (Protokoll  II  Seite  .  .)
10.  Für  die  Fabrik-  und  Handelszeichen  ist  dem  aufgestellten
Satze  zuzustimmen.  (Protokoll  II  Seite  .  .)
11.  Die  Beschlagnahme  von  eingeführten  Gegenstünden  wegen  behaupteter ­
  Verletzung  des  Markenschutzes  soll  nicht  durch  die  Zollbehörden, ­
  sondern  nur  durch  die  Gerichte  erfolgen.  (Protokoll  II  Seite  ..)
Handelsname.
12.  Jeder  nicht  mit  dem  persönlichen  Namen  des  Urhebers  übereinstimmende ­
  Handelsname  kann  nur  durch  Eintragung  geschützt
werden.
Indem  wir  die  vorstehenden  Resolutionen  der  geneigten  Erwägung
Euerer  Durchlaucht  und  der  Berücksichtigung  bei  den  zu  führenden
Verhandlungen  gehorsamst  unterbreiten,  verharren  wir  in  grösster  Elirerbietung,

bür  die  deutsche  Sektion  des  ständigen  Ausschusses  des  Congresses
für  Industrieschutz
gez.  Klostermann,
gez.  C.  A.  Martins.
Bonn  und  Berlin  den  20.  Oktober  1880.
            
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