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Begründung tur den Abdruck des kürzlich
ei'schienenen Artikel über das Geistige Eigenthuni.
Wenn man die »Novelle zum Patentgesetz« (Reichsanzeiger
vom 17. März 1890) als die Grenze der Reformbestrebungen und
andererseits die Kritiken darüber ansieht, so wird man die Ueberzeugung
gewinnen, dass die Novelle auch für das Gebiet, dem sie
ausschliesslich angebört, zu exclusiv verfährt.
Die Novelle erscheint (ebenso wie das bestehende Patentgesetz)
als absichtlich unterscheidend zwischen Industrieschutz und
Erfindungsschutz, insofern sie eine Förderung des Ganzen will,
aber jeden Voranstrebenden ein langwieriges Staatsexamen zu
bestehen nöthigt, für welches zudem die Normalien sich erst in
der Prüfung ausbilden, weil das Wesen des Prüfungsobjectes,
nämlich der Begriff für das Wort Erfindung, nicht zu definiren war.
Die Novelle und eine sehr begrenzte Zahl ihrer Beurtheiler
will weniger im Interesse des Erfinders, als im Interesse einer
vermeintlich wohlthätigen Beschränkung der Erfinderrechte Schutz
erthcilen, und dies ist noch heute so, obschon die Erfahrung unzweideutig
lehrt, dass auch die vergleichsweise kurze Maximaldauer
der Patente, in allen Schutzertheilungsverfahren ohnedem
und auch glcichmässig gekürzt wird (Ausühungspflicht, Licenzzwang,
Staatsabgaben).