Full text : Gewerbe- und Industrieschutz

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Begründung  tur  den  Abdruck  des  kürzlich
ei'schienenen  Artikel  über  das  Geistige  Eigenthuni.
Wenn  man  die  »Novelle  zum  Patentgesetz«  (Reichsanzeiger
vom  17.  März  1890)  als  die  Grenze  der  Reformbestrebungen  und
andererseits  die  Kritiken  darüber  ansieht,  so  wird  man  die  Ueberzeugung
  gewinnen,  dass  die  Novelle  auch  für  das  Gebiet,  dem  sie
ausschliesslich  angebört,  zu  exclusiv  verfährt.
Die  Novelle  erscheint  (ebenso  wie  das  bestehende  Patentgesetz) ­
  als  absichtlich  unterscheidend  zwischen  Industrieschutz  und
Erfindungsschutz,  insofern  sie  eine  Förderung  des  Ganzen  will,
aber  jeden  Voranstrebenden  ein  langwieriges  Staatsexamen  zu
bestehen  nöthigt,  für  welches  zudem  die  Normalien  sich  erst  in
der  Prüfung  ausbilden,  weil  das  Wesen  des  Prüfungsobjectes,
nämlich  der  Begriff  für  das  Wort  Erfindung,  nicht  zu  definiren  war.
Die  Novelle  und  eine  sehr  begrenzte  Zahl  ihrer  Beurtheiler
will  weniger  im  Interesse  des  Erfinders,  als  im  Interesse  einer
vermeintlich  wohlthätigen  Beschränkung  der  Erfinderrechte  Schutz
erthcilen,  und  dies  ist  noch  heute  so,  obschon  die  Erfahrung  unzweideutig ­
  lehrt,  dass  auch  die  vergleichsweise  kurze  Maximaldauer ­
  der  Patente,  in  allen  Schutzertheilungsverfahren  ohnedem
und  auch  glcichmässig  gekürzt  wird  (Ausühungspflicht,  Licenzzwang,
  Staatsabgaben).
            
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