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III. HAÜPTTEIL.
Reichsministern der Finanzen und der Justiz für Art und Umfang
der Entschädigung Richtlinien auf. Diese Richtlinien bedürfen der
Zustimmung des Reiohsrats und eines von der Nationalversammlung
zu wählenden Ausschusses von 15 Mitgliedern. . .
§ 7. Die Entschädigung wird von der Enteignungsbehörde oder
.... festgesetzt. Kann die Festsetzung oder die Auszahlung nicht
sofort erfolgen, so kann in Anrechnung auf die Entschädigung ein
Vorschuß bewilligt werden.
Gegen die Festsetzung der Entschädigung kann binnen 6 Monaten
von der Zustellung des Festsetzungsbescheids an die Entscheidung
des Reichswirtschaftsgerichts naohgesucht werden. . .
§ 8. Die Vorschriften der §§ 6 und 7 finden entsprechende An
wendung, soweit die Entziehung unter Beeinträchtigung von Gegen
ständen zugunsten der alliierten und assoziierten Regierungen oder
einer von ihnen zugunsten eines Angehörigen der alliierten und asso
ziierten Mächte in dem Friedensvertrage selbst ausgesprochen oder als
wirksam anerkannt ist oder auf Grund des Friedensvertrags durch die
a, a. Regierungen oder eine von ihnen erfolgt.
Unter die in § 8 bezeichneten Fälle gehören die von
den aus Elsaß-Lothringen Vertriebenen erlittenen Verluste.
Die vertriebenen Eisaß-Lothringer atmeten auf, denn
nach Erlaß der in § 6 angekündigten Liquidationsrichtlinien
konnten sie wenigstens mit einer baldigen Entschädigung
ihrer durch Beschlagnahme von Gütern, Rechten und In
teressen von seiten Frankreichs zugefügten Liquida'lions-
schäden rechnen. Drei Monate verliefen ohne den erhofften
Erlaß der Liquidationsrichtlinien zu bringen. Immerhin
wurde von maßgebender Seite die Nachricht verbreitet, daß
ein besonderes Entschädigungsgesetz in Ausarbeitung sei,
das eine Entschädigung sowohl der Liquidations- als auch
der Verdrängungsschäden für die vertriebenen Elsaß-Loth
ringer vorsehe. Die Ortsgruppen des Hilfsbundes suchten
in jeder Weise mit Hinweis auf diese Aussicht, die Flücht
linge, deren Stimmung eine immer gereiztere wurde, zu
beruhigen.
Ein Jahr war seit den ersten Ausweisungen vergangen,
und noch war nichts geschehen, außer ungenügendem Not
behelf, wie Arbeitsvermittlung, Darlehenskasse und Haus
ratbeschaffung, um den Flüchtlingen bei ihrer Existenz
gründung zu helfen und ihnen die Verluste, die sie durch
die Verdrängung erlitten hatten, zu ersetzen.