96 Protest — Stillschweigen.
die Austrittserklärung eines Staates aus dem Völkerbund, ein Protest
als Verwahrung gegen eine Handlung, die als Rechtsstörung oder als
Rechtsverletzung aufgefaßt wird usw.
Eine hohe Bedeutung im Völkerrecht kommt auch dem Stillschwei-
gen zu, wenn es als qualifiziertes Stillschweigen zu bewerten
rst, das heißt dann, wenn ein Protest oder eine sonstige rechtlich zu be
wertende Kundgebung erwartet werden mußte, um zu verhindern,
daß eine Rechtsbegründung, Rechtsänderung oder Rechtsaufhebung
dem schweigenden Staat wegen seines Schweigens, obwohl er sprechen
konnte und sprechen mußte, entgegen gehalten werden kann. Wenn
also z. B. einem Staat, der selbst auf ein herrenloses Gebiet vertraglich
Ansprüche erheben zu können behauptet, seine Besitzergreifung durch
einen anderen Staat von diesem mitgeteilt wird und er schweigt, ist
hierin ebenso seine Zustimmung zu erblicken, als wenn ein Staat die
Errichtung eines Protektorats und die Einrichtung seiner eigenen Ge
richte in dem Protektorstaat anzeigt, sofern die betroffenen Staaten
gegen eine hierin zum Ausdruck kommen sollende Aufhebung der Kon
sulargerichtsbarkeit keinen Einspruch erheben. Dagegen ist es irrig,
aus einem Stillschweigen zu der Anzeige von der Schaffung von Rechts
verhältnissen mehr als die negative Folgerung ziehen zu wollen, daß
der Staat, dem gegenüber die Anzeige erfolgt ist, nun nichts dagegen
einzuwenden habe. Wenn also ein Staat von anderen Staaten ver
traglich als neutralisiert erklärt wird, ergibt sich daraus noch nicht die
Verpflichtung dritter Staaten, denen hiervon Kenntnis gegeben wird,
diesen Staat in einem Krieg als neutralisiert zu achten oder sich einer
Kriegführung gegen ihn zu enthalten. Wenn und soweit ein solcher
Neutralisationsvertrag nicht die Beitrittsmöglichkeit vorsieht und an
dere Staaten beitreten oder durch besonderen Vertrag die Neutrali
sation auch für sich verbindlich anerkennen, liegt eine Pflicht zur Ach
tung der Neutralisation für sie nicht vor.
V. Wenngleich völkerrechtliche Willenserklärungen an eine bestimmte
Form nicht gebunden sind, ist doch Schriftlichkeit die Regel. Willens
erklärungen können bedingte und befristete sein; in letzter Hinsicht ist
an das Ultimatum zu denken. Von der bedingten Willenserklärung
scharf zu unterscheiden ist die Willenserklärung unter einer Auflage,
die mit ihr zuweilen verwechselt wird. So hat man häufig behauptet,
daß die Unabhängigkeit Rumäniens 1878 nur -unter bestimmtem Be
dingungen anerkannt worden sei und man hat daraus folgern wollen,