Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

96 Protest — Stillschweigen. 
die Austrittserklärung eines Staates aus dem Völkerbund, ein Protest 
als Verwahrung gegen eine Handlung, die als Rechtsstörung oder als 
Rechtsverletzung aufgefaßt wird usw. 
Eine hohe Bedeutung im Völkerrecht kommt auch dem Stillschwei- 
gen zu, wenn es als qualifiziertes Stillschweigen zu bewerten 
rst, das heißt dann, wenn ein Protest oder eine sonstige rechtlich zu be 
wertende Kundgebung erwartet werden mußte, um zu verhindern, 
daß eine Rechtsbegründung, Rechtsänderung oder Rechtsaufhebung 
dem schweigenden Staat wegen seines Schweigens, obwohl er sprechen 
konnte und sprechen mußte, entgegen gehalten werden kann. Wenn 
also z. B. einem Staat, der selbst auf ein herrenloses Gebiet vertraglich 
Ansprüche erheben zu können behauptet, seine Besitzergreifung durch 
einen anderen Staat von diesem mitgeteilt wird und er schweigt, ist 
hierin ebenso seine Zustimmung zu erblicken, als wenn ein Staat die 
Errichtung eines Protektorats und die Einrichtung seiner eigenen Ge 
richte in dem Protektorstaat anzeigt, sofern die betroffenen Staaten 
gegen eine hierin zum Ausdruck kommen sollende Aufhebung der Kon 
sulargerichtsbarkeit keinen Einspruch erheben. Dagegen ist es irrig, 
aus einem Stillschweigen zu der Anzeige von der Schaffung von Rechts 
verhältnissen mehr als die negative Folgerung ziehen zu wollen, daß 
der Staat, dem gegenüber die Anzeige erfolgt ist, nun nichts dagegen 
einzuwenden habe. Wenn also ein Staat von anderen Staaten ver 
traglich als neutralisiert erklärt wird, ergibt sich daraus noch nicht die 
Verpflichtung dritter Staaten, denen hiervon Kenntnis gegeben wird, 
diesen Staat in einem Krieg als neutralisiert zu achten oder sich einer 
Kriegführung gegen ihn zu enthalten. Wenn und soweit ein solcher 
Neutralisationsvertrag nicht die Beitrittsmöglichkeit vorsieht und an 
dere Staaten beitreten oder durch besonderen Vertrag die Neutrali 
sation auch für sich verbindlich anerkennen, liegt eine Pflicht zur Ach 
tung der Neutralisation für sie nicht vor. 
V. Wenngleich völkerrechtliche Willenserklärungen an eine bestimmte 
Form nicht gebunden sind, ist doch Schriftlichkeit die Regel. Willens 
erklärungen können bedingte und befristete sein; in letzter Hinsicht ist 
an das Ultimatum zu denken. Von der bedingten Willenserklärung 
scharf zu unterscheiden ist die Willenserklärung unter einer Auflage, 
die mit ihr zuweilen verwechselt wird. So hat man häufig behauptet, 
daß die Unabhängigkeit Rumäniens 1878 nur -unter bestimmtem Be 
dingungen anerkannt worden sei und man hat daraus folgern wollen,
	        
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