Object : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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zige  in  Frage  kommende  Unterhaltsberechtigte,  so  muß  der  säumige
Nährpflichtige  entlassen  werden.
Der  Antrag  auf  Entlassung  kann  von  dem  Untergebrachten
gestellt  werden.  Auch  über  ihn  hat  der  Bezirksausschuß  zu  entscheiden.
Neben  der  Entlassung  kommt  eine  Beurlaubung  in  Frage.  Sie
erfolgt  durch  den  Fürsorgeverband,  sei  es  von  Amts  wegen  oder  auf
Antrag  des  Untergebrachten.  Auf  Beschwerde  gegen  eine  Ablehnung
der  Beurlaubung  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  der  Unterbringung ­
  entscheidet  der  Bezirksausschuß.  Eine  Beurlaubung  hat  zu
erfolgen,  wenn  die  Unterbringung  ein  Jahr  gedauert  hat.
6.  Nach  Rückkehr  in  das  bürgerliche  Leben  empfiehlt  es  sich  für
die  B.  F.  V.  nicht,  gegen  die  Entlassenen  sofort  mit  aller  Strenge  vorzugehen, ­
  um  noch  etwa  rückständige  Unterstützungsbeträge  aus  ihnen
herauszuholen.  Es  ist  vielmehr  richtig,  dem  Entlassenen  zunächst  die
Möglichkeit  zu  geben,  die  Sorge  für  sich  und  seine  Familie  von  dem
Zeitpunkt  seiner  Entlassung  ab  tatsächlich  aufzunehmen  und  durchzuführen. ­

7.  Die  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  die  mit  Rücksicht
auf  die  Verletzung  einer  wichtigen  Pflicht  gegen  die  Allgemeinheit
iArbeits-  und  Nährpflicht)  jedeirfalls  bei  Rückfälligen  wünschenswert
wäre,  muß  nunmehr,  nachdem  der  neue  Entwurf  zum  R.  St.  G.  B.
gegen  Arbeitsscheue  und  säumige  Nährpflichtige  keine  Strafe  mehr
vorsieht,  sondern  Erziehungs-  und  Besserungsmaßnahmen  zur  Anwendung ­
  bringt,  als  im  Widerspruch  mit  dem  Besserungsprinzip
stehend  abgelehnt  werden.
8.  Eine  letzte  Möglichkeit,  den  Arbeitsscheuen  in  einer  Anstalt
unterzubringen,  auf  die  hier  im  Zusammenhang  hingewiesen  werden
muß,  ist  seine  Entmündigung  im  Falle  der  Trunksucht;  das  Recht,  für
die  Person  des  Mündels  zu  sorgen  (§§  1793,  1800,  1631),  gibt  dem
Bormund  die  Möglichkeit,  den  Entmündigten  in  einer  Trinkerheilanstalt ­
  unterzubringen.  Als  Vormund  sollen  möglichst  Beamte  des
Wohlfahrtsamtes  bestellt  werden,  die  in  der  Lage  find,  die  notwendigen ­
  Zwangsmittel  zur  Anwendung  zu  bringen.
Eine  wertvolle  Ergänzung  der  Unterbringungsmaßnahmen  wird
das  Verwahrungsgesetz  bringen,  dessen  Entwurf  dem  zuständigen
Reichstagsausschuß  vorliegt  und  dessen  Verabschiedung  hoffentlich
bald  erfolgt.
Die  nachfolgende  schematische  Übersicht  soll  eine  schnelle  Orientierung ­
  über  die  zulässigen  Maßnahmen  gegen  Arbeitsscheue  pp.,  ihre
Boraussetzungen  usw.  ermöglichen.  Von  der  Wiedergabe  der  zurzeit
Noch  geltenden  strafrechtlichen  Bestimmungen  ist  in  der  Übersicht  auf
die  allgemein  anerkannte  Unbrauchbarkeit  Abstand  genommen  worden.

Schematische  Übersicht
            
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