22 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Gesetzes über die Besteuerung des Tabacks bereits mit 25. Juli 1879 in Kraft
getreten.
Für das Zollgebiet des Delltschen Reichs waren durch das Gesetz vom
20. Juli 1879') betr. die Statistik des Waarenverkehres mit dem Aus-
lande, wichtige Vorschriften bezüglich der Waarenstatistik gegeben worden, da
sowohl für die Ausfuhr als für die Ein- und Durchfuhr eine Anmeldung der
Waaren nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland bei der Zoll
behörde angeordnet und für diese Anmeldungen noch eine sog. statistische
Gebühr auferlegt wurde. Zugleich wurde aber ailch die Bearbeitung der
Statistik selbst nach anderen Grundsätzen und Vorschriften regulirt?)
Durch ein Reichsgesetz vom 19. Juli 1879 3 ) wurde der Bundesrath
ermächtigt, für Branntwein, welcher innerhalb des Gebiets der Branntwein
steuergemeinschaft zu gew erb lichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung,
verwendet wird, unter besonderen Bedingungen und Kontrolen die Brannt
weinsteuer nach demjenigen Satze zu vergüten, welcher bei der Ausfuhr von
Branntwein erstattet wird.')
Die dem Reichstage in der Frühjahrssession 1880 vorgelegten Gesetz
entwürfe betr. die Brausteuer, die Reichsstempelabgaben und die Wehrsteuer
kamen nicht mehr zur Berathung und Annahme, da der Schluß desselben
bereits am Anfang Mai erfolgte.
Ein Antrag Preußens wegen der Einverleibung Altonas ilnd
St. Pauli in den Zollverein/) sowie ein Antrag Hamburgs in dieser
Angelegenheit/) fand durch den Bundesrathsbeschluß vom 22. Mai 1880 in
der Art seine Erledigung, daß unter Vorbehalt der näher festzustellenden
Modalitäten die Stadt Altona dem Zollgebiete des Delltschen Reiches ange
schlossen werden soll?)
Ein lveiterer Antrag Preußens voin 28. Mai 1880 wegen Einverleibung
der unteren Elbe in das Deutsche Zollgebiet^) fand dllrch den Beschluß des
Bundesraths vom 14. Juni 1880") seine Erledigung, wvrnach vorbehaltlich
der näheren Modalitäten der Ausführung, der Elbstrom von Altona und
Harburg abwärts bis Cnxhafen in das Zollgebiet eingeschlossen werden soll.
Für den Fall der Beibehaltung der Grenzwachstationen an der Elbe auf
beiden Usent von Altona und Harburg abwärts sollen die Kosten auf gemein
schaftliche Rechnung getragen werden.
Bezüglich der Handels- und Schifffabrtsverträge ist noch zil
erwähnen,'") daß der mit Uruguay abgeschlossene Vertrag von 1856 am
16. Okt. 1874 dllrch Kündigung atlßer Kraft getreten ist, daß mit Persien
am 11. Jllni 1873 ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, daß der mit
Belgien im Jahre 1865 abgeschlossene Vertrag bis 30. Juni 1881 verlängert
wurde, daß die mit Italien abgeschlossenen Verträge von 1865 und 1867
bis Ende 1880 in Kraft bleiben sollen, daß der mit Oesterreich im Jahre
') Rcichsgesetzbl. v. 1879 S. 261.
9 S. das Nähere in Abschn. VIII.
") Rcichsgesetzbl. 1879 Ş. 259.
9 S. das Nähere in Abschn. V.
8 ) Nr. 86 der Bundesrathsdrucks.
') Nr. 90 ders.
9 § 369 der Prot.
®) Bundesrathsdrucks. Nr. 106.
9 § 437 des Prot.
10 ) S. die nähere Ausführung im XII. Abschnitte.