fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

22 v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Gesetzes über die Besteuerung des Tabacks bereits mit 25. Juli 1879 in Kraft 
getreten. 
Für das Zollgebiet des Delltschen Reichs waren durch das Gesetz vom 
20. Juli 1879') betr. die Statistik des Waarenverkehres mit dem Aus- 
lande, wichtige Vorschriften bezüglich der Waarenstatistik gegeben worden, da 
sowohl für die Ausfuhr als für die Ein- und Durchfuhr eine Anmeldung der 
Waaren nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland bei der Zoll 
behörde angeordnet und für diese Anmeldungen noch eine sog. statistische 
Gebühr auferlegt wurde. Zugleich wurde aber ailch die Bearbeitung der 
Statistik selbst nach anderen Grundsätzen und Vorschriften regulirt?) 
Durch ein Reichsgesetz vom 19. Juli 1879 3 ) wurde der Bundesrath 
ermächtigt, für Branntwein, welcher innerhalb des Gebiets der Branntwein 
steuergemeinschaft zu gew erb lichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, 
verwendet wird, unter besonderen Bedingungen und Kontrolen die Brannt 
weinsteuer nach demjenigen Satze zu vergüten, welcher bei der Ausfuhr von 
Branntwein erstattet wird.') 
Die dem Reichstage in der Frühjahrssession 1880 vorgelegten Gesetz 
entwürfe betr. die Brausteuer, die Reichsstempelabgaben und die Wehrsteuer 
kamen nicht mehr zur Berathung und Annahme, da der Schluß desselben 
bereits am Anfang Mai erfolgte. 
Ein Antrag Preußens wegen der Einverleibung Altonas ilnd 
St. Pauli in den Zollverein/) sowie ein Antrag Hamburgs in dieser 
Angelegenheit/) fand durch den Bundesrathsbeschluß vom 22. Mai 1880 in 
der Art seine Erledigung, daß unter Vorbehalt der näher festzustellenden 
Modalitäten die Stadt Altona dem Zollgebiete des Delltschen Reiches ange 
schlossen werden soll?) 
Ein lveiterer Antrag Preußens voin 28. Mai 1880 wegen Einverleibung 
der unteren Elbe in das Deutsche Zollgebiet^) fand dllrch den Beschluß des 
Bundesraths vom 14. Juni 1880") seine Erledigung, wvrnach vorbehaltlich 
der näheren Modalitäten der Ausführung, der Elbstrom von Altona und 
Harburg abwärts bis Cnxhafen in das Zollgebiet eingeschlossen werden soll. 
Für den Fall der Beibehaltung der Grenzwachstationen an der Elbe auf 
beiden Usent von Altona und Harburg abwärts sollen die Kosten auf gemein 
schaftliche Rechnung getragen werden. 
Bezüglich der Handels- und Schifffabrtsverträge ist noch zil 
erwähnen,'") daß der mit Uruguay abgeschlossene Vertrag von 1856 am 
16. Okt. 1874 dllrch Kündigung atlßer Kraft getreten ist, daß mit Persien 
am 11. Jllni 1873 ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, daß der mit 
Belgien im Jahre 1865 abgeschlossene Vertrag bis 30. Juni 1881 verlängert 
wurde, daß die mit Italien abgeschlossenen Verträge von 1865 und 1867 
bis Ende 1880 in Kraft bleiben sollen, daß der mit Oesterreich im Jahre 
') Rcichsgesetzbl. v. 1879 S. 261. 
9 S. das Nähere in Abschn. VIII. 
") Rcichsgesetzbl. 1879 Ş. 259. 
9 S. das Nähere in Abschn. V. 
8 ) Nr. 86 der Bundesrathsdrucks. 
') Nr. 90 ders. 
9 § 369 der Prot. 
®) Bundesrathsdrucks. Nr. 106. 
9 § 437 des Prot. 
10 ) S. die nähere Ausführung im XII. Abschnitte.
	        
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