D. Bekämpfung des SGeburtenrüdganges 145
foren das Recht, bei unverheirateten Steuerpflichtigen die Steuer zu verbielfältigen,
Unter Cäfar wurde beftimmt, daß die fampagnifhen Domänen nur an Bürger verteilt
werden follten, die drei oder mehr Kinder Hatten. Weit ent{dhiedener ging Kaifer Huguftus
vor, Nach verfhiedenen Unläufen kam zunächft die lex Julia zujftande, der dann die
lex Papia-Poppaea (im Jahre 9 n. Chr.) beigefügt wurde, Das Gefet gebot beiden
Sefchledhtern die Che, Die lex Papia feßte dafür bei dem männliden Geflecht das
25., bei dem weiblichen das vollendete 20. Lebensjahr fejt. Überlebende oder gefchiedene
Ehegatten follten {ich innerhalb beftimmter Friften wieber verheitaten. Der Schwer-
punkt des Gejekes aber lag im Erbrecht und im Staatsrecht. Diejenigen, die feine Che
nach dem SGefeke eingegangen waren, waren im allgemeinen unfähig, durch Tejftament
Erben zu werden vder Vermächtniffe zu erhalten. Nur fehr befchränkte Ausnahmen
maren zugelaffen. Diejenigen Verheirateten, die feine Kinder Hatten, gingen der
Hälfte des ihnen zugefallenen Erbes oder Vermächtniffes verlufjtig. Cheleute, die Knder-
I0$ waren, fonnten einander nur ein Zehntel ihres Vermögens teftieren; Dritten
gegenüber galt aber auch der überlebende Kinderlofe Chegatte al3 unverheiratet. Dem
in einem Teftament bedachten Hageftolzen gewährte die lex Julia eine Frift von 100
Tagen, um fi zu verheiraten. Ließ er diefe Frijft ungenüßt verftreidhen, fo fiel das ihm
SHinterlaffene dem Ärar anheim. Im öffentligen Recht erfreuten [ich die Verheirateten
und Kinderreihen mandherlei Vorrechte. So fpielte das jus liberorum bei der Berwer-
bung um Ämter ujw. eine große Rolle. Bon der Gejhlechtsvormundfhaft waren die
verheirateten Frauen durch diefes Recht befreit. Aud) nad) anderer Seite hin genoffen
bie Kinderreidhen Frauen Vergünitigungen, . So gab die lex Julia ihnen das Recht,
eine befondere auszeidhnende Kleidung zu tragen.!) Alle diefe tief einfHneidenden
Maßnahmen haben den Niedergang Roms nicht aufzuhalten vermocht. Sie kamen zu
[pät, wo bie Sitten {Hon zu tief gefunken waren, Die lex Papia-Poppaea wurde zudem
Ihon unter Kaifer Konftantin wieder in den widtigjten Beftimmungen aufgehoben.
Die Verfuche, durch Steuer und fonftige Privilegien oder auch durch Befchränkungen
3. B. des Erbrechts die Chen und damit die Vollvermehrung zu fördern, kehren
namentlich unter der Gerrfhaft des Merkentilfyjtems im 18, Jahrhundert vielfach wieder,
Es ift interejfant, daß in Frankreid {Hon im 18, Jahrhundert Prämien für Knderreidhe
Hamilien beftanden und daß noch im Jahre 1796, zwei Jahre vor dem Erfheinen des
Malthusihen Werkes, Pitt im englifgHen Parlament den Antrag einbrachte, foldhe
in ihren Erziehungspflichten ftaatlich zu unterftügen. E€E3 ijt begreiflid, daß von den
mobernen Staaten Frankreich zuerft auf diefe Gedanken zurüdgefommen ift.
Dur Gefeg vom 14. Februar 1913 wurde beftimmt, daß die Departements
mit Silfe der Gemeinden und des Staate3 einen obligatorildhen Unterftügungsdienft
einzurichten Haben, YJährlidje Unterftüßungen von 60 bis 90 Fr. für jedes Kind
im Alter von weniger als 13 Jahren werden denjenigen Familienvorftänden, die
für mehr al8 drei Kinder im Alter von weniger al8 13 Jahren zu forgen haben
und deren Mittel zur Erziehung diefer Kinder nicht ausreichen, verabfolgt. Den
Kindern im Alter von weniger al8 13 Jahren find 183—16jährige Lehrlinge gleidhgeftellt.
Bei Tod oder Verfhwinden des Vaters berechtigt fhon das Vorhandenfein von mehr
al8 einem Kinde zum Bezug der Unterftüßgung. Die Unterftüßung kann ganz oder
teilweife in Form eines Beitrags zur Wohnungsmiete oder von Sachleiftungen er.
folgen. Das Gefeß veranlaft ferner die Gemeinden, die Tätigkeit der Gefellihaften
Tür billige Wohnungen befonders im Ginblid auf Knderreide Familien nubbar zu
madjen. In diefem Falle beläuft fidh die Staatsfubvention auf die Hälfte der
Gemeindefubventionen; diefe Können während 30 Jahren bis zu 2 v. O. des Er.
) Rudorff, Nömildhe NRechtsgefhidhte, I 68, Leipzig 1859. „Kreuzzeitung”
bom 27. Auauft 1912.
Sige, SGeburtenrüdaang und Sozialreform »