I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. 10
nehmen darf, daß sie einen ursprünglichen Zustand repräsen-
tieren, oder bei denen dieses wenigstens nicht ausgeschlossen
ist. Wenn jetzt noch jemand die Lehre verteidigen will, daß das
(Vemeineigentum bei allen Völkern zu einer bestimmten Zeit
vorhanden gewesen ist, so muß er mit Meiten fein bestes Argu-
ment in der ,psychologischen Wahrsscheinlichkeit“ sehen. Aber
was gilt in den Augen des Historikers als „psychologisch wahr-
scheinlich''?
Bei der Erörterung dieser Frage kommen so viele Gesichts-
punkte in Betracht, daß man es vermeiden möchte, sie in einem
einfachen Satze zu beantworten. Wenn ich indessen mich kurz
darüber äußern soll, so würde ich sagen: für den Historiter ist
psychologisch wahrscheinlich dasjenige, was an mehreren Stellen
durch gute Quellen beglaubigt ist. Es ist nicht eine Beobachtung
genau für denselben Ort und dieselbe Zeit erforderlich; es ge-
nügt, daß die betreffende Erscheinung unter verwandten Ver-
hältnissen beobachtet worden ist. Die Sache wird freilich sofort
schwierig, wenn wir uns fragen, welche Verhältnisse denn als
verwandt gelten können. Jedenfalls aber muß das, was der
Historiker hinsichtlich des Menschen der Vergangenheit als
psychologisch wahrscheinlich bezeichnen darf, quellenmäßig ge-
stützt sein.
Dies führt uns zu dem Ausgangspuntt unserer Erörterungen
zurück. Man glaubte ~ sagte ich ~ bei der Interpretation
der Nachrichten des Cäsar und Tacitus über das Agrarwesen
der Germanen die beste Richtschnur an historischen Analogien
zu haben. Wie steht es nun mit diesen? Die Geschichte unserer
Theorie hat uns gezeigt, daß die Analogien, die man zu Hilfe
nahm, so ziemlich sämtlich hinfällig sind.
Ich gehöre zu denjenigen, welche der Ansicht sind, daß die
Germanen der Urzeit Gemeineigentum am Ackerlande gehabt
haben. Indessen den Grund für diese Annahme können wir
nur in den Angaben der unmittelbaren Quellen, also den Be-
richten der Römer, den Volksrechten, den fränkischen, auch noch
den skandinavischen Quellen sehen. Auf das angebliche Resultat
der vergleichenden Rechts- und Wirtschaftsgeschichte als Stütze
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