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bau fertig hergestellten Straßen, Straßenteile und Plätze verpflichtet
sein sollten, die Bürgersteige und Straßendämme bis zu deren Mitte
nach den Anforderungen der Ortspolizeibehörde zu reinigen.
Da aber in der Mark Brandenburg positive Landes- oder provinzial
rechtliche Vorschriften über die Art der Verteilung der Wege- und
Straßenreinignngslasteu nicht bestanden und die höchsten Gerichtshöfe
die Straßenlast als eine kommunale Last bezeichnet hatten, wenn nicht
aus bestimmten Rechtstiteln, wie Rezessen, vertragsmäßigem Überein
kommen, Verjährung bezw. Observanz die Verpflichtung für andere be
stand, wurde die Genehmigung des Statuts abgelehnt. Der vorgesetzten
Behörde war es nämlich zweifelhaft, ob für das Dorf eine observanz
mäßige Verpflichtung der Anlieger zur Unterhaltung des Bürgersteiges
bestand, mußte demgemäß eine solche für die Kolonie erst recht für aus
geschlossen halten. „Mangels dieses bestimmten Rechtstitels könne aber
durch eine Polizeivcrordnuug wohl die Art und Weise der Instand
haltung, Reinigung der Straßen und Bürgersteige, nicht aber die Person
des Verpflichteten bestimmt werden". Dies war zugleich der Stand
punkt des Oberverwaltuugsgerichts.
Da hingegen das preußische Kammergericht dahin entschieden hatte,
daß eine Polizeiverordnung rechtsgültig erlassen werden könnte, wo ein
Ortsstatut erlassen sei, waren die höchsten preußischen Gerichtshöfe
vollkommen entgegengesetzter Ansicht. Aus diesem Grunde mußte eine
gesetzliche Regelung eintreten; die Gemeinde nahm daher Abstand, die
Observanz im Verwaltungsstreitverfahreu zu beweisen und dadurch ihr
Ortsstatut durchzusetzen, zugleich in dem Glauben, daß die im Gange
befindliche Gesetzgebung bald Klarheit schaffen würde. Die Gesetzgebung
verzögerte sich jedoch, und erst am 1. 7. 1912 konnte das Gesetz über
die Reinigung öffentlicher Wege erlassen werden, nach dessen § 5 die
Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege den Eigen
tümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt werden kann. Die
Gemeinde ergriff denn auch sofort die Initiative und beschloß die
Regelung der Straßenreinigung durch Ortsstatut, das zurzeit der Orts
polizeibehörde vorliegt und am 1.4.1913 in Kraft treten soll. Hier
nach übernimmt die Gemeinde die polizeiliche Reinigung aller ihr unter
liegenden öffentlichen Straßen und Plätze einschließlich der Rinnsteine;
die Verpflichtung zur Reinigung der innerhalb der geschlossenen Orts,
tage belegenen Bürgersteige, wozu auch Schneeräumung. Verhinderung
von Glatteis und Staubentwicklung gehört, wird den Eigentümern*)
auferlegt, gleichgültig, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grund
stücke handelt. Bei unbebauten Grundstücken verpflichtet sich jedoch aus
i) Diesen werden nach 8 1093 BGB. Wohnungsberechttgts gleichgestellt.
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