Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

83 
bau fertig hergestellten Straßen, Straßenteile und Plätze verpflichtet 
sein sollten, die Bürgersteige und Straßendämme bis zu deren Mitte 
nach den Anforderungen der Ortspolizeibehörde zu reinigen. 
Da aber in der Mark Brandenburg positive Landes- oder provinzial 
rechtliche Vorschriften über die Art der Verteilung der Wege- und 
Straßenreinignngslasteu nicht bestanden und die höchsten Gerichtshöfe 
die Straßenlast als eine kommunale Last bezeichnet hatten, wenn nicht 
aus bestimmten Rechtstiteln, wie Rezessen, vertragsmäßigem Überein 
kommen, Verjährung bezw. Observanz die Verpflichtung für andere be 
stand, wurde die Genehmigung des Statuts abgelehnt. Der vorgesetzten 
Behörde war es nämlich zweifelhaft, ob für das Dorf eine observanz 
mäßige Verpflichtung der Anlieger zur Unterhaltung des Bürgersteiges 
bestand, mußte demgemäß eine solche für die Kolonie erst recht für aus 
geschlossen halten. „Mangels dieses bestimmten Rechtstitels könne aber 
durch eine Polizeivcrordnuug wohl die Art und Weise der Instand 
haltung, Reinigung der Straßen und Bürgersteige, nicht aber die Person 
des Verpflichteten bestimmt werden". Dies war zugleich der Stand 
punkt des Oberverwaltuugsgerichts. 
Da hingegen das preußische Kammergericht dahin entschieden hatte, 
daß eine Polizeiverordnung rechtsgültig erlassen werden könnte, wo ein 
Ortsstatut erlassen sei, waren die höchsten preußischen Gerichtshöfe 
vollkommen entgegengesetzter Ansicht. Aus diesem Grunde mußte eine 
gesetzliche Regelung eintreten; die Gemeinde nahm daher Abstand, die 
Observanz im Verwaltungsstreitverfahreu zu beweisen und dadurch ihr 
Ortsstatut durchzusetzen, zugleich in dem Glauben, daß die im Gange 
befindliche Gesetzgebung bald Klarheit schaffen würde. Die Gesetzgebung 
verzögerte sich jedoch, und erst am 1. 7. 1912 konnte das Gesetz über 
die Reinigung öffentlicher Wege erlassen werden, nach dessen § 5 die 
Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege den Eigen 
tümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt werden kann. Die 
Gemeinde ergriff denn auch sofort die Initiative und beschloß die 
Regelung der Straßenreinigung durch Ortsstatut, das zurzeit der Orts 
polizeibehörde vorliegt und am 1.4.1913 in Kraft treten soll. Hier 
nach übernimmt die Gemeinde die polizeiliche Reinigung aller ihr unter 
liegenden öffentlichen Straßen und Plätze einschließlich der Rinnsteine; 
die Verpflichtung zur Reinigung der innerhalb der geschlossenen Orts, 
tage belegenen Bürgersteige, wozu auch Schneeräumung. Verhinderung 
von Glatteis und Staubentwicklung gehört, wird den Eigentümern*) 
auferlegt, gleichgültig, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grund 
stücke handelt. Bei unbebauten Grundstücken verpflichtet sich jedoch aus 
i) Diesen werden nach 8 1093 BGB. Wohnungsberechttgts gleichgestellt. 
6*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.