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v- Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Landwegen nach dem Rauminhalte und bei dem Eingänge auf der
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Rauminhalte ober nach dem Gewichte zu deklariren und zu verrollen
sei. Fehlt eine solche Angabe, so hat die Zollbehörde bei der Ver
zollung den gesetzlichen Maßstab zu bestimmen.
Die Landesfinanzbehvrden sind im Falle des Bedürfnisses befugt,
Abweichungen von diesen Vorschriften anzliordnen, welche jedoch öffent
lich bekannt zu geben smb.*)
d) Durch einen Bnndesrathsbeschlnß vom 14. März 1883 wurde beznq-
ļîâ) der Zollbehandlungen von Talg zu gewerblichen Zwecken
beschlossen, daß Talg (eingeschmvlzenes Fett von Rind- oder Schafvieh)
auch wenn er bei einer Temperatur von 14—15° 11. schmalzartiqe
¿Wlteng geigt, nad; %r. 26 c/4 beë ^odtarifë gu,„ oon
¿ ^abgelassen werden darf, sofern er bei der Abfertigung durch
Vermischllng mit 2 kg Petroleum als Parafinöl auf je 100 k<^
unter amtlicher Aufsicht denatnrirt wird?)
tiefer 9%## tourbe am 18. iDfärg 1885=) büßn gcäiibcrt, baß
Talg, auch wenn er bei einer Temperatur von 14—15 ° II. schmalz-
aitige Konsistenz zeigt, nach Nr. 26/1 des Zolltarifs zum Satze von
J ^ abgefallen toerben bars, sofern er bei ber Äbfertigunq bi#
Vermischung von 1 kg Brennpetrvlenm (gewöhnliches Petroleum) auf
se 100 kg unter amtlicher Aufsicht denatnrirt wird.
6) Durch einen Bundesrathsbeschluß vom 2. Juli 1885 wurde für die
Zollbeamten eine Instruktion für die Prüfung der Echtheit
anscheinender Vergoldungen oder Versilberungen
erlassen?) a
, , 4 ' Sehr bald nach der Publikation des Vereinstarifs von 1870 stellte
M baëJ8ebiirfni| i^ranS, bie bi^cr gütigen nnb auf ben (grunbfä^^en ber
brüten Tarifabtheilung unter Ziffer HI beruhenden allgemeinen Beftimm-
ungen über die Taravergütung einer Revision zu unterwerfen und die-
selben im Sinne einer einfacheren, der Billigkeit mehr entsprechenden und die
Zollabfertigung mehr erleichternden Verfahrens nnizugestalten 5 )
bcë 0u,^rad^ oom lü. ^ooember
1871 6 ) über die Tarabestnnmnngen.
Nachdem sich aber das Bedürfniß zeigte, neue Bestimmungen über die
Taravergütung zu erlassen, wurden dieselben in der Bnndesrathssitzung
vom 16. Mai 1882 beschlossen und treten sofort ins Leben?) Sie nnter-
cheiden sich von den füheren durch größere Ausführlichkeit, insbesondere berüg-
lich der Vorschriften über Berechnung der Tara, dann über die Taraver-
gutnng fllr Waaren in zwei- und mehrfacher Umschließung und über den Ein
guß der Umschließung auf den Zollsatz beziehungsìveisè über die besondere
Verzollung der Umschließung der Waarencolli. Alle früheren Bestimmungen
sind durch dieselben aufgehoben.
S. Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 61.
*) S. Zentralbl. des Reiches v. 1883 S. 81.
3 ) o. a. O. 1885 S. 273.
4 ) «. st. D. 1885 S. 385.
5 ) Siehe § 29 des VZG. '
°) im Zentralblatt von 1872 S. 178 ff.; Hirth's Annalen 1872 S. 1531
. < bes Bundesrathsprot. u. S. 228 ff. des Zentralblattes für das deutsche Reich
v. 1882, wo diejelben abgedruckt jmd.