Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Restbetrag des Anrechnungswerthes wird — nach Abzug des 
dem Anerben zustehenden Voraus — nach den Regeln des ge 
meinen Erbrechtes unter die sämmtlichen Erben vertheilt. Die 
Miterben können rechtlich eine ihren Erbportionen entsprechende 
Rente fordern, welche 4 Perzent des Erbtheiles beträgt. Diese 
Rente ist aber durch Bankvermittlung ablösbar. Wird das Aner 
benrentengut durch den Anerben innerhalb fünfzehn Jahren nach 
dem Tode des Erblassers an einen Anderen, als einen der Mit 
erben veräussert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus 
nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen; in diesem Falle 
ist den Miterben auch das Vorkaufsrecht zu sichern. 
Die Anwendung des Rentenprinzips bei der Vererbung des 
Rentengutes in der geschilderten Weise sichert entsprechend die 
Stellung des Anerben und wahrt ihn vor nachtheilen, die ihn 
unter der Wirksamkeit der allgemeinen erbrechtlichen Regeln 
treffen. Dieselbe ist aber — nach dem ungarischen Rechte —• 
im Widerspruche mjt dem Institut des Pflichttheiles. 
Der Pflichttheil (gesetzlicher Erbtheil) beträgt nämlich die 
Hälfte dessen, was die auf gesetzliche Erbtheile Berechtigten 
(Descendenten, Eltern) nach dem Erblasser für den Fall seines 
Ablebens ohne eine letztwillige Verfügung erben würden. 1 ) Die 
ser Pflichttheil kann jedoch — nach der ungarischen Rechts 
übung — in natura nicht gefordert werden, sondern nur in deni 
gesetzlichen Antheile entsprechendem Geldwerthe. 2 ) Die unga 
rische Rechts Übung ist somit für das Institut des Anerbenrech 
tes günstig, von dem Gesichtspunkte, dass die Pflichttheil berech 
tigten eine Naturaltheilung des Nachlassrentengutes nicht for 
dern können, sondern nur den ihrem gesetzlichen Antheile ent- 
sprechenden Geldwerth desselben, d. h. den kapitalisirten Werth 
des entsprechenden Theiles der Rente. Wenn aber im Sinne 
der Regelung des Anerbenrechtes dem Anerben ein gewisses Präci- 
j)uum zusteht und auch die Art der Regelung der Erbschafts 
schulden und Lasten dem Anerben Vortheile sichert, so kon- 
kurriren das Anerbenrecht und das Institut des Pflichttheiles 
*) Az orszäg biröi ertekezlet ältal javaslatba liozott 
ideiglenes törv. szabälyok. (Die durch die Judex-Kurialkonferenz 
in Vorschlag gebrachten provisorischen gesetzlichen Regeln.) § 7. 
2 ) Kuria (Kurie) 10,387/1873, 15. Dezember. [Dtar. (Decisionssamm- 
lung) a. F. B. XI. 23]; Kuria 46.395/1883, 5. Dezember. (Dtär. a. F. B. 
VIII. 323); Kuria 97/95, 8. Jänner, 1896. [Markus: Felsö birhsägaink 
elvi hatärozatai. (Prinzipielle Entscheidungen unserer oberen Gerichtshöfe.) 
B. VII. 408.] »Nach unserer richterlichen Praxis kann der Pflichttheil 
'Oder dessen Ergänzung nicht in natura, sondern in Geldwerth gefordert werden.«
	        
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