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Restbetrag des Anrechnungswerthes wird — nach Abzug des
dem Anerben zustehenden Voraus — nach den Regeln des ge
meinen Erbrechtes unter die sämmtlichen Erben vertheilt. Die
Miterben können rechtlich eine ihren Erbportionen entsprechende
Rente fordern, welche 4 Perzent des Erbtheiles beträgt. Diese
Rente ist aber durch Bankvermittlung ablösbar. Wird das Aner
benrentengut durch den Anerben innerhalb fünfzehn Jahren nach
dem Tode des Erblassers an einen Anderen, als einen der Mit
erben veräussert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus
nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen; in diesem Falle
ist den Miterben auch das Vorkaufsrecht zu sichern.
Die Anwendung des Rentenprinzips bei der Vererbung des
Rentengutes in der geschilderten Weise sichert entsprechend die
Stellung des Anerben und wahrt ihn vor nachtheilen, die ihn
unter der Wirksamkeit der allgemeinen erbrechtlichen Regeln
treffen. Dieselbe ist aber — nach dem ungarischen Rechte —•
im Widerspruche mjt dem Institut des Pflichttheiles.
Der Pflichttheil (gesetzlicher Erbtheil) beträgt nämlich die
Hälfte dessen, was die auf gesetzliche Erbtheile Berechtigten
(Descendenten, Eltern) nach dem Erblasser für den Fall seines
Ablebens ohne eine letztwillige Verfügung erben würden. 1 ) Die
ser Pflichttheil kann jedoch — nach der ungarischen Rechts
übung — in natura nicht gefordert werden, sondern nur in deni
gesetzlichen Antheile entsprechendem Geldwerthe. 2 ) Die unga
rische Rechts Übung ist somit für das Institut des Anerbenrech
tes günstig, von dem Gesichtspunkte, dass die Pflichttheil berech
tigten eine Naturaltheilung des Nachlassrentengutes nicht for
dern können, sondern nur den ihrem gesetzlichen Antheile ent-
sprechenden Geldwerth desselben, d. h. den kapitalisirten Werth
des entsprechenden Theiles der Rente. Wenn aber im Sinne
der Regelung des Anerbenrechtes dem Anerben ein gewisses Präci-
j)uum zusteht und auch die Art der Regelung der Erbschafts
schulden und Lasten dem Anerben Vortheile sichert, so kon-
kurriren das Anerbenrecht und das Institut des Pflichttheiles
*) Az orszäg biröi ertekezlet ältal javaslatba liozott
ideiglenes törv. szabälyok. (Die durch die Judex-Kurialkonferenz
in Vorschlag gebrachten provisorischen gesetzlichen Regeln.) § 7.
2 ) Kuria (Kurie) 10,387/1873, 15. Dezember. [Dtar. (Decisionssamm-
lung) a. F. B. XI. 23]; Kuria 46.395/1883, 5. Dezember. (Dtär. a. F. B.
VIII. 323); Kuria 97/95, 8. Jänner, 1896. [Markus: Felsö birhsägaink
elvi hatärozatai. (Prinzipielle Entscheidungen unserer oberen Gerichtshöfe.)
B. VII. 408.] »Nach unserer richterlichen Praxis kann der Pflichttheil
'Oder dessen Ergänzung nicht in natura, sondern in Geldwerth gefordert werden.«