fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik. 
bezirken Breslau und Kassel, rechtswidrigen Austritts von Arbeitern 
— ohne erkennbare Verbindung mit Ausständen — aus den Reg.- 
Bez. Breslau, Oppeln, Siegmaringen, Köln und Magdeburg und im 
Zusammenhang mit Ausständen aus den Keg.-Bez. Breslau, Potsdam, 
Frankfurt a. 0., Merseburg, Lüneburg, Stade, Düsseldorf und Köln 
und aus der Provinz Pommern. Zum Teil wird — wie z. B. aus Köln 
— die Abnahme der Vertragsbrüche festgestellt. . Eine größere Be 
deutung scheinen 1902 die Kontraktbrüche der Arbeiter im Reg.-Bez. 
Oppeln gehabt zu haben. Der dortige Gewerbeaufsichtsbeamte stellt 
fest, daß in 6 Hüttenwerken mit 17295 Arbeitern 264 Arbeiter unter 
Vertragsbruch ausgeschieden sind. Auch aus Elsaß-Lothringen wird 
von häufigen Klagen über Vertragsbrüche berichtet. Nach den Mit 
teilungen der Reichsstatistik waren 1902 von 53912 an Streiks beteiligten 
Arbeitern 13952 vertragsbrüchig. 
Daß die Vorschriften der Gewerbeordnung über Entschädigung im 
Sinne des § 124 b und über Lohnverwirkung wiederholt in Fällen des 
rechtswidrigen Austritts aus der Arbeit angewandt sind, lassen die 
Berichte erkennen. Zum Teil hatte das auch Erfolg. Wertlos sind 
diese Vorschriften also nicht. Dasselbe gilt von den zivilrechtlichen 
Vorschriften über Schadenersatz. So haben z. B. nach der „Sozialen 
Praxis“ im Herbst 1901 die Glashüttenbesitzer in Charleroi in einem 
Schadenersatzprozeß gegen eine größere Zahl kontraktbrüchiger Ar 
beiter das Urteil erstritten, daß die verklagten Arbeiter solidarisch 
zu einem Schadenersatz von 10 000 Frs. und in die sehr erheblichen 
Kosten verurteilt wurden. Im ganzen aber ist in der Literatur und 
in den Kreisen der Praktiker die Ansicht verbreitet, daß die zivil- 
rechtliche Haftung der Arbeitgeber zwar wirksam ist, die der Ar 
beiter aber sehr häufig und gerade bei den schlimmsten Fällen, bei 
Massenkontraktbrüchen, versagt. Diese Auffassung stützt sich darauf, 
daß der dem Gericht genügende Nachweis des Schadens oft sehr schwer 
zu erbringen ist, und daß die Verurteilung des Arbeiters zum Schaden 
ersatz häufig ohne praktische Wirkung bleibt, weil der Arbeiter ent 
weder nicht zahlen kann oder überhaupt nicht mehr auffindbar ist, 
was durch den bei der gerichtlichen Prozedur unvermeidlichen Zeit 
verlust noch erleichtert wird. Bei massenhaftem gleichzeitigen Ver 
tragsbruch, also bei größeren Ausständen unter Vertragsbruch, ist mit 
der Klage auf Schadenersatz so schwer und so selten ein praktischer 
Erfolg zu erzielen, daß die Arbeitgeber in vielen Fällen von einer solchen 
Klage ganz absehen. Gerade der Massenkontraktbruch bleibt häufig ohne 
rechtliche Sühne. Das dient naturgemäß nicht dazu, das Bewußtsein von 
der Rechtswidrigkeit des Vertragsbruches in den Arbeiterkreisen zu 
stärken; im Gegenteil, es begünstigt und steigert die ohnehin in ge 
wissen Zeiten nicht geringe Neigung der Arbeiter zum Vertragsbruch.
	        
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