170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
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unmittelbaren Gebrauch Sr. Majestät des Kaisers bestimmten Gegen
stände schon aus dem Grundsätze der gesetzlichen Steuerfreiheit für die Aller
höchste Person des Landesfürsten von selbst fließt, in die Vorerinneruna
Saris b. 6. %ob. 1851, §. 20-22 n^t aufgenommen. *
#ur Begegnung einer irrigen Folgerung, iDogu eine Bergleicbuna
dreser Borerinnerung mit jener des älteren Tarifes Anlaß geben könnte
ist baa WMoKamt auf ben llmßanb, baß ^inßc^tíicb ber BoH-
freiheit ber für den unmittelbaren Gebrauch Sr. Majestät des Kaisers be
stimmten Gegenstände durch den neuen Tarif keine Aenderung eingetreten
ist, ausdrücklich aufmerksam zu machen.
(F. M. Erl. v. 24. Jan. 1852, Nr. 6342.)
i DŅtWmeifteramt W mit MW ü. 25. Dct. 1854
Tv ea #e anbie Herren BorfteŞer ber
w ^err^afiaíammern bie (Sinlabung geratet, baß íünftig
s- Norberlid&e Bestätigung über bie ßigenf^aft einer
< l / r ^ eit Ģebrauch ber Allerhöchsten Personen von dem Bor«
¡,7 er , ® er betreffenden Kammer gefertigt und darin das Individuum be-
nannt werde, welches mit der Abholung des Gegenstandes beauf
ragt Wird. (F. M. Erl. v. 2. Nov. 1854, Nr. 47892.)
, Ļ5- Säcke der Tarifspost 53 c, d. i. solche aus gemeinster Leinwand,
welche als Emballage verwendet und leer zurückgebracht werden, wenn
fle Spuren des Gebrauchs an sich tragen.
. (R. G. B. 1866, Nr. 13; Vdgb. Nr. 7.)
Ļ6. <v3'm Jnlande verfertigte Gold- und Silbergeräthe, welche mit
dem Namenszuge des Verfertigers oder mit dem Fabrikszeichen desselben,
dann mrt der amtlichen Punze versrhen in das Ausland ohne Beobachtung
der Bestimmungen über die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf versendet
worden sind und wieder in das Zollgebiet zurückgebracht werden, wenn
bon bem Jßunairungaamte, an loel# sie früher %u leiten ßnb, gegen bie
^şhert der auf denselben amtlichen Punze kein Bedenken erhoben wird.
(Vdgb. 1867, Nr. 17.)
. Begünstigung wird auf solche ausländische Gold- und Silber-
gegen bic Echtheit der daran befindlichen Punze kein Bedenken obwaltet
und bte geschehene Eingangs-Verzollung nachgewiesen wird.
(SW. 1869 Nr. 40; F. M. Erl. Osen Nr. 44549 ai 1869.)
Zu den unter den Zahlen 1 bis 5, 8, 12 bis 14,
18 in 26 aufgeführten Zollbefreiungen ist bei dem Vorhandensein
der gesetzlichen Bedingungen eine besondere Bewilligung nicht er
forderlich. Insoweit die Stellung der betreffenden Gegenstände zu
einem Amte vorgeschrieben ist, sind alle Aemter zur Anwendung
jener Befreiungen ermächtiget, denen die unbedingte Ermächtigung
zur Eingangsbehandlung der betreffenden Gegenstände nach dem
Tarife ertheilt ist.