Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
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unmittelbaren Gebrauch Sr. Majestät des Kaisers bestimmten Gegen 
stände schon aus dem Grundsätze der gesetzlichen Steuerfreiheit für die Aller 
höchste Person des Landesfürsten von selbst fließt, in die Vorerinneruna 
Saris b. 6. %ob. 1851, §. 20-22 n^t aufgenommen. * 
#ur Begegnung einer irrigen Folgerung, iDogu eine Bergleicbuna 
dreser Borerinnerung mit jener des älteren Tarifes Anlaß geben könnte 
ist baa WMoKamt auf ben llmßanb, baß ^inßc^tíicb ber BoH- 
freiheit ber für den unmittelbaren Gebrauch Sr. Majestät des Kaisers be 
stimmten Gegenstände durch den neuen Tarif keine Aenderung eingetreten 
ist, ausdrücklich aufmerksam zu machen. 
(F. M. Erl. v. 24. Jan. 1852, Nr. 6342.) 
i DŅtWmeifteramt W mit MW ü. 25. Dct. 1854 
Tv ea #e anbie Herren BorfteŞer ber 
w ^err^afiaíammern bie (Sinlabung geratet, baß íünftig 
s- Norberlid&e Bestätigung über bie ßigenf^aft einer 
< l / r ^ eit Ģebrauch ber Allerhöchsten Personen von dem Bor« 
¡,7 er , ® er betreffenden Kammer gefertigt und darin das Individuum be- 
nannt werde, welches mit der Abholung des Gegenstandes beauf 
ragt Wird. (F. M. Erl. v. 2. Nov. 1854, Nr. 47892.) 
, Ļ5- Säcke der Tarifspost 53 c, d. i. solche aus gemeinster Leinwand, 
welche als Emballage verwendet und leer zurückgebracht werden, wenn 
fle Spuren des Gebrauchs an sich tragen. 
. (R. G. B. 1866, Nr. 13; Vdgb. Nr. 7.) 
Ļ6. <v3'm Jnlande verfertigte Gold- und Silbergeräthe, welche mit 
dem Namenszuge des Verfertigers oder mit dem Fabrikszeichen desselben, 
dann mrt der amtlichen Punze versrhen in das Ausland ohne Beobachtung 
der Bestimmungen über die Ausfuhr auf ungewissen Verkauf versendet 
worden sind und wieder in das Zollgebiet zurückgebracht werden, wenn 
bon bem Jßunairungaamte, an loel# sie früher %u leiten ßnb, gegen bie 
^şhert der auf denselben amtlichen Punze kein Bedenken erhoben wird. 
(Vdgb. 1867, Nr. 17.) 
. Begünstigung wird auf solche ausländische Gold- und Silber- 
gegen bic Echtheit der daran befindlichen Punze kein Bedenken obwaltet 
und bte geschehene Eingangs-Verzollung nachgewiesen wird. 
(SW. 1869 Nr. 40; F. M. Erl. Osen Nr. 44549 ai 1869.) 
Zu den unter den Zahlen 1 bis 5, 8, 12 bis 14, 
18 in 26 aufgeführten Zollbefreiungen ist bei dem Vorhandensein 
der gesetzlichen Bedingungen eine besondere Bewilligung nicht er 
forderlich. Insoweit die Stellung der betreffenden Gegenstände zu 
einem Amte vorgeschrieben ist, sind alle Aemter zur Anwendung 
jener Befreiungen ermächtiget, denen die unbedingte Ermächtigung 
zur Eingangsbehandlung der betreffenden Gegenstände nach dem 
Tarife ertheilt ist.
	        
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