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dere Kategorie der Arbeiter aufgestellt ist. Ebenso wenig scheint uns
hier ein besonderes Strafgesetz für die Arbeiterklasse ein Unrecht zu sein.
Als ein Mittel, dem Kontraktbruch entgegenzuwirken, ist auch die
Einführung eines Arbeitsbuches zu nennen, in welchem die Personalien
und Ort und Zeit der Beschäftigung des Inhabers notiert sind, woraus
der Arbeitgeber leicht ersehen kann, ob der sich Meldende kontrakt-
brüchig gewesen ist oder nicht. Er muss dann selbst unter Strafe ge-
stellt werden, wenn er einen Arbeiter ohne Buch oder einen Entlanfenen
mit Buch annimmt.
Für den soliden tüchtigen Arbeiter ist solch Buch sicher kein
Nachteil, im Gegenteil. nur als Empfehlungsmittel ein Vorteil, während
der Kontraktbrüchige dadurch in eine sehr bedrängte Lage kommt.
Gleichwohl hat die allgemeine zwangsweise Einführung ihre grossen
Bedenken. Sie muss die Arbeiterklasse mit Recht erbittern, da dadurch
auch der tüchtige Arbeiter unter permanente Polizeiaufsicht gestellt und
als verdächtig behandelt wird, während sie sich nur gegen eine sehr kleine
Zahl richtet. Ausserdem sind Fälschungen, Anwendung von Büchern
Anderer nicht zu verhindern, die dann grade dem verderbten Inhaber
besonderes Vertrauen verschaffen. Der notwendige Anspruch der poli-
zeilichen Beglaubigung der Zeugnisse schliesst viel Umstände ein. Den
grossen Arbeitgebern wird durch die Pflicht einer genauen Kontrolle
der Bücher, wie der Ausstellung der Zeugnisse eine grosse Last und
Verantwortung aufgebürdet, der sie in Momenten, wo sie viele Arbeiter
auf einmal neu einstellen wollen, nur schwer gewachsen sind. Deshalb
hob die deutsche Gewerbeordnung von 1869 die Verpflichtung zur
Führung von Büchern ausdrücklich auf, da sie z. B. in Sachsen noch
trotz der Beseitigung des alten Passzwanges fortbestand. Dagegen
blieb der Zwang für jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren bestehen,
was sich natürlich sehr wohl rechtfertigen liess. Durch die Novelle
vom 17. Juli 1878 ist diese Altersgrenze auf 21 Jahre erhöht. Kinder
führen Arbeitskarten. Durch diese Ausdehnung ist die Zahl der Pflich-
tigen bedeutend erweitert. Die Fabrikinspektoren haben deshalb auch
fortdauernd Klage zu führen, dass die Einrichtung nicht die genügende
Beachtung findet.
Ganz ebenso liegt die Frage in betreff einer besonderen Be-Bestrafung der
strafung aller Zwangsmassregeln der Arbeiter gegen die sogenannten Zwangsmass-
Strikebrecher, oder gegen die Aushülfsmannschaften, die von ausser- Jegeln gegen
halb herangezogen werden, um Ersatz für die Strikenden zu bieten. ' )
Dass die strikenden Arbeiter Andere durch Drohung und Gewalt von
der Arbeit zurückzuhalten streben, ist überall nachgewiesen, und Klagen
über Rohheiten gegen Arbeitswillige, direkte und indirekte Schädigungen
derselben finden wir in allen in Betracht kommenden Ländern seit
vielen Jahren, wie ebenso mehr oder weniger umfassende Massregeln
von seiten der Regierungen durch Polizei oder Militärmacht, um die Be-
drängten zu beschützen. Stellt sich hier heraus, dass die vorliegenden
Strafbestimmungen wegen Verletzung und Nötigung nicht ausreichen,
so wird eine Verschärfung oder Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen
prinzipiell unbedingt gerechtfertigt sein. Ob und wann eine Veran-
Jlassung dazu vorliegt, z. B. jetzt bei uns in Deutschland, ist eine rein
praktische Frage, auf welche wir hier nicht näher eingehen wollen.
Die prinzipielle Bekämpfung der sogenannten „Zuchthausvorlage“ im
\rbeitsbuch.