Contents: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Die weitere Behandlungdes Arbeitsvertrags— 
rech te s wird von der Stellung der Fagen ausgehen, wie der Arbeits— 
vertrag vorbereitet und wie er geschlossen wird, ferner welche Pflich— 
ten sich aus dem Arbeitsvertrage a) für den Arbeitnehmer, b) für 
den Arbeitgeber ergeben; endlich wie das Arbeitsverhältnis beendet 
wird. Der Lehrvertrag wird wegen der hier in Betacht kommenden 
besonderen Umstände auch eine besondere Behandlung zu erfahren 
haben, somit wird als Schlußkapitel folgen: der Lehrvertrag. 
8 5. Wie wird der Arbeitsvertrag vorbereitet? 
Da der Arbeitsvertrag zwei Vertragsparteien, den Arbeitneh⸗ 
mer und den Arbeilgeber voraussetzt, ist es zum Zustandekommen 
eines Arbeitsvertrages notwendig, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
zum Zwecke des Abschlusses eines Arbeitsvertrages in Fühlung kom— 
men; ist es notwendig, daß beim Arbeitgeber Arbeitsgelegenheit vor⸗ 
handen ist, daß der Arbeitnehmer auf irgend eine Weise dem Arbeit⸗ 
geber hiebon Kenntnis gibt und daß dieser sich dann um die Arbeits— 
gelegenheit bewirbt. In erster Linie scheint es nun Sache des Arbeit— 
nehmers selbst zu sein, sich darüber zu informieren, wo eine Arbeits- 
gelegenheit für ihn gegeben ist. Diese Umschau des einzelnen Arbeits⸗ 
nehmers wird für ihn immer sehr zeitraubend und mühevoll sein, 
well er, der gelegentlich eine Arbeitsgelegenheit sucht, keinen oder doch 
nicht den enisprechenden Überblick über die Lage des Arbeitsmarktes 
hat und zwar weder in örtlicher noch in beruflicher Hinsicht. Eine 
solche Umschau kann durch persönliches Nachfragen, durch Inserieren 
in Zeitungen und durch Aufsuchen von in Zeitungen ausgeschriebenen 
Arbeitsstellen erfolgen! Eine solche persönliche Umschau ist immer, 
oder doch meistens eine ebenso umständliche wie unzweckmäßige Art, 
eine Arbeitsgelegenheit ausfindig zu machen. Zweckmäßiger ist, wenn 
eine außerhalb des Arbeitgebers und Arbeitsnehmers stehende dritte 
Person, es sei eine Einzelnperson oder ein Verein oder eine Einrich— 
tung eines Kommunalverbandes (namentlich Gemeinde oder Staat), 
welche in der Lage ist, sich die früher erwähnte Übersicht zu verschaf⸗ 
sen und bei welcher eine größere Zahl von Anmeldungen über offene 
Arbeitsgelegenheiten und von Nachfragen nach solchen zusammen— 
kommen sih bestrebt, durch eine planmäßige Tätigkeit zwischen An— 
gebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte regulierend, ausgleichend 
wirken. Geschieht dies, dann spricht man von Arbeitsvermittlung. 
Vei der Tätigkeit, die sich auf diesem Gebiete entwickelt, wird es sich in 
erster Linie darum handeln, die bei Arbeitgebern tatsächlich offenen 
Arbeitsstellen ausfindig zu machen und den arbeitssuchenden Arbeit— 
nehmern zugänglich zu' machen, ferner für den Fall als die vorhan— 
denen Arbeusgelegenheiten nicht für alle arbeitssuchenden Arbeit⸗ 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.