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Grundbesitzer und seinem Personal den patriarchalischen
Zug verlor, steigerte sich das Versicherungsbedürfnis der
Arbeitnehmer.
Die obligatorischen Krankenversicherungsgesetze
liefern hiefür den Nachweis. Die landwirtschaftlichen
Arbeitnehmer wurden in den Umfang der Pflichtversiche-
rung entweder gleich bei ihrer erstmaligen Einführung
oder zu einem späteren Zeitpunkt einbezogen. In Gross-
britannien. (1911), Irland (1911), Portugal (1919), Polen
(1920) und Chili (1924) hat das erste obligatorische Kran-
kenversicherungsgesetz die landwirtschaftlichen Arbeit-
nehmer im gleicher Weise für versicherungspflichtig
erklärt wie alle andern. In den übrigen auf dem Boden
der allgemeinen Arbeitnehmerversicherung stehenden Staa-
ten ist die Unterstellung der Arbeitnehmer in der Land-
wirtschaft unter Krankenversicherungspflicht zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt als jene der gewerblichen
Arbeitnehmer ; so war dem in Deutschland (1886 und
1911), Norwegen (1915), der Tschechoslowakei (1919),
Österreich (1921), Russland (1922) und Bulgarien (1924).
In anderen Staaten, die eine obligatorische Kranken-
versicherung für Arbeitnehmer im Gewerbe und Handel
eingeführt haben, sind die landwirtschaftlichen Arbeit-
nehmer versicherungsfrei, wie in Estland, Griechenland,
Japan, Lettland, Luxemburg, Rumänien, im Königreich
der Serben, Kroaten und Slovenen und in Ungarn.
Mit Rücksicht auf den Umfang der obligatorischen
Krankenversicherung in der Landwirtschaft ist zu fragen,
wie bei der internationalen Regelung der Krankenver-
sicherung vorzugehen ist. Die Frage wurde von der Ar-
beitskonferenz bereits behandelt und in einer Weise
gelöst, welche die Einstellung des Arbeitskonferenz ein-
deutig zum Ausdruck bringt. Anlässlich ihrer dritten
Hautversammlung hat sie hinsichtlich der Sozialver-
sicherung in der Landwirtschaft folgenden Vorschlag
beschlossen :