Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

75. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
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oder mit einer abgesonderten schriftlichen Bescheinigung zu bestätigen und 
die übergebenen Gegenstände an den in der Ueberschrift ausgedrückten Ort 
der Bestimmung zu befördern. 
Dieses Postamt oder wenn die Gefällsamtshandlung nicht an dem 
Orte eines Postamtes stattgefunden hat, das ausübende Gefällsamt und 
die eigens aufgestellten Untersuchungsbeamten sind auch ermächtigt, wenn die 
Ablassung vom ordentlichen Strafverfahren stattgefunden hat, und die 
gngeigung einer anbeten Übertretung nicht bor^anben ist, bie angehaltenen 
^örtefe, fall^ deren Stückzahl bei einer und derselben Partei fünf nicht 
übersteigt, den Parteien auf ihr Verlangen gegen Erlag der Postgebühr von 
° Mr. sur den einfachen Brief zur eigenen Beförderung an den Bestim 
mungsort auszufolgen. 
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aehUr^V Gefällsorgane in dieser Art eingehobenen Porto- 
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