75. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
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oder mit einer abgesonderten schriftlichen Bescheinigung zu bestätigen und
die übergebenen Gegenstände an den in der Ueberschrift ausgedrückten Ort
der Bestimmung zu befördern.
Dieses Postamt oder wenn die Gefällsamtshandlung nicht an dem
Orte eines Postamtes stattgefunden hat, das ausübende Gefällsamt und
die eigens aufgestellten Untersuchungsbeamten sind auch ermächtigt, wenn die
Ablassung vom ordentlichen Strafverfahren stattgefunden hat, und die
gngeigung einer anbeten Übertretung nicht bor^anben ist, bie angehaltenen
^örtefe, fall^ deren Stückzahl bei einer und derselben Partei fünf nicht
übersteigt, den Parteien auf ihr Verlangen gegen Erlag der Postgebühr von
° Mr. sur den einfachen Brief zur eigenen Beförderung an den Bestim
mungsort auszufolgen.
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aehUr^V Gefällsorgane in dieser Art eingehobenen Porto-
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