Object: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Ehre teilhaftig werden, Mitglieder des ehrenhaften 
Handelsstandes zu werden. Oder haben sie nicht den 
Mut, die damit verbundenen Verpflichtungen zu über— 
nehmen?“ Das, was Staub übersah, wenn er diese 
Worte an die Land- und Forstwirte richtete, kann ich 
am besten mit der unübertrefflichen Sprache Max Webers 
zum Ausdruck bringen:! 
„Jede ständische Gesellschaft ist konventional durch 
Regeln der Lebensführung geordnet, schafft daher 
skonomisch irrationale Ronsumbedingungen ... durch 
Ausschaltung der freien Verfügung über die eigene 
Erwerbsfahigkeit . . .“ und? „im Gegensatz zur rein 
okonomisch bestimmten Rlassenlage wollen wir als 
„ständische Lage“ bezeichnen jede tupische Komponente 
des Lebensschicksals von Menschen, welche durch eine 
spezifische positive oder negative soziale Einschatzung 
der Ehre bedingt ist.“ 
Der 83 ist nichts, als eine Reverenz des Gesetze 
gebers vor einer bestehenden Standesideologie. 
Diese Ideologie trägt das handelsfeindliche Element 
in sich, auf das es hier ankommt. Die Lande und Forst-⸗ 
wirte wollen keine hHändler sein. 
Wenn wir uns die innere Kraft dieser Ideologie 
bergegenwärtigen wollen, so müssen wir uns nur klar 
machen, daß unser ganzes Recht auf ihr Porhandensein 
zugeschnitten ist. So wundern wir uns darüber, daß 
in gewissen Staaten Amerikas dem Landwirt bis 
ins AÄleinste Vorschriften gemacht sind, die eine nach— 
haltige Bewirtschaftung des Grund und Bodens ge⸗ 
wãhrleisten sollen, und man hat gesagt, daß der Satz, 
daß der Grund und Boden im Privateigentum stande, 
dort praktisch langst nicht mehr wahr sei. Eine —B 
liche gesetzliche Umhegung des Triebs zur Nachhaltigkeit 
des Laudbaus scheint sich auch bei uns anzubahnen 
M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft 3 a. O. S. 180 
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