Object: Grundteilungsgesetz

A 
allen Umständen lebensfähige Ansiedlungen zu 
scha f fen. Der zu bessiedelnde Boden müsse sich überhaupt 
für kleine oder bäuerliche Siedlungen eignen und die 
Größenverhältnisse es dem Ansiedler ermöglichen, den 
Boden in geeigneter Weise zu bewirtschaften. Die von 
dem letzten Redner betonte Änseßung von Arbeitern sei 
nur ein Teil der Aufgabe; wo es hauptsächlich an 
Bauern fehle, werde vielmehr zunächst der Bauernstand 
geschaffen werden müssen. Neben der Schaffung von 
neuen Stellen sei aber auch darauf Bedacht zu nehmen, 
daß vorhandene Stellen und sogenannte Gärtnerstellen, 
Bauerngüter erhalten würden und nicht für eine 
ungeeignete Parzellierung zerschlagen würden. Überhaupt 
sei wohl der Schwerpunkt darauf zu legen, daß eine 
gesunde Mischung von kleinem, mittlerem und Großbesitz 
geschaffen werde. Daraus folge, daß da, wo genügend 
Kleingrundbesit vorhanden sei, tunlichst nicht mehr 
parzelliert werden solle, daß aber andererseits da, wo der 
Kleinbesit fehle oder nur schwach vertreten sei, er ge- 
schaffen werden müsse, allerdings auch da nicht mit der 
Virkung, daß der größere Besitz vollständig beseitigt werde. 
Diese Ziele seien durch die bisherige Parzellierungs- 
tätigkeit zweifellos vielfach erreicht worden; es lasse sich 
aber andererseits nicht leugnen, daß auch eine Anzahl 
Parzellanten häufig dagegen verstoßen hätte und mehr 
auf ihren eigenen Vorteil bedacht gewesen sei. Nur 
aus diesem Grunde ergebe sich das Erfordernis einer 
besseren Kontrolle der Parzellierungstätigkeit, und einen 
weiteren Zweck könne auch der erste Abschnitt des Gesetz- 
entwurfs nicht haben. Was das sogenannte „Bauern- 
legen“ anlange, so werde ja wohl der Standpuntt all- 
gemein geteilt, daß mehr als bisher dafür gesorgt werden 
müsse, daß die selbständigen Bauernexistenzen erhalten 
blieben; aber man werde das nicht bei Besprechung der 
Parzellierungsgenehmigung weiter zu erörtern haben, 
sondern gelegentlich der Beratung des dritten Abschnittes, 
des Vorkaufsrechts. 
Die Kontrolle der Parzellierungstätigkeit dürfe aber 
nicht so weit gehen, daß dadurch die berechtigten Interessen 
des Grundbesitzerstandes geschädigt würden, Jei vielmehr 
tunlichst zu beschränken. Diesem Ziele sollten die Anträge 
12 und 14 dienen. Die Verfasser des Antrages 14 glaubten 
das Ziel zu erreichen, indem sie die sogenannte Anschluß- 
parzellierung freigäben, seine Freunde, die Vertreter des 
Antrages 12, indem sie jedem, auch dem gewerbsmäßigen 
Parzellanten die Möglichkeit zu Abtrennungen geben 
wollten, sofern dadurch nicht mehr als ein bestimmter 
Prozentsatz der Stelle und der Fläche in Angriff genommen 
würde. Es werde in der Generaldebatte nicht notwendig 
sein, die beiden Anträge gegeneinander abzuwägen. 
Schließlich sei es ein Erfordernis, daß auch der 
solide Grundstückshändler nicht vollständig beseitigt werde. 
Wenn man die Siedlungstätigkeit nur in die Hände der 
gemeinnützigen Gefellschaften und der NKtleinsiedlungs- 
gesellschaften legen wolle, so werde man nicht das Not- 
wendige erreichen. Man werde auch in Zukunft den 
soliden Parzellanten nicht entbehren können. Es sei nur 
notwendig, daß die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Par- 
zellanten nicht lediglich von Erwerbszwecken geleitet vor 
sich gehe. Wenn vorläufig in den Kreisen dieser Grund- 
stückshändler ein gewisses Mißtrauen gegen das vorliegende 
Gesetz bestehe, so werde es im Laufe der Zeit schwinden, 
wenn sie die praktische Handhabung der Genehmigung 
kennen gelernt und sich allmählich die bei der Parzellierung 
zu befolgenden Grundsätze angeeignet hätten. Die Grund- 
stückshändler würden fi dann hoffentlich in brauchbarer 
Mitarbeit betätigen. Es werde auch zur Hebung des 
Vertrauens dieser gewerbsmäßigen Grundstückshändler, 
zu denen er auch die soliden Parzellierungsbanken rechne,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.