Full text : Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

der  den  ferneren  Zufälligkeiten  des  Geschäftsbetriebs  ausgesetzt
wird.  Statutarisch  ist  dies  allerdings  erlaubt,  da  der  Gcneral-Versanindung
  die  Verfügung  über  den  Gewinn  nach  Absetzung  der
Tantiemen  überlassen  bleibt.

Die  beiden  Mecklenburgischen  Hypcthekenbanken,  beide  konzessionirt
  unter’m  14.  August  1871,  sind  nach  fast  ganz  gleichniässigen
  Statutbestimmungen  organisirt.  Sie  betreiben  das  Hypotheken- ­
  und  das  Bankgeschäft,  dürfen  vorläufig  das  Fünffache
ihres  eingezahlten  Aktienkapitals  an  Pfandbriefen  ausgeben  und
sind  berechtigt,  an  Korporationen,  Kommunen,  Landes-Meliorationsvereine
  Darlehen  auch  ohne  hypothekarische  Sicherheit  zu  gewähren. ­
  Ein  Unterschied  zwischen  beiden  besteht  jedoch  darin,
dass  der  Mecklenburgischen  Hypotheken-  und  Wechselbauk  gestattet ­
  ist,  Hypolhekengeschäfte  im  ganzen  deutschen  Reich  zu
betreiben,  wohingegen  die  Mecklenburg-Schwerin’sche  Bodenkredit-Aktien-Gesellschaft
  hinsichtlich  ihrer  Thätigkeit  als  Realkredit-Institut
  ausschliesslich  auf  Mecklenburg  beschränkt  worden  ist.
Die  Belcihungsgrcnze  ist  der  Ersteren  im  Statut  durch  folgende
Vorschriften  gezogen  worden:  Beleihung  von  Bauplätzen  ist  gestattet. ­
  Alle  Grundstücke  sind  in  der  Regel  nur  zu  erster  Stelle
und  zwar  Liegenschaften  innerhalb  zwei  Drittel,  Gebäude  innerhalb
der  ersten  Hälfte,  Anpfianzungen  etc.  nur  bis  zu  einem  Drittel  zu
beleihen.  Darlehen,  welche  auf  Wunsch  des  Darlehensnehmers  in
Plandbriefen  gegeben  werden,  künnen  auch  in  solchen  zurückgezahlt ­
  werden.  In  Bctrefi  der  Beleihungen  der  Mecklenburgischen
Bodenkredit-Aktien-Gescllschaft  ist  Verordnung,  dass  die  Gesichtsl)unkte,
  nach  welchen  bei  der  Anlegung  von  Mündelgeldern  in
Hypotheken  im  Grossherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  verfahren
wird,  bei  der  hypothekarischen  Anlage  der  Gesellschaftsgelder
thunlichst  zu  beachten  sind.  Ein  besonders  zu  erlassendes  Geschäftsregulativ ­
  unterliegt  der  Genehmigung  des  Ministeriums.
Gemeinsam  ist  beiden  Instituten  wiederum  eine  Bestimmung  des,
behördlicherseits  genehmigten  Statuts,  demzufolge  die  von  ihnen
erworbenen  Hypotheken  als  Spezialpfand  den  Pfandbriefen  haften,
woneben  Letztere  auch  noch  Ansprüche  auf  Befriedigung  aus  dem
Übrigen  Vermögen  der  Gesellschaften  haben  im  Falle  der  Insuffizienz
der  Hypotheken.  Nach  einer  Behauptung  der  Direktion  der  Mecklenburgischen ­
  Bodenkredit-Akticn-Gcscllschaft  habe  dieses  Vorzugsrecht
            
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