Full text : Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

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werden  als  Special-Siclierheit  flir  Letztere  unter  „Mitverscliluss  des
Staatskommissärs“  oder  eines,  von  demselben  zu  designirenden
Beamten  deponirt.  Es  entspricht  die  Genehmigung  dieser  Statutshestimmung
  der  wohlwollenden  Behandlung,  welche  sich  die  Zentral-Bodenkredit-Gesellschaft ­
  bekanntlich  von  jeher  seitens  der
preussischen  Regierung  zu  erfreuen  hatte.  Anderen  Banken  hat
man  in  Preussen  ein  Privileg  der  Pfandbriefbesitzer  vor  anderen
Gläubigern  nicht  zugestauden.  (Zu  vergl.  Saling’s  Börsenpapiere,
III;  Theil,  S.  342.)  Die  Vereinsbank  in  Nürnberg  hat  zwar
im  Statut  ausgesprochen,  dass  die  Inhaber  ihrer  Bodenkredit-Obligationen
  ein  Vorzugsrecht  an  den  Hypotheken  haben,  von
einer  besonderen  Faustpfandbcstellung  ist  daselbst  aber  nicht
die  Rede.
lieber  die  RechtsgUltigkeit  der  also  begründeten  Vorzugsrechte
der  Pfandbrief-Gläubiger  werden  in  Fachkreisen  entschiedene  Zweifel
gehegt.  Man  nimmt  an,  dass  behördlicherseits  ertheilte  Konzessionen ­
  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Konkursverfahren  in
Bezug  auf  eine  gewisse  Kategorie  von  Gläubigern  nicht  ändern
oder  aufheben  können,  und  legt  der  Verfaustpfändung  der  Hypotheken ­
  -  Instrumente  an  eine  Vertretung  der  Pfandbrief-Gläubiger
nur  den  Werth  einer  Beruhigungsformel  für  Letztere  bei.  Nur
gegenüber  der  Bayerischen  Hypotheken-  und  Wechsclbank  wird
die  Ansicht  von  dem  Vorhandensein  eines  Prioritäts-  und  Pfandrechts ­
  zugegeben,  da  die  Konzession  dieser  Bank  mittelst  förmlichen
Gesetzerlasses  erfolgt,  und  die  Ausnahmestellung  der  Pfandbrief-Gläubiger
  also  durch  die  Gesetzgebung  begründet  und  gutgeheissen
worden  ist.  Auch  in  Betreff  der  Rheinischen  Hypothekenbank  ist
man  geneigt,  einer  solchen  Auffassung  Raum  zu  geben.
Ist  somit  über  die  Tragweite  des  sog.  Pfandrechts  der  Hypothekenbank ­
  -  Obligationen  die  Ansicht  eine  gctheilte,  so  bestellt
doch  über  das  Rechtsverhältniss  der  verschiedenen  Pfandbrief-Emissionen
  einer  und  derselben  Bank  zu  einander  nicht  der  geringste ­
  Zweifel.  Da  nämlich  diesen  Pfandbriefen  nicht  bestimmte
Hypotheken,  sondern  nur  eine  ausreichende  Gesammtzabl  statutgemäss
  erworbener  Hypotheken  zur  Grundlage  .dienen,  so  folgt
hieraus,  dass  ein  Anspruch  bestimmter  Pfandbriefe  auf  bestimmte
Pfandobjecte  nicht  besteht.  (Eine  Ausnahme  hiervon  machen  unseres
Wissens  nur  einige  Hypotheken-  und  Hypotheken-Versicherungsbanken ­
  ,  die  gewissen  Obligationen  Antheilsrecht  an  bestimmten
            
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