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werden als Special-Siclierheit flir Letztere unter „Mitverscliluss des
Staatskommissärs“ oder eines, von demselben zu designirenden
Beamten deponirt. Es entspricht die Genehmigung dieser Statutshestimmung
der wohlwollenden Behandlung, welche sich die Zentral-Bodenkredit-Gesellschaft
bekanntlich von jeher seitens der
preussischen Regierung zu erfreuen hatte. Anderen Banken hat
man in Preussen ein Privileg der Pfandbriefbesitzer vor anderen
Gläubigern nicht zugestauden. (Zu vergl. Saling’s Börsenpapiere,
III; Theil, S. 342.) Die Vereinsbank in Nürnberg hat zwar
im Statut ausgesprochen, dass die Inhaber ihrer Bodenkredit-Obligationen
ein Vorzugsrecht an den Hypotheken haben, von
einer besonderen Faustpfandbcstellung ist daselbst aber nicht
die Rede.
lieber die RechtsgUltigkeit der also begründeten Vorzugsrechte
der Pfandbrief-Gläubiger werden in Fachkreisen entschiedene Zweifel
gehegt. Man nimmt an, dass behördlicherseits ertheilte Konzessionen
die gesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in
Bezug auf eine gewisse Kategorie von Gläubigern nicht ändern
oder aufheben können, und legt der Verfaustpfändung der Hypotheken
- Instrumente an eine Vertretung der Pfandbrief-Gläubiger
nur den Werth einer Beruhigungsformel für Letztere bei. Nur
gegenüber der Bayerischen Hypotheken- und Wechsclbank wird
die Ansicht von dem Vorhandensein eines Prioritäts- und Pfandrechts
zugegeben, da die Konzession dieser Bank mittelst förmlichen
Gesetzerlasses erfolgt, und die Ausnahmestellung der Pfandbrief-Gläubiger
also durch die Gesetzgebung begründet und gutgeheissen
worden ist. Auch in Betreff der Rheinischen Hypothekenbank ist
man geneigt, einer solchen Auffassung Raum zu geben.
Ist somit über die Tragweite des sog. Pfandrechts der Hypothekenbank
- Obligationen die Ansicht eine gctheilte, so bestellt
doch über das Rechtsverhältniss der verschiedenen Pfandbrief-Emissionen
einer und derselben Bank zu einander nicht der geringste
Zweifel. Da nämlich diesen Pfandbriefen nicht bestimmte
Hypotheken, sondern nur eine ausreichende Gesammtzabl statutgemäss
erworbener Hypotheken zur Grundlage .dienen, so folgt
hieraus, dass ein Anspruch bestimmter Pfandbriefe auf bestimmte
Pfandobjecte nicht besteht. (Eine Ausnahme hiervon machen unseres
Wissens nur einige Hypotheken- und Hypotheken-Versicherungsbanken
, die gewissen Obligationen Antheilsrecht an bestimmten