8. Kap. Der Aufschwung und der Verfall der Nationen.
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Schlußfolgerungen ergibt sich die Berechtigung der Forderung, daß eine jede ver
ständige Regierung eine zweifache Pflicht erfülle. Sie muß erstens durch ihre
Ehe, die väterliche Gewalt, die öffentliche Sittlichkeit und das Eigenthum
^treffenden Gesetze das christliche Familienleben schützen und fördern und
zweitens, wenn es die herrschenden Zustände deS Landes gerathen erscheinen
ļassen, die Auswanderung begünstigen. Dagegen sind Maßregeln, welche darauf
ausgehen, die Leute zur Eheschließung zu nöthigen oder dieselben daran zu
verhindern, durchaus verwerflich.
Die klassischen Länder der staatlichen Einmischung in die Eheschließung
^er Unterthanen waren gewiffe deutsche Staaten deS 17., 18. und 19. Jahr
hunderts. In Frankreich hat sich nicht einmal der Absolutismus eines Lud
wig XIV. zu Eingriffen auf diesem Gebiete hinreißen lasten, und ebensowenig
Ģ in Italien ein Eheconsens zur Herrschaft gelangt. Dagegen haben viele
Zutsche Staaten, nachdem sie im 16. Jahrhundert den Gemeinden die Armen-
Rrsorgungspflicht auferlegt hatten, die Eheschließung von einer seitens der
eineinde zu ertheilenden Erlaubniß abhängig gemacht, die nur auf Grund
e * Nachweises ertheilt werden durfte, daß die Ehewerber eine Familie zu
^khalten im stände seien 1 . Aber auch in entgegengesetzter Richtung ist zu viel
geschehen. Der bekannte Schriftsteller I. P. Süßmilch hat durch sein viel
enutztes Werk 2 einen bedingungslosen Enthusiasmus für die PopulationS-
'In diesem Sinne verfügten z. B. die im Jahre 1616 publicirten .Landrecht-,
şilizei., Gerichts-, Malefiz- und andere Ordnungen der Fürstenthümer Ober- und
! Ņerbahern' (Bd. IV, Tit. 12, Art. 7), und es ist zwar in diesem Lande, nachdem
îw Laufe der Jahre verschiedene strengere oder mildernde gesetzliche Anordnungen über
tve l>n Gegenstand erlassen wurden, im Jahre 1868 die Verpflichtung des Heirats-
à "s, einen gesicherten Nahrungsstand nachzuweisen, aufgehoben worden, aber unter
vo Umständen, z. B. wenn der künftige Gatte in den dem Eheschließungsgesuch
.eingehenden drei Jahren öffentliche Armenunterstützung begehrt hat, kann die Heimat
in 9vv^ e keö Mannes noch immer Einspruch erheben. Aehnlich hat sich der Eheconsens
und ^^iemberg und in andern deutschen Staaten entwickelt. Auch in Baden, Hessen
Württemberg wurde derselbe erst durch die Ausdehnung des Norddeutschen Bundes-
Lŗ. . Jahre 1868 ^r die Aufhebung der polizeilichen Beschränkung der Ehe-
Zeitigt. In Oesterreich tauchten im 17. und 18. Jahrhundert ebenfalls
cv . r l 9 e Verordnungen auf. Doch wurden dieselben unter Maria Theresia und
«eri^ H à Zeitalter des Physiokratismus und der auf die Populationsvermehrung
Erst î C * en Bestrebungen wieder beseitigt, um in der Folge abermals publicirt zu werden.
Absfs 1888 brachte auch in den meisten Kronländern Oesterreichs die definitive
lchaffung des Etieconse.à 9h,r Dirnl und Vorarlberg haben sich noch immer
bgŗ r« göttliche Ordnung in den Veränderungen des menschlichen Geschlechts, aus
Berli ^b^ŗt, dem Tode und der Fortpflanzung desselben nachgewiesen. 2. Aufl.
nn 1761 u. 1762.