Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

Vorwort  des  Uebersetzers  und  Bearbeiters.  XI
und  in  Oesterreich  bestehen,  haben  auf  Seite  800  und  301  ihre  Darstellung
gefunden.
Seite  304  und  305  ist  über  die  Grundrente  und  Seite  323—328  über
die  aufsteigende  bezw.  sinkende  Bewegung  dieser  Rente  sowie  des  Darlehenszinses ­
  gesprochen  worden.
Besonders  wichtig  und  actuell  ist  auch  die  Frage  einer  staatlichen  Lohnregulirung. ­
  Dieselbe  mußte  angesichts  der  auf  dem  europäischen  Continente
nicht  nur  von  eigentlich  socialistischer  Seite  vertretenen  Tendenzen,  die  eine
solche  Regulirung  in  dieser  oder  jener  Form  befürworten,  eingehender  beleuchtet
werden.  Es  ist  dies  auf  Seite  358—377  geschehen.  Wir  haben  es  uns
angelegen  sein  lasten,  in  diesen  Ausführungen  nachzuweisen,  daß  eine  derartige ­
  staatliche  Intervention  im  allgemeinen  voraussichtlich  nicht  eintreten
wird,  und  daß  ein  solches  Eingreifen  in  Anbetracht  der  Entwicklung,  welche
die  Verhültniffe  des  Arbeiterstandes  in  neuerer  und  neuester  Zeit  vielfach  genommen ­
  haben,  auch  nicht  nothwendig  erscheinen  kann.  Zu  diesem  Behufe
haben  wir  nachgewiesen,  daß  die  Lage  des  Arbeiterslandes  in  Großbritannien,
in  Frankreich,  in  Deutschland,  in  Belgien  und  in  den  Bereinigten  Staaten
von  Amerika  seit  einigen  Jahrzehnten  zum  großen  Theil  eine  bedeutend
bessere  geworden  ist,  und  daß  die  von  gelvisten  Unternehmern  Frankreichs,
Deutschlands  und  Oesterreichs  geschaffenen  Wohlfahrtseinrichtungen  einen  sehr
heilsamen  Einfluß  geübt  haben  und  voraussichtlich  noch  immer  mehr  üben
werden.  So  dürfte  sich  denn  das  Wohlbefinden  der  Arbeiterschaft  dank  einerseits ­
  dem  Rechtsgefühl  und  dem  Wohlwollen  der  Arbeitgeber  und  andererseits
infolge  des  eigenen  energischen  Eintretens  der  organisirten  Arbeiter  für  ihre
Interessen  in  Zukllnft  noch  weiter  steigern.  Dagegen  mußte  hervorgehoben
werden,  daß  die  Arbeiter  keinen  aus  den  Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  ableitbaren ­
  Anspruch  auf  einen  derartig  hohen  Lohn  besitzen,  daß  ihnen  auch
der  Unterhalt  einer  Familie  gesichert  sein  würde,  so  sehr  eS  auch  wünschcnswerth
  erscheinen  muß  und  dahin  angestrebt  werden  sollte,  ihnen  die  Gründung
und  standesgemäße  Erhaltung  einer  solchen  möglich  zu  machen.  Ebensowenig
kann  den  Arbeitern  ein  Rechtsanspruch  auf  einen  Antheil  am  Unternehmergewinn ­
  zugesprochen  werden.  Selbstverständlich  sind  hier  die  Aussprüche  Papst
Leos  XIII.  über  die  staatliche  Intervention  in  die  Lohnverhältniffe  berücksichtigt,
wie  sich  auch  die  soeben  angedeutete  Theorie  über  die  Höhe  des  Arbeitslohnes
auf  die  Entscheidung  des  Heiligen  Stuhles  gründet.
Weitere  Zusätze  sind  beigefügt  über  die  Hörigkeit  auf  Seite  380  und
331,  über  die  Leibeigenschaft  Seite  384  und  385,  über  die  Entwicklung  des
mittelalterlichen  Zunftwesens  in  gewissen  Städten  Italiens,  Südfrankreichs
und  Süddeutschlands  Seite  388—391,  während  das  Jnnungswesen,  wie
e *  sich  in  der  Jetztzeit  in  Deutschland  und  in  Oesterreich  entwickelt  hat,  auf
            
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