Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10.  Kap.  Die  verschiedenen  Zweige  der  Consumtion.

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-Mitteln  geführt  worden.  Lange  Zeit  stand  das  unbedingte  Verbot  des  Verrufs ­
  aller  alkoholhaltigen  Getränke  am  meisten  in  Gunst.  Dasselbe  wurde
zuerst  vom  Staate  Maine  und  dann  von  Rhode  Island,  Iowa  und  andern
eingeführt.  Viele  Staaten  haben  dagegen  die  Einrichtung  getroffen,  daß  es
ì>en  verschiedenen  Gemeinden  überlasten  ist,  das  Verbot  unter  der  Bedingung
nuszusprechen,  daß  sich  die  Mehrheit  der  Wähler  mittelst  Abstimmung  in  diesem
Şinne  erklärt.  Es  hat  sich  nun  herausgestellt,  daß  die  Trunkenheitsexceste  in
^En  Staaten,  in  welchen  das  absolute  Verbot  vorherrscht,  fast  ebenso  zahlreich
şind  wie  anderswo.
Weil  man  bei  stricter  Anwendung  des  Gesetzes  zahllose  gerichtliche  An-'^'gen
  erstatten  müßte,  so  greift  man  nur  in  wenigen  Fällen  ein.  Das  Gesetz
I,stt  demnach  nur  geringe  Wirkungen  und  trägt  vielmehr  theilweise  zur  Steige-*
 Un 9  des  Eonsums  geistiger  Getränke  bei,  weil  der  Verkauf  infolge  desselben
heunlich  betrieben  wird,  also  steuerfrei  bleibt.  So  hat  man  sich  denn  gegenwärtig
uut  Vorliebe  einer  andern  Richtung  zugewendet  und  sucht  in  einer  Anzahl
don  Staaten  durch  hohe  Besteuerung  eine  Verminderung  der  Zahl  der  Schankocale
  herbeizuführen.  Dieses  System  hat  sich  auch  in  der  Praxis  bewährt
Unb  ìn  Ohio,  Missouri,  Pennsylvanien  und  anderwärts  in  fiscalischer  sowohl
^ls  in  moralischer  Hinsicht  treffliche  Resultate  gezeitigtK
sehnlich  ist  man  in  der  Schweiz  vorgegangen.  Eine  Revision  des
Etikels  31  der  Bundesverfassung  verlieh  im  Jahre  1885  den  Kantonen  das
kcht,  betreffs  des  Verkaufs  der  geistigen  Getränke  gesetzliche  Bestimmungen
^  Erlassen.  Drei  Fünftel  derselben  haben  von  diesem  Recht  Gebrauch  gemacht.
.  och  ging  man  bald  zu  einem  andern  System  über  und  führte  im  Jahre  1887
. ûê  Branntweinmonopol  ein.  Dasselbe  brachte  Einfuhrzölle  und  Consumsteuern
^owohl  zu  Gunsten  des  Bundes  als  der  Kantone  mit  sich,  und  diese  Beostungen
  sind  int  allgemeinen  dreimal  so  hoch  als  die  frühern  Abgaben,
s  i!-  Staatsverwaltung  importirt  die  Spirituosen  und  lagert  die  int  Lande
Ģ  şi„  producirten  ein.  Zugleich  hat  man  sich  bemüht,  die  übrigen  geistigen
^  E  rüiike,  Wein  und  Bier,  billiger  zu  machen,  und  so  hat  denn  der  Verbrauch
o*  Branntweins  abgenommen,  derjenige  der  letztem  Getränke  sich  gehoben 2 .
^  Endlich  ist  auch  die  in  Rußland  eingeleitete  Action  bemerkenswerth.  NachdeZņversuche,
  die  dort  in  den  Jahren  1819—1827  zur  Verstaatlichung
Ņ  Branntweinhandels  gemacht  wurden,  gescheitert  waren,  ist  die  russische
^âhre  1895  in  den  Gouvernements  Perm,  Ufa,  Orenburg
'  Ssamara  dazu  geschritten,  die  Verstaatlichung  des  Branntweinhandels
,  Şiehe  Cl.  Jannet  und  W.  Kämpfe  a.  a.  O.  621—624.
htzU  .  Şiehe  die  interessante  zusammenfassende  Arbeit  über  die  schweizerischen  Vernnd
  *  .  b0n  Milliet  in  den  ,Annals  of  the  American  Academy  for  political
Soc *a]  science*  tome  III,  part  2  (Philadelphia,  January-May  1893),  429—443.
            
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