10. Kap. Der Credit (Fortsetzung).
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einer gänzlichen Abschaffung dieser Gesetze, obgleich das Differenzgeschäft in
hpapieren viel mehr als das in Getreide, Zucker und den andern auf der
lass ^enbörse gehandelten Waren zu einer Art von Spiel ausarten kann;
şich doch die Productionsbedingungen dieser Naturerzeugniffe infolge der
kj° etnen Communicationsmittel im großen und ganzen leicht übersehen, während
^ ģêschàftliche Lage der einzelnen Unternehmungen, der Actiengesellschaften und
Roll ^ e / eni Ö e ber Staaten, deren Schuldtitel auf der Börse eine so große
sck° x fielen, von den verschiedenartigsten Factoren abhängt, oftmals sehr ver
biet Z* 1 werden kann und daher dem Börsenspiel reichliche Nahrung
- e - Man hat sich eben bei dieser gänzlichen Beseitigung der gegen die
zu
sofortige
à ““'T 7 **'" gerichteten Bestimmungen nicht ohne Grund von der Ueber-
ö^ung leiten lassen, daß derartige Mißbräuche gesetzlich nicht unterdrück-
bie ' ^eil man keine Definition geben kann, die es verstatten würde,
^erechtigten Geschäfte unangefochten zu laffen und lediglich die schädlichen
Auch hatte man im Auge, daß selbst Transactionen, welche auf
treib " 0bcr Aldigé Lieferung lauten, in den Händen einflußreicher Preis-
liefm .ģbşährlich werden können. Die Geschichte des Pariser Kupfersyndicates 1
m dieser Hinsicht ein lehrreiches Beispiel,
lich , f ' ne Bestimmung, welche zwar nachtheilige Speculationen nicht gänz-
iiii jf l ^^hindern vermag, aber denselben doch gewisse Schranken setzt, ist
g 1 eucn ungarischen Strafgesetzbuch enthalten. Dieses bedroht im Art. 416
sich x"’* ben auf den Bankrott gesetzten Strafen auch denjenigen, welcher
^ere'ck^ Börsenspiel und Speculationen, die sich nicht in dem normalen
bes von ihm ausgeübten Geschäftes bewegen, zahlungsunfähig ge-
schuld' áte, die das thun, machen sich einer sträflichen Unvorsichtigkeit
ousüb? ""b leisten dem Gemeinwesen keine Dienste, da sie keine Funktionen
^^lche im großen und ganzen bis zu einem gewissen Grade der
îgung der menschlichen Bedürfnisse dienen 2 .
Btzrş 11 ^ die von dem im Januar 1896 im Deutschen Reichstage eingebrachten
^on'ch^ş^outwurf hinsichtlich des Terminhandels in Aussicht genommenen
ìî^Uinl, ^ Adunen nur gebilligt werden. Dieselben gestatten den Börsen
soll bê uur Personen, welche im Börsenregister eingetragen sind. Auch
or Bundesrath die Befugniß erhalten, den Terminhandel von gewissen
Ņlàrz Jannet 1. c. 320—831. Der Sturz der Société des métaux erfolgte im
*5$ SDiifrDie im Kupfergeschäft erlittenen Verluste wurden von den Experten auf
r 1L toneit Francs geschätzt.
îehe Cl. Jannet 1. c. cap. 7 : Des spéculations commerciales, p. 231—284,
Schafte "lchiedenen Formen der Termingeschäfte, die Prämiengeschäfte, die Report-
ş' ^ ' klar definirt sind und nach ihrem Nutzen bezw. ihrer Schädlichkeit
1 werden.