Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

11.  Kap.  Der  Credit  (Fortsetzung).

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ungebührlich  einzuschränken,  empfiehlt  sich  der  folgende  Vorgang.  Man  bearne ­
  für  alle  Darlehen  ein,  je  nach  ihrem  Betrage,  der  Zeitdauer,  für
klche  sie  gewahrt  werden,  und  der  für  die  Rückzahlung  gebotenen  Sicherheit
krschiedenes  Maximum  der  zulässigen  Zinsen  und  verordne,  daß  alles,  was
nrüber  hinaus  versprochen  wird,  nicht  eingeklagt  werden  könne.  Betreffs
Er  Wechselschulden  und  der  Höhe  des  Discontos  lasse  man  freie  Hand  unter
kr  Bedingung,  daß  sich  nur  die  als  Kaufleute  in  das  Handelsregister  einģktragenen
  Personen,  die  in  der  Geschäftswelt  einen  gewissen  Rang  einnehmen

n ,  ein  gewisses  Vermögen  besitzen,  durch  Wechselschulden  verpflichten  können,
sck  .  ^îese  Weise  werden  die  Bankhäuser  nicht  gehindert,  Unternehmern  in
gieriger  Lage  Hilfe  zu  gewähren  und  zu  dem  Risico,  dem  sie  ausgesetzt
Ģ  s'à  Verhältniß  stehende  Interessen  zu  beziehen.  Im  ganzen  gut  situirte
^.klchaftsleute  können  unter  Umständen  recht  wohl  hohe  Interessen  zahlen;  denn
jjj. bon  ihnen  in  momentan  schwierigen  Lagen  eingegangenen  Schulden  führen
^  ^  ihrem  Ruin,  sondern  zu  dessen  Abwendung.  Ein  anderer  Vorschlag,
^km  bekannten  belgischen  Nationalökonomen  Charles  Perm  gemacht,  läuft
hinaus,  auch  den  Discont  den  Zinsbeschränkungen  zu  unterwerfen,  aber
Ne'ck  häßlichsten  Bank  des  betreffenden  Landes,  also  z.  B.  in  Deutschland  der
fltiT. èí>Qní '  dîk  Befugniß  einzuräumen,  sich,  wenn  sie  es  für  gut  findet,  nicht
diese  Schranken  zu  binden,  worauf  es  dann  auch  allen  andern  Geldbesitzern
w  Eet  sein  solle,  den  Discont  im  gleichen  Maße  wie  das  leitende  Institut
ì^hôhen.  Daß  der  Wucher  auch  unter  Strafe  zu  stellen  ist,  braucht  kaum
kketi  ņ.î  werden.  In  dieser  Hinsicht  muß  den  Richtern  eine  gewiffe  disîtqit°
 nrtre  Gewalt  eingeräumt  werden,  um  den  Wucher  in  allen  seinen  0e=D
 taf en  treffen  zu  können  und  nicht  durch  zu  enge  Definitionen  an  der  Be-^'"8
  gewisser  höchst  schädlicher  Arten  der  Ausbeutung  verhindert  zu  sein.
ergibt  sich  aber  die  Frage,  wie  das  gesetzlich  erlaubte  Maß  der  zu
^' n í en  à"  bestimmen  ist.  Wird  die  aufzustellende  Grenze  zu  niedrig
Miiih  ^  wird  entweder  der  Abschluß  nützlicher  und  berechtigter  Darlehen
èssenti Crtf  àŗ  e§  an  ^iele  die  Versuchung  heran,  ein  Gesetz,  welches  die
dix  j  lC ^ C  ^êinung  für  ungerecht  hält,  zu  umgehen.  Im  erstem  Falle  müssen
^halt^  vorübergehender  Verlegenheit  Befindlichen,  welche  kein  Geld  geborgt
'hŗe  Zuflucht  zu  Verkäufen,  die  unter  solchen  Umständen  meist  zu
Ņlìlkļ  îîģbņ  ^kdingungen  abgeschlossen  werden,  nehmen,  anstatt  sich  durch  ein
q Hber Cn  ^ er  vorübergehenden  Schwierigkeiten  forthelfen  zu  können.  Im
şetzen n  hingegen  führt  die  Gefahr  der  Bestrafung,  welcher  sie  sich  ausfü
 t  ^  ^ie  Darleiher  dazu,  daß  sie  sich  durch  das  Nehmen  höherer  Zinsen
die  Q Q -*  bon  ihnen  übernommene  Risico  zu  entschädigen  suchen.  So  leiden
'Weif  ^  borgen  Angewiesenen  in  beiden  Fällen  durch  ein,  zwar  in  ihrem
ksse  festgesetztes,  aber  zu  niedrig  gegriffenes  Zinsmaximum.  Wird  aber
            
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